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1904.

Amtlicher Teil

An die Stelle der auf Seite 84 und 85 des Amtsblatts von 1885 veröffentlichten Prüfungsordnung für Hufschmiede treten folgende Bestimmungen:

A. Prüfungsordnung für Hufschmiede.

§ 1. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Zweige des Huf­beschlages, der Hufpflege und, soweit dieser ortsüblich ist, des Klauenbeschlages; sie zerfällt in einen praktischen und münd­lichen Teil. Die Prüfungsanforderungen haben sich auf das­jenige Maß von Fertigkeiten und Kenntnissen zu beschränken, welche zur praktischen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes er­forderlich sind. Für die Erteilung des Prüfungszeugnisses (§ 4) kommt der Ausfall der Prüfung im Klauenbeschlag nicht in Betracht.

§ 2. Die praktische Prüfung umfaßt:

1. die Anfertigung zweier Eisen, von denen eins für einen kranken, oder fehlerhaften Huf oder für ein Pferd mit fehlerhafter Gliedmatzenstellung oder Gangart, oder zum Beschläge für besondere Gebrauchszwecke oder den Winter­beschlag bestimmt sein muß. In Gegenden, in welchen sowohl warmblütige wie kaltblütige Pferde zu Hause find, muß das eine Eisen für ein Pferd der ersten Art, das andere für ein solches der zweiten Art passend sein.

2. den vollständigen Beschlag zweier Hufe (und zwar eines Vorder- und eines Hinterhufes), von denen tunlichst der eine Prüfungsgegenstand in der Veränderung des Be­schlages (Abnahme eines alten Eisens und Wiederauf- schlagen) zu bestehen hat. Nach Möglichkeit ist hierbei mindestens ein Pferd mit kranken oder fehlerhaften Hufen oder mit fehlerhafter Gliedmatzenstellung oder Gangart zu verwenden. Wenn ein solches Pferd nicht zur Ver­fügung steht, ist wenigstens ein Beschlag für besondere Gebrauchszwecke oder den Winterbeschlag auszuführen. Bei dem Beschläge kann eins der zu 1 angefertigten Eisen Verwendung finden.

Beim Beschläge ist die richtige, saubere und sichere Ausführung nachfolgender Verrichtungen zu beachten:

die Beurteilung des Pferdes vor dem Beschläge,

die Abnahme der Eisen,

das Zurichten des Hufes,

das Schmieden der Eisen, das Richten der Eisen,

das Aufpassen der Eisen, das Aufschlagen der <Äsen,

die Beurteilung des Pferdes nach dem Beschläge.

3. wenn möglich: das Zurichten und Auswirken von Fohlen­hufen.

§ 3. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:

1. den allgemeinen Bau des Körpers und der Gliedmaßen in ihren Beziehungen zum Hufbeschlage, sowie die Grund- züge von dem Bau und den Verrichtungen des Hufes;

2. die Grundsätze und Regeln sowie die Ausführung des Beschlages gesunder, fehlerhafter und kranker Hufe, sowie der Hufe von Pferden mit fehlerhaften Gliedmaßen- stellungen und Gangarten;

3. den Beschlag der Pferde zu besonderen Gebrauchszwecken, den Winter- und Sommerbeschlag, den Beschlag mit Patent-, Tau-, Platten- und ähnlichen Eisen, sowie den Beschlag mit Hufeinlagen; endlich auf die Hufpflege, sowie die wichtigsten Hufkrankheiten und deren Behandlung, soweit der Beschlag in Frage kommt.

4. in Gegenden, in denen warm- und kaltblütige Pferde zu Hause sind: den Unterschied im Beschlag Bether Pferde­arten ;

5. den Klauenbeschlag, sofern dieser im Bezirke der Prüfungs­kommission in Uebung ist;

6. die Kenntnis des Werts der Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, sowie der Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Be­schaffenheit;

7. die Kenntnis der erforderlichen Schmiedeeinrichtungen, Geräte und Werkzeuge;

8. die Mittel, welche bei widerspenstigen Pferden (und Rind­vieh zu 5), die sich nicht beschlagen lassen wollen, anzu- wenden und welche als gefährlich zu vermeiden sind.

8 4. Das Zeugnis, welches ergeben muß, ob die Prüfung bestanden",gut bestanden" odersehr gut bestanden" ist, wird in folgender Fassung ausgestellt:

Der........aus.......geboren den........ zu.........hat [vor der unterzeichneten staatlichen Prüfungskommission) [nor der unterzeichneten Prüfungskom­mission (der Husbeschlagslehranstalt zu.....) (der...... Innung zu......) welcher vom Staate die Berechtigung zur Erteilung von Prüfungszeugnis) en betgelegt worden ist] bie durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebene Prüfung zum Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaa gewerbes........bestanden.

........... den . . ten .........

Die Prüfungskommission. ..........Vorsitzender.

§ 5. Das Prüfungsprotokoll muß eine Abschrift des Zeug- msses enthalten und ist von der Kommission zu vollziehen.

Dasselbe ist dem Regierungspräsidenten einzureichen und von diesem auszubewahren.

B. Reglement betreffend die Bildung der staatlichen Kommissionen zur Abhaltung der Hufbeschlagsprüfung.

tz 1. Die staatlichen Kommissionen zur Abhaltung der durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 angeordneten Prüfung über die Befähigung zum Betrieb des Hufbeschlaggewerbes bestehen aus:

1. dem Departementstierarzt des Regierungsbezirks, in dem die Kommission gebildet ist, als Vorsitzenden,

2. einem im Hufbeschlage geprüften Schmiedemeister und zwar möglichst einem Hufbeschlagslehrmeister,

3. einem dem Kreise der Hufbeschlagsinteressenten ent­nommenen Sachverständigen, welcher von der Landwirt- schastskammer in Vorschlag zu bringen ist.

Für jedes Mitglied der Kommission ist ein im Be­hinderungsfalle eintretender Stellvertreter zu bestellen.

Die Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch den Regierungspräsidenten..

Der Wohnsitz des Mitgliedes zu 2 muß im Regierungs­bezirk, desjenigen zu 3 im Landwirtschaftskammerbezirk ge­legen sein.

§ 2. Die Prüfungen finden in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal zu einem zwei Monate vorher durch die Regierungsamtsblätter und die Kreisblätter bekannt zu machen­den Termine statt. Die Prüfungstermine können für das ganze Kalenderjahr im voraus festgesetzt werden und sind dann sowohl am Anfang des Jahres wie zwei Monate vor jedem Termin bekannt zu machen. Wenn diese vierteljährlichen Prüfungen nicht ausreichen, um alle eingegangenen Prüfungs- anträge zu erledigen, kann für die anzusetzenden Ergänzungs- Prüfungsterniine von einer öffentlichen Bekanntmachung ab­gesehen werden.

In besonderen Fällen kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Prüflinge auch außerhalb der regel­mäßigen Vierteljahrstermine und Ergänzungstermine eine Prüfung abhalten. Die Kosten solcher Prüfungen sind von denen, welche sie beantragt haben, zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 3. Von denjenigen, welche zu den Prüfungen zuge­lassen werden wollen, ist der Nachweis zu erbringen, daß sie das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens die letzten 3 Monate vor der Meldung zur Prüfung im Bezirk der Prüfungskommission sich aufgehalten haben. Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, dürfen erst nach Ablauf von 6 Monaten zu einer neuen Prüfung zuge- lassen werden.

Die Meldungen sind an den Vorsitzenden der Kommission mindestens 4 Wochen vor der Prüfung zu richten, ihnen ist der Betrag der Prüfungsgebühr und etwaige Zeugnisse über die.erlangte technische Ausbildung beizufügen. Gleichzeitig ist die Erklärung abzugeben, daß sich der Meldende innerhalb der letzten 6 Monate nicht erfolglos einer Hufbeschlagsprüfung unterzogen hat.

Ausnahmsweise dürfen Prüflinge zur Prüfung zugelassen werden, wenn auch die Meldung verspätet eingegangen ist. Der Vorsitzende entscheidet über "die Zulassung zur Prüfling und beruft die Prüflinge zur Prüfung ein; in der Regel sollen nicht mehr wie 6 Prüflinge zu einem Prüfungstermin vorgeladen werden.

§ 4. Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Mark. Dieselbe ist verfallen, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheint oder die Prüfung nicht besteht.

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit darf die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5. Zur Prüfung hat der Prüfling ein Rinnenmesser und einen Unterhauer mitzubringen. Das übrige Handwerks­zeug, die Schmiedeeinrichtungen und die nötigen Pferde werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

§ 6. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten mit Ausnahme des Vorsitzenden für jeden Prüfungstag je 6 Mark Tagegelder. Auswärts wohnende Mitglieder erhalten außerdem die tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattet.

§ 7. Die eingehenden Prüfungsgebühren werden zunächst zur Bestreitung der sächlichen Prüfungskostcu (Beschaffung der Formulare für Prüfungszeugnisse, Schmiedemiete, Be­schaffung von Pferden zur Prüfung usw.) sowie der Diäten und Reisekosten der Kommissionsimtglieder verwandt. Der Vorsitzende hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu führen und nach jedem Termine diese Rechnung bem Regierungspräsidenten vorzulegen. Der letztere trifft Be­stimmung über die Abführung der Ueberfdjiiffe und beantragt, etwaige Mehrkosten bei dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die in den Städten Casscl, Fulda, Hanau und Marburg bestehenden staatlichen Immissionen zur Abhaltung der Huf- beschlagsprüfung werden hierdurch aufgehoben.

An Stelle dieser Kommissionen wird für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit dem Sitze in Cassel eine ftaat liche Kommission zur Abhaltung der HufbeschlagSprüfung eingerichtet.

Dieser Kommission gehören folgende Personen an:

DepartementStierarzt Tietze in Cassel als Vorsitzender;

Rittmeister d. L. Deichmann in Lembach, Schmiede­meister Schade in Cassel als Mitglieder;

Kreistierarzt Schlitzberger in Cassel als stellver­tretender Vorsitzender;

Amtsrat .Vn"flerel in Ermfchwerd, Schmiedemeister K^FondL Kassel als stellvertretende Mitglieder.

Dc>'^ ..untrer für Handel und Gewerbe hat auf Grund des 8 129 Absatz 4 der Gewerbeordnung den Prüfungszeug­nissen dieser Kommission die Wirkung beigelegt, daß diese Zeugnisse ihre Inhaber nach Vollendung des 24. Lebensjahrs zur Anleitung von Lehrlingen»in Handwerksbetrieben des Hufbeschlaggewerbes berechtigen. (A. n. 10950.)

Cassel am 11. Oktober 1904.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.

Hersfeld, den 19. Oktober 1904.

Wird veröffentlicht.

I. I. 7495. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 1. November 1904.

Im Monat Oktober d. Jr. sind dahier für die nach, benannten Herren Jagdscheine ausgestellt worden:

A. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

am l/10. für den Gymnasiasten Richard Jordan hier.

, 3/10. 4/10. , . 5/10. 8/10.

H H W st W W ff tf tt

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M N * , 21/10. h n tt ff w w . 24/10. .

28/10. 29/10. ,

H H H ,. 31/10.

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7/10. 19/10. 24/10. 25/10.

11/10.

" 10/10.

13/10. ,

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19/10.

1/10.

Kaufmann Frederic Andreas aus Ant- werpen z. Zt in Hersfeld,

, Maurer Johann Georg Wagner in Unterneurode,

, Kaufmann Ludwig Engelhardt hier,

Dr. Otto v. d. Malsburg zu Wilhelmshof, Hauptmann Rothardt hier,

Oconomieverwalter Paul Wolffram in Oberlengsfeld,

Chemiker Ferdinand Müller hier,

Dr. Hans Stauch in Heringen,

Hauptmann Schmidthals hier,

Oeconom Georg Gliemeroth junior in Wölfershausen,

Lederfabrikanten Jean Rechberg hier,

Wirt Johann Adam Schenk aus Essen a/Rhur, z Zt. in Niederaula,

Rentier Konrad Grenzebach in Niederaula, Lehrer Ackert hier,

Se. Hoheit den Herrn Landgrafen Ernst von Hessen in Philippsthal,

den Corvelten-Kapitän a. D. Rosenstock von Rhöneck daselbst,

Kammerdiener Karl Höhne daselbst,

Bürgermeister Ferd. Nuhn in Niederaula, , Landwirt Joh. Jäger III. in Motzseld, , Postverwalter Eichmann in Niederaula, Königlichen Forstmeister a. D. Faber in Friedewald,

. rc. Heßler in Philipp-thal,

Lehrer Karl Knoth in Berka a/W.,

Königlichen Kreissekretär Thamer hier, Kaufmann Heinrich Gebhardt hier,

Rittergutsbesitzer R. Braun in Oberrode, Tuchfablikanten Georg Braun jun. hier, b. unentgeltliche:

Forstlehrling R.Andreas in WipperShain, Kgl. Forstaufseher Müller in Niederaula, Forstlehrling H. Langerhans in Holzheim, Königl. Hilfsjäger Wagner in Kathus, Sliebeling hier,

städtischen Oberförster Pfannkuchen hier, von Baumbach'schen Forstverwalter Lich. lenberg in Frielingen,

Königl. Förster Neuschäfer in Hattenbach, Kohl in Niederaula, B. Lagesjagdschciue.

Oberleutnant Richard Morgenroth au» WormS, z. Zt. in Niederaula.

Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.