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Hersselüer Kreisblatt. ....... - ->^—^-^■■- - UJLBR«^^—. » 1^^■RWy* GraüMilMll: „JllLsttilles Sonntagsvlatt" und ,LUustttrte Landwirtschaftliche Beilage.^ 83* Fernsprecher Nr. 8. *2«
K. 152. Sonnafienö K« 24. Leztmttt 1904.
AM" Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes Blatt
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Im Wege des öffentlichen Ausgebotes soll gemäß Beschlusses des Kreisausschusses vom 12. Dezember d. Js. das dem Kreise Hersfeld gehörige, in der Ortschaft Widdershause« belegene — vormals Maurer Georg Schäfer'sche Anwesen Nr. 86, bestehend aus:
a) Wohnhaus mit Stall und Hofraum,
b) Scheune und
c) Hausgarten von etwa 3 ar 44 qm Größe zum Verkauf gebracht werden und ist hierzu Termin aus Donnerstag, den 29. Dezember er.
Vormittags 10 Uhr
in die Gastwirtschaft von Ruch in Widders- hausen anberaumt.
Die Verkaufsbedingungen werden im Termin näher bekannt gegeben.
Hersfeld, den 21. Dezember 1904.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes: Freiherr von Schleinitz, ■4. 4568. Geheimer Regierungs-Rat.
in
ei.
Leranlagungsbezirk Hersfeld.
Hersfeld, den 20. Dezember 1904.
Stfftntlidjt BekMtmchmig.
Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1905.
Aus Grund des § 24 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsammlung S. 175) wird hiermit jeder bereits init einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1905 bis 20. Januar 1905 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Aus Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare, denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigesügt sind, von heute ab im Amtslokale des Unterzeichneten kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Amtslokal int Stift während der Geschäftsstunden von 10 bis 12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuer- lahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer« Erklärung sind im § 66 des Einkommensteuergesetzes mit ©träfe bedroht?
Der Vorsitzende der Einlommenstcuer-Beranlagnugs-Kommisfion.
AI. 2997w Freiherr von Schleinitz.
Hersseld, den 20. Dezember 1904.
. Nachstehend veröffentliche ich die von dem Herrn Re- Perungs - Präsidenten ausgestellten „Anhaltspunkte für
die Einrichtung und den Betrieb der Schlächtereien", welche bei der Genehmigung für Schlächtereien in der Regel zur Bedingung gemacht werden und demgemäß bei der Ein- reichung von Anträgen von den Unternehmern zu berücksichtigen sind.
I. A. 4559. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Ansiattspunkle für die Einrichtung und den Detried der Schlächtereien.
1) Die Zugänge von der Straße bis zum Schlachthause sind in einer Breite von mindestens 2 m und der Hof in der Umgebung des Schlachthauses in mindestens der gleichen Breite zu pflastern.
2) Für den Schlachtraum ist an zwei gegenüberliegenden Wänden, soweit es die Vorschriften der Baupolizei- Verordnung gestatten, wenigstens je ein Fenster anzuord- nen. Die Gesamtfensterfläche muß in großen Schlachträumen wenigstens Ve der Bodenfläche, für Schlachträume von 10 qm Bodenfläche mindestens 2 qm betragen. Die Fenster müssen zur Lüftung des Raumes geöffnet werden können. Lassen sich nur auf einer Seite" des Schlacht- raumes Fenster der beschriebenen Art anbringen, so ist durch Einrichtung eines oder mehrerer bis über Dach geführter Lustschächte von zusammen wenigstens 0,4 m im Quadrat für genügenden Luftwechsel zu sorgen.
3) Die Fenster des Schlachthauses sind an der Straßenseite so einzurichten, daß von außen nicht in dieselben hineingesehen werden kann. Es muß deshalb entweder die Unterkante der Fenster mindestens 1,7 m über den äußeren Erdboden liegen oder die Fenster sind bis zu dieser Höhe mit mattem oder geriffeltem Glase zu versehen und zu erhalten.
4) Türöffnungen, welche von der Straße aus in den Schlachtraum führen oder den Einblick in das Schlachthaus ermöglichen, sind für gewöhnlich geschlossen zu halten und nur so lange zu öffnen, als Transportzwecke dies erforderlich machen.
5) Die Eingangstür zum Schlachthause muß wenigstens 1,1 m breit und 2 m hoch sein.
6) Unmittelbar zwischen dem Schlachtraum und den Wohn- bezw. Wirtschaftsräumen, wie Ställen, Küche, Waschküche u. s. w. dürfen keine Verbindungstüren angelegt werden (vorhandene sind zu vermauern).
7) Die Benutzung der Räume über den Schlachträumen zu Wohnzwecken und zum dauernden Aufenthalt von Menschen ist nickt gestattet. In diesen Räumen dürfen Felle, Haare und verwertbare Schlachtereiabfälle nur getrocknet und aufbewahrt werden, wenn sie von den im Schlackthause selbst geschlachteten Tieren gewonnen wor- den sind.
Die so benutzten Lager- und Bodenräume sind mit guten über Dach führenden Lüftungseinrichtungen zu versehen.
8) Die Höhe bes Schlachtraumes muß wenigstens 3 m betragen. Seine Breite und Tiefe soll nicht geringer als 3 m und die Bodenfläche nicht kleiner als 10 qm sein.
9) Die Decke des Schlachthauses ist glatt zu verputzen, hierfür ist Kalk-, Cement- und verlängerter Cementmörtel zuläfsig. Gyps darf zum Verputz im Schlachtraume nicht verwendet werden.
10) Die Wände des Schlachtraumes sind auf wenigstens 2 m Höhe mit Cement zu verputzen und mit heller, nicht roter Oelfarbe zu streichen.
11) Der Fußboden im Schlachthause muß völlig wasserdicht sein; er ist entweder mit einem Pflaster aus festen natürlichen Steinen herzustellen, dessen Fugen mit Cement sorgfältig ausgegossen sind, oder als Ziegelstein- vollschicht zu verlegen und mit einem wenigstens 2 cm starken Cementstrich zu versehen. Asphaltbelag auf fester und widerstandsfähiger Unterlage ist zulässig. "
12) Der Fußboden muß mit wasserdichter Abflußrinne versehen sein und nach dieser hinreichendes Gefälle besitzen.
13) Für die flüssigen Abgänge und die'Blutwässer ist an, einer vor der Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützten Stelle möglichst nahe am Schlachthause und mit diesem durch eine wasserdichte Leitung verbunden eine Sammelgrube einzurichten, in die mit genügendem Gesäll alle Abwässer von selbst fließen müssen. Diese Sammelgrube soll einen Fassungsraum haben, welche der doppelten täglichen Abwassermenge entspricht?; sie darf höchstens 0,8 m tief sein. Die Grube ist in Cementmörtel wasserdicht zu mauern, innen mit Cement glatt zu verputzen und von allen Seiten, auch unter dem Boden, mit einer mindestens 0,3 m starken Schicht von gestampftem Lehm zu umgeben. Sie ist dicht abzudecken. An Stelle der Lehmunterlagen kann der Boden der Grube auf eine starke Betonschicht gegründet werden.
14) Die Leitung vom Schlachthause bis zu dieser Grube muß mit einem Geruchsverschluß (Syphon) oder mit einem eisernen dichtschließenden Schieber versehen sein, damit nach beendetem Schlachten die Grube vom Schlachthause abgeschlossen werden kann.
15) Die festen Abfälle sind außerhalb des Schlachthauses in einem wasserdichten Behälter an einer vor der Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützten Stelle zu sammeln und mit Kalkmilch zu übergießen, sofern sie nicht unmittelbar nach jedem Schlachten abgefahren werden.
16) Die Sammelgrube sowie der Behälter für die festen Abfälle siud im Sommer sofort nach jedem Schlachttage, im Winter wenigstens 2mal wöchentlich zu entleeren, zu reinigen und nach Bedarf oder auf Verlangen der Polizeibehörde zu desinfizieren. Der Inhalt beider Behälter ist durch Abfahren zu beseitigen und darf nicht in Rinnsteine, Düngergruben oder in öffentliche Wasserläufe ab geführt werden.
17) Arbeiten, bei welchen flüssige oder halbflüssige Abgänge entstehen können, dürfen nur innerhalb des Schlachtraumes vorgenommen werden. Der Schlachtraum darf weder während des Schlachtens noch außer der Schlachtzeit für andere Zwecke z. B. als Waschhaus, als Vorratskammer oder zur Unterbringung von Materialen und Hausgeräten aller Art benutzt werden oder mit solchen Räumen in offener Verbindung stehen.
18) Auf dem Hofe des Grundstückes muß ein Brunnen mit gutem und reinem Wasser oder im Schlachtraume der Anschluß an eine öffentliche Wasserleitung vorhanden sein.
19) Die Räucherkammer ist nach den Vorschriften der Baupolizeiverordnung einzurichten.
Der Schornstein muß die First des höchsten Nachbargebäudes überragen.
20) Die Kessel dürfen nicht zur Talgschmelzerei, sondern nur zu den im Schlächtergewerbe gebräuchlichen Arbeiten benutzt werden.
21) Das Schlachten von Pserden darf nur in besonders dasür genehmigten Räumen geschehen.
22) Die Schlafräume der Gehülfen und Lehrlinge müssen, sofern nicht durch Polizeiverordnung mehr gefordert wird, für jede darin untergebrachte Person wenigstens 10 cbm Luftraum und 4 qm Bodenfläche enthalten und mit mindestens einem Fenster versehen sein. Die öffnungs- fähige Fensterfläche muß auf je 30 cbm Luftraum mindestens 1 qm betragen.
Für jede in den Schlafräumen untergebrachte Person muß ein besonderes Bett vorhanden sein. Die Bettwäsche muß mindestens alle vier Wochen und bei jedem Wechsel der das Bett benutzenden Person erneuert werden.
Für je zwei in solchen Schlafräumen untergebrachten Personen muß wenigstens ein Waschgeschirr und für jede Person ein Handtuch vorhanden sein, das wöchentlich zu erneuern ist.
23) Die Genehmigung ist so aufzubewahren, daß sie den Aufsichtsbeamten 'jederzeit vorgelegt werden kann.
Herrfeld, den 22. Dezember 1904.
Die unter der Echasheerde II (Besitzer Landwirt