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herrfel-er Armblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Sernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 59. Sonnabend, den 20. Mai 1905.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 19. Mai 1905.

Die auf Montag, den 22. Mai d. I. anberaumten Nachschau-Termine auf den Jmpfftationen Heimbolds- Haufen, SchenklengSfeld, Ransbach und Philippsthal werden auf

Dienstag, den 23. Mai d. JS.

verlegt.

. Die beteiligten Herren Ortsvorstände haben Vorstehen­des ungesäumt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen.

I. I. 305. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung- Rat.

HerSfeld, den 17. Mai 1905.

Die Herren Bürgermeister und GutSvorstände des Kreises erhalten in den nächsten Tagen die festgesetzten Gemeindesteuerlisten für 1905. Die Gemeindesteuerlisten sind nach § 75 des Einkommensteuergesetzes alsbald nach Empfang 14 Tage lang öffentlich auszulegen, nachdem der Beginn der Auslegung vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß den Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlubfrist von 4 Wochen nach Ablauf der AuSlegungSfrist die bei dem unter­zeichneten Vorsitzenden der Veranlagung« Kommission einzu- legende Berufung an die Veranlagungs-Kommisston nach § 75 deS Gesetzes zusteht.

Die Einsichtnahme in die Gemeindesteuerliste ist jedem mit einem Einkommen unter 900 Mark Veranlagten nur bezüglich keinen Besteuerungsmerkmals gestattet,

Die Staatssteuerrollen pro 1905 sind umgehend der StaatSsteuerhebestelle zur weiteren Veranlassung zuzufertigen.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungs-

Kommission:

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

Hersfeld, den 8. Mai 1905.

Die Ermittelungen, welche durch die im Januar 1904 vorge­kommenen Vergistungsfälle in der Alice-Kochschule in Darmstadt infolge Genusses.eines aus Konservebohnen bereiteten Salates veranlaßt sind, haben zu dem Ergebnis geführt, daß in Ge- müsekonserven auch bei Luftabschluß Spaltpilze sich zu ent­wickeln vermögen, deren giftige Stoffwechselprodukte die mensch­liche Gesundheit in ähnlicher Weise wie das sogenannte Fleisch­gift zu schädigen geeignet find.

Da der Verdacht vorliegt, daß durch Bespritzung oder Begießung von Pflanzen mit jauchehaltigen Flüssigkeiten die giftbildenden Keime an dieselben gelangen und auf ihnen unbeschadet ihrer Lebensfähigkeit eintrocknen, erscheint es er­forderlich, gegenüber der Anwendung von Jauche in der Ge­müsezucht zur Vorsicht zu mahnen und auf die Gefahren hin- zuweisen, welche der menschlichen Gesundheit erwachsen, sobald Jauche unmittelbar mit den oberirdischen Pflanzenteilen in Berührung kommt. Auch andere durch Spaltpilze hervor- gerufene menschliche Krankheiten wie Typhus und Ruhr können auf diesem Wege Weiterverbreitung finden. Es wird daher bei Verwendung von Jauche und jauchehaltigen Flüssigkeiten möglichst darauf zu achten sein, ein Besprengen und Bespritzen der Pflanzen zu vermeiden, was übrigens auch mit Rücksicht darauf schon geboten ist, daß der PflanzenwuchS und die Früchte dadurch nachteilig beeinflußt werden.

Es ist ferner geboten, bei der Zubereitung der Büchsenge­müse auch im Haushalte zur Vermeidung und Beseitigung von Verunreinigungen mit peinlichster Sauberkeit und Sorg­falt zu verfahren. Es empfiehlt sich insbesondere, dieselben einer gehörigen Erhitzung auszusetzen, welche geeignet ist, etwa hineingelangte giftige Keime zur Abtötung zu bringen. Der Inhalt von Büchsen, die bei der Oeffnung einen ver­dächtigen Geruch erkennen lassen, ist zu Genußzwecken im= füglich und darf vor allem ohne vorausgegangene abermalige Erhitzung als Salat keine Verwendung finden.

Indem ich Vorstehendes znr öffentlichen Kenntnis bringe, veranlasse ich die Herrn Ortsvorstände des Kreises, in geeignet erscheinender Weise auf die Bevölkerung ausklärend einzuwirken, " , weiteren Vergiftungssällen der Eingangs gedachten Art vorgebeugt werden kann.

Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

dm S CwäMltoAJsm^s w«dm"«mE, »- «-°*--- * Nach- ist 2iÄ1?"^ t"* ®"i<M auf feine Gcmcht-uzlichl-it ÄÄ N, lfd)Uchtufl statt. jat. Die Anwendung erhöhter Sorgfalt bei der

Untersuchung ist in solchen Fällen schon an und sür sich durch die Umstände geboten und überdies den Beschauern in § 29 der Ausführungsbestimmung A des Bundesrats ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Beschauer hat in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine wirkliche Schlachtung ober nur um ein nachträgliches Abstechen eines bereits verendeten Tieres handelt und welche Krankheit vorliegt (vergl. §§ 37 und 38 der gemeinsaßlichen Belehrung für nichttierärztliche Beschauer, Ausführungsbestimmung C des Bundesrats). Eine zuverlässige Entscheidung über die Verwendbarkeit des Fleisches wird bei Notschlachtungen noch mehr als sonst schon das Borliegen sämtlicher Organe voraussetzen. Bleiben bei der ersten Unter­suchung Zweifel übrig, so ist die Vornahme einer zweiten Be­sichtigung angezeigt; beispielsweise wird es für das Erkennen septischer oder soxischer Erkrankungen unter Umständen von Wert sein, abzuwarten, ob sich das in solchen Fällen häufige rasche Eintreten von Veränderungen in Farbe und Geruch des Fleisches auch bei dem vorliegenden Fleische beobachten läßt. Eine Wiederholung der Beschau ist stets nötig, wenn sie aus­nahmsweise bei künstlicher Beleuchtung stattgefunden hat (§ 23 Abs. 2 A. B. I.), da das Fleisch notgeschlachteter Tiere sich nur bei Tageslicht zuverlässig beurteilen läßt. Es ist je­doch darauf Bedacht zu nehmen, die zweite Untersuchung der ersten möglichst bald, jedenfalls in spätestens 24 Stunden, folgen zu lassen, um die Verwertbarkeit des Fleisches, das namentlich auf dem Lande oft nur in ungeeigneten Räumen ausbewahrt werden kann, nicht in Frage zu stellen.

J. I. Nr. 3341. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 5. Mai 1905.

Die diesjährige technische Revision der Maße, Wagen und Gewichte erstreckt sich auf die Ortschaften des Amts- gerichtsbezirks Niederaula und findet statt am :

15. Juni in den Gemeinden Eichmühle, Arbach, BeierS Hausen und KerSpsnhausen, 16.Juni in Ho'zheim, KruSpiS und Stärklos, 19. Juni in Mengshausen und Solm«, 20. Juni in Niederjoffa und Hattenbach, vom 22. Juni ab in Niederaula, 26. Juni in Kleba und Kirchheim, 27. Juni in Reckerode, GoßmannSrode und Rotterterode, 29. Juni in HedderSdorf und Frielingen, 30. Juni in Gershausen und Allendorf, 3. Juli in Kemmerode und Reimboldshausen.

Die Herren Ortsvorstände der vorbezeichneten Ortschaften erhalten die Weisung, die Gewerbetreibenden alsbald von den angesetzten Terminen in Kenntnis zu setzen, dieselben auf die Folgen einer etwa vorgefundenen Unrichtigkeit der Maße rc. binzuweisen und auszufordern, die Letzteren, soweit deren Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur aichamtlichen Prüfung zu bringen, auch sämtliche revisionSpflichtigen Gegenstände am Tage vor der Revision einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Revision, welcher bestim­mungsgemäß der OrtSvorstand oder ein Vertreter desselben beizuwohnen hat, wird von dem Etchtechniker, Klempnermeister G. Röffing dahier, auszeführt.

I. 3104. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

Die Haftpflicht der Landwirte und die Haftpflichtversicherung.

Man findet häufig, daß über das Wesen der Haftpflicht und dementsprechend auch der Haftpflichtversicherung bei den Landwirten nicht die richtige Vorstellung besteht. Vielfach wird die Haftpflichtversicherung mit der Unfallversicherung ver- wechselt, und doch handelt es sich um zwei ganz verschiedene Begriffe. Während die Unfallversicherung eine Entschädigung der im Betriebe verletzten Arbeiter, Betriebsbeamten und kleineren Betriebsunternehmer bezweckt, hat die Hastpflichtver- sichernng eine ganz andere Bedeutung. Sie verfolgt nämlich das Ziel, den Versicherungsnehmer von dem Schadensersätze zu befreien, den er nach dem Gesetze dritten Personen (unter Umständen auch der Berufsgenossenschast) leisten muß, fei es wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung von Eigentum. Wenn also die Haftpflichtversicherung eintreten soll, so hat dies zur Voraussetzung, daß einem Dritten ein Schaden entstanden ist, den der Versicherungsnehmer ersetzen muß. Dies ist zunächst der Fall, wenn er selbst den Schaden schuldhafter Weise verursacht hat (z. B. bei Unaufmerksamkeit bei der Leitung eines Fuhrwerks, durch Nichteiusriedigung von Gruben, Nichtstreuen bei Glatteis usw.). Aber auch für Schäden, die von seinen Angestellten, Bediensteten und Kin­dern verschuldet sind, kann eine Haftung des Versicherungs­nehmers entstehen (z. B. bei mangelhafter Beaufsichtigung). Endlich hastet er auch, wenn ein von ihm gehaltenes Tier einen Schaden eingerichtet hat.

Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß die Gefahr, haftpflich­tig zu werden, für einen Landwirt nicht zu unterschätzen, und daß die Haftpflicht des Tierhalters für ihn von ganz besonderer Bedeutung ist. Denn gerade dieser Berussstand ist mehr wie andere auf das Halten von Tieren angewiesen. Die Gefahr

ist um so größer, als die Ersatzpflicht selbst bann eintritt, wenn der Tierhalter keinerlei Schuld an diesem Schaden trägt. Bedenkt man ferner, daß unter Umständen Entschädigungs­summen in Fragen kommen, deren Höhe selbst einen wohl- situierten Mann wirtschaftlich zu Grunde richten kann, so ist es wohl außer Frage, daß eine Versicherung gegen diese Ge­fahr von keinem verständigen Landwirt versäumt werden sollte.

Für eine solche Versicherung mußten aber seither recht er­hebliche Prämien gezahlt werden. Aus Antrag der Landwirt­schaftskammern ist jetzt bei der landwirtschaftlichen Berufsge­nossenschaft zu Cassel eine Versicherungsanstalt auf Gegenseitig­keit für Landwirte gegründet, deren Satzungen unter Mit­wirkung von praktischen Landwirten festgestellt sind, und welche daher den landwirtschaftlichen Bedürfnissen nach jeder Richtung Rechnung trägt. Mit Errichtung dieser Anstalt, deren Satzungen soeben vom Bundesrat genehmigt sind, ist für die Landwirte die denkbar günstigste Einrichtung zur Ver­sicherung gegen Haftpflicht getroffen. Die Hauptvorzüge be­stehen im wesentlichen

1. in der Billigkeit der Verwaltung, welche bewirkt, daß die Beiträge voraussichtlich nicht hoch sein werden,

2. in der klaren Fassung der Satzungen, welche jeden Zweifel über die Versicherungsbedingungen, insbesondere den Umfang der Versicherung ausschließen,

3. in einer möglichst umfassenden Versicherung,

4. in der zweckmäßigen und für die Versicherten bequemen Art der Erhebung der Beiträge, welche gleichzeitig mit der Erhebung der Beiträge für die Berufsgenossenschast erfolgt.

Im übrigen verbietet es der beschränkte Raum dieser '))iit= teilung, näher auf die Satzungen einzugehen. Dieselben sind oder werden in diesen Tagen in den Amtsblättern der Re­gierungen und der Landwirtschaftskammern veröffentlicht, liegen auf den Landratsämtern (Kreisämtem) und bei den Bürger­meistern zur Einsicht offen und können auch von den Land- Wirtschastskammern, Landratsämtern (Kreisäintern) ober dem Landeshauptmann der Provinz Hessen-Nassau zu Cassel be­zogen werden.

Die Berufsgenossenschast hat dem aus den Kreisen der Landwirte an sie gerichteten Wunsch auf Errichtung einer Haftpflichtversicherungsanstalt gerne entsprochen. Nun ist aber auch zu wünschen, daß von dieser im ausschließlichen Interesse unserer Landwirte getroffenen Einrichtung ein möglichst um­fassender Gebrauch gemacht werde. Vor allem muß dafür gesorgt werden, daß die nach den Satzungen erforderliche Mindestzahl von 1500 Mitgliedern alsbald ihren Beitritt erklärt. In diesem Falle wird die Anstalt am 1. Juli d. I. eröffnet werden können.

Beitrittserklärungen erfolgen durch Postkarte an den Lan­deshauptmann der Provinz Hessen-Nassau ja Cassel. Nach den Bestimmungen muß die Anmeldung folgende Fassung haben:

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur Haftpflicht-Ver­sicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschast. Mit den Satzungen der Anstalt bin ich bekannt und unterwerfe mich denselben. Ein Exemplar der Satzungen habe ich erhalten."

teil

Politischer Wochenbericht.

Unser Kaiser hat soeben die Reichslande Elsaß-Lothringen nach längerem Aufenthalt daselbst verlassen. Die außerordent­lichen Sympathien, deren sich die mit allen Gaben des Geistes und Herzens so glanzvoll ausgestattete Persönlichkeit des Monarchen bei der reichsländischen Bevölkerung erfreut, fanden auch während seines diesmaligen Besuches in zahlreichen be­geisterten Kundgebungen ihren spontanen und erhebenden Aus­druck. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die wieder- holte persönliche Gegenwart Kaiser Wilhelms in den Reichs- landen einen überaus wirksamen Kitt bildet, um Elsaß Lothringen immer fester und inniger mit dem Gesamtkörper des deutschen Reiches zu verschmelzen. Eine interessante und bemerkenswerte Episode in dem letztverflossenen Aufenthalte des Kaisers in den Reichslanden stellte das Erscheinen des K a r d i n a l F ü r st b i s ch o fs Dr. K o p P am kaiserlichen Hoflager dar, um dem Herrscher im Austtage des verstorbenen Patriarchen von Jerusalem Piavi und mit Zustimmung des Papstes Pins X. das Diplom und die Jnsignien des Großkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu überbringen. Mit trefflichem Geschick wußte der hohe geistliche Würdenträger die Erinnerungen an die Jerusalem-Reise des Kaisers und seine hochherzige Schenkung der Dormitio Sanctae Mariae vir- ginis wachzurufen. Der Kaiser aber erwiderte mit Worten, die aufs neue von dem idealen Schwung seiner Seele und feinem warmen christlichen Empfinden Zeugnis oblegen.

Die deutsche Sondergesandtschaft unter dem Grafen Tattenbach ist nunmehr in Fez eingetroffen und von dem Sultan und seinen Behörden mit feierlichem Zeremoniell