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HersWer Kreisblatt.
Gratisdeilageu: „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllnstrirte Landwirtschaftliche Beilage" X$" Fernsprecher Nr. 8. *sx
Tomlibkü den 15. Stloütr
1901
QW Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes Statt.
Amtlicher Teil.
Am 1. Oktober d. I. tritt § 5 Absatz 1 des preußischen Anssührungsgesetzes zum Fleischbeschaugesetze vom 28. Juni 1902 (G. 'S. S. 229) mit der Zusatzbestimmung des § 1 des Abänderungsgesetzes vom 23. September 1904 (G. S. S. 257) in Kraft, wonach die Vorschriften in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Schlachthausgesetzes vom 9. März 1881 und die auf Grund dieser Vorschriften gefaßten Gemeindebeschlüsse auf das von approbierten Tierärzten amtlich untersuchte frische Fleisch keine Anwendung finden und solches Fleisch auch in Schlachthausgemeinden einer nochmaligen amtlichen Untersuchung nur daraufhin unterworfen werden darf, ob es inzwischen verdorben ist, oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.
Diese veränderte Rechtslage läßt es erwünscht erscheinen, das tierärztlich untersuchte frische Fleisch von solchem, bei dem die Beschau von Laien ausgeführt ist, möglichst zuverlässig zu unterscheiden. Die bestehenden Vorschriften über die Kennzeichnung des frischen Fleisches genügen diesem Bedürfnisse nicht völlig. Zwar gestattet § 43 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats den Tierärzten, außerhalb ihres gewöhnlichen Beschaubezirks einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden und Nr I. 4 Absatz 2 der allgemeinen Versügung, betreffend Fleischb e- schanstempel, vom 7. März 1903 bezeichnet es unter Hin- weis auf die Vorschrift im § 5 Absatz 1 des Aussührnngs- ' gesetzes als erwünscht, anch an dem Stempel für den Schaubezirk die Ausführung der Untersuchung durch einen Tierarzt kenntlich zu machen. Ferner sind im § 44 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats die Beschauer für verpflichtet erklärt, aus Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke zu vermehren, was insbesondere für die Kennzeichnung des zur Ausfuhr bestimmten Fleisches von Bedeutung ist. Diese Vorschriften sind aber nicht zwingender Natnr und auch nicht erschöpfend. Wir ordnen daher in Abänderung und Ergänzung von Nr. I. 4 der obengenannten Versügung vom 7. März 1903 folgendes an:
1) Jeder tierärztliche Beschauer hat zur Kennzeichnung des von ihm amtlich untersuchten Fleisches einen Stempel zu benutzen, der die Ausführung der Beschau durch einen Tierarzt erkennbar macht.
Erfolgt die Untersuchung nicht in dem gewöhnlichen Beschaubezirke des Tierarztes, so ist ein Stempel mit dem Namen des Tierarztes zu verwenden; hierher gehören die Fälle der Ergänznngsbeschan, der Stellvertretung in Bezirken, in denen ordentlicher Beschauer ein Laie ist, und der Stellvertretung für bestimmte Fälle nach § 57 der Ansführungsbestim- mungen vom 20. März 1903.
Wird der Tierarzt als ordentlicher Beschauer tätig, so ist ein Stempel der in Nr I. 4 Absatz 2 der Verfügung vom 7. März 1903 gekennzeichneten Art ZU verwenden. Ist ein Laie Stellvertreter des ordentlichen tierärztlichen Beschauers, so ist darauf zu achten, daß für die Stellvertretungsfülle ein besonderer Stempel ohne das dort vorgesehene Zeichen der tierärztlichen Beschau benutzt wird. Die Vorschrift dieses Absatzes (wird bis auf weiteres auch in Gemeinden mit Schlacht- Hanszwang Platz greifen müssen, da nach § 6 Ab- sutz 1 und § 2Ö des Anssührungsgesetzes nebst den dazu erlassenen Ansführungsbestimmüngen der Stempel eines öffentlichen Schlachthauses zum "Nachweise der tierärztlichen Untersuchung nicht immer genügt.
Bei solchem Fleisch, von dem nach den Angaben des
Besitzers oder nach den sonstigen Umständen anzu- nehmen ist, daß es zur Ausfuhr bestimmt ist, hat der tierärztliche Beschauer auch ohne besonderen Antrag des Besitzers nicht nur die in § 44 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats vorgeschriebenen sondern erforderlichenfalls soviel weitere Stempelabdrücke anzubringen, daß von den Stücken, in die das Tier voraussichtlich zum Zwecke der Ausfuhr zerlegt werden wird, ein jedes mindestens einen Stempel trägt.
Eine besondere Entschädigung steht dem Beschauer für die Anbringung vermehrter Stempel nicht zu. Nur wenn die Vermehrung der Stempelabdrücke nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau, sondern nachträglich erfolgt, hat er Anspruch auf die im § 37 Absatz 2 der Ausführungs- bestimmungen vom 20. März 1903 sestgesetzte besondere Gebühr.
3) Die Versügung zu 2 tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft.
Die Durchführung der Verfügung zu 1 ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Wir erwarten, daß jeder tierärztliche Beschauer spätestens am 1. Januar 1905 im Besitze der erforderlichen Stempel ist,
Berlin, W. 9, am 24, September 1904.
Der Minister Der Minister der geistlichen, Unterrichts- für Landwirtschaft, und Medizinal-Angelegenheiten. Domänen u. Forsten.
I. V.: Wcver. I. A.: Hermes. * * * Hersfeld, den 11. Oktober 1904. Wird veröffentlicht.
Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.
Gaffel, den 29. September 1904.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 24. Mai b. I. A II. 7303, Amtsblatt S. 151, betreffend die neue AusführungSanweisung zur Gewerbeordnung mache ich bei Handhabung des Arbeiterschutzes auf folgende« besonders aufmerksam:
1. Nach Nr. 179, 228, 236, 237 und 243 der Au«.
• führung«anweisung ist in Zukunft bei allen An» trägen auf Gestaltung von Sonntags- und Ueber, arbeit vor der Entscheidung in der Regel eine gutachtliche Aeußerung des Gewerbeinspektors einzuholen. Die Anträge sind den Gewerbein- spektoren in Urschrift zu übetfenben.
2. Die Grenzen für die zulässige Gestattung von Ueberarbeit sind in Nr. 231 Abs. 2, Nr. 236 Abs. 1 und Nr. 240 Abs. 1 unter a der neuen Ausführung«anweisung enger gezogen, als in der Anweisung vom 26. Februar 1892.
3. Von allen Verfügungen, durch die Sonntags- ober Ueberarbeit gestattet wird, ist in Zukunft alsbald dem Gewerbeinspektor und der Ortspolizeibehörde eine Abschrift zu übersenden (Nr. 180, 231, 236, 240 und 244 der AusführungSanweisung).
4. Die Prüfung der schriftlichen Anzeigen, die nach § 138 der G. O. vor dem Beginne der Beschäftigung von Arbeiterinnen ober jugendlichen Ar. beitern der Ortspolizeibehörde zu erstatten sind, ist dem Gewerbeinspektor übertragen (Nr. 224 o.a. O.) Der Gewerbe-Inspektor hat außerdem die Auf- gäbe erhalten, auf Grund dieser Anzeige die Arbeitgeber auf die Auszüge und Verzeichniffe auf. merksam zu machen, die sie in den Arbeitsräumen auszuhängen haben (Nr. 225 a. a. O.)
5. Die Verpflichtung zur Führung der in der Anweisung vom 26. Februar 1892 unter E.III. vor« geschriebenen Fabrikverzeichnisse nach den alten Formularen B. und C. ist beseitigt, da diese Der- zeichniffe neben den Katasterblättern, die die Orts- polizcibehörden für jede gewerbliche Anlage zu führen haben (Nr. 257 der AusführungSanweisung), nicht mehr erforderlich erscheinen.
6. In alle polizeiliche Verfügungen, die auf Grund des § 120 d der Gewerbeordnung erlassen werden, ist eine Belehrung über da» zulässige Rechtsmittel aufzunehmen, desgleichen in die Entscheidungen, die auf Beschwerden über solche Verfügungen ergehen. Von jeder Versügung auf Grund bei § 120 d der G. O. ist dem Gewerbeinspektor und, wenn sie zur Verhütung von Unfällen erlaffen wird, auch der zuständigen BerufSgenoffenschast eine Abschrift zu übersenden (Nr. 199 a. a. O).
7. Die Katasterblätter der gewerblichen Anlagen sind von den OrtSpolizeibehörden in Zukunft bis zum 1. November jeden Jahres dem Gewerbeinspektor zu übersenden (Nr. 258 a. a. O.).
8. Die in den Fabriken u. s. w. vorhandenen Auszüge und Verzeichniffe (Nr. 225 a. a. O.) bedürfen nicht deshalb einer Erneuerung, weil sie nicht ganz mit dem Wortlaute der neu festgestellten Muster übereinstimmen. Sie sind jedoch zu berichtigen ober zu ersetzen, wenn sich ihr Inhalt als unzutreffend erweist. Für neue Aushänge sind durchweg die neuen Muster zu benutzen.
Im übrigen können die vorhandenen Formulare aufgebraucht werden, wenn sie sich von den neuen nicht wesentlich unterscheiden.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung: (gez.) Mejer.
An den Herrn Polizeipräsidenten hier, die Herren Polizei-Direktoren in Hanau und Fulda, die Herren Landräte des Bezirk« ic. A II. 7552.
* * * Hersfeld, den 7. Oktober 1904.
Vorstehendes wird den OrtSpolizeibehörden des Kreises zur Kenntnisnahme und Beachtung mitgeteilt.
I. 7212. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.
Hersfeld, den 6. Oktober 1904.
Der Bürgermeister Neuber in Beiershaufen ist auf einen weiteren Zeitraum von acht Jahren gewählt und bestätigt worden.
A. 3770. Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Der im Kreisblatt Nr. 121 veröffentlichte Viehmarkt in der Stadt Fulda ist nicht am 30. Oktober, sondern Donnerstag, den 20. Oktober 1904. Hersfeld, den 14. Oktober 1904.
I 1. 7320. Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
Hersfeld, den 11. Oktober 1904.
Die unter dem Schweinebestande des Gastwirt« Schütrumpf zu Wehrshausen ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen. k- 7338. Der Königliche Landrat
Freiherr v o NjS ch l e i n i tz .
Geheimer RegierungS-Rat.
Hersfeld, den 5. Oktober 1904. Die unter dem Schweinebestande des Landwirts George Deiseroth in Lautenhausen ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen. t 7030. Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungr-Rat. Hersfeld, den 10. Oktober 1904,
Unter dem Schweinebestande des Fabrikarbeiters Ferdinand Schaffert in Heenes ist der Rotlauf ausgebrochen. I. 7309. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.