krscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
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»S" Fernsprecher Nr. 8. ^»
Rr. 88. SoiinnbcnÖ ütn 20. AW 1904.
Amtlicher Teil.
Aus Grund des § 78 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in Verbindung mit Ziffer 66 der Vorschriften des Ministers für Handel und Gewerbe über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer vom 10. Juli 1902 (Sonderbeilage zu Nr. 36 des Amtsblatts für 1902) wird für die beeidigten und öffentlich angefieOten Versteigerer im Regierungsbezirk Eaffel nachstehende Taxe erlassen:
§ 1. Der Versteigerer hat für die vollständige Besorgung einer jeden einzelnen Versteigerung vom Empfange des Auftrages an gerechnet bis zur vollständigen Ablieferung des Versteigerungserlöses zu beanspruchen von dem erzielten Brutto-Erlös der Versteigerung A. Bei beweglichen Sachen:
1. freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers (Ziffer II der Vorschriften) und Ver. steigerungen im Sinne der Ziffer V der Vorschriften: wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 30 Mk., von je 3 vollen Mk. 45 Pf. mindestens aber 3. Mk.,
wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 150 Mk., von je 3 vollen Mk. 30 Pf. mindestens aber 4,50 Mk.,
wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 600 Mk., von je drei vollen Mk. 15 Pf. mindestens aber 15 Mk.,
wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 1200 Mk. von je drei vollen Mk. 12 Pf. mindestens aber 40 Mk,
wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 3000 Mk., von je drei vollen Mk. 11 Ps. mindestens aber 60 Mk.,
wenn der Brutto-Erlös nicht mehr beträgt als 4500 Mk., von je drei vollen Mk. 9 Pf. mindestens aber 120 Mk.,
wenn der Brutto < Erlös mehr beträgt als 4500 Mk., von je drei vollen Mk. 6 Pf. mindestens aber 150 Mk.
Dem Versteigerer fallen dabei alle Schreibgebühren zur Last und die Kosten:
a) etwaiger Reisen,
b) der erforderlichen Bekanntmachungen, ausgenommen die Kosten der Bekanntmachungen In den Zeitungen, c) des Ausrufers, wenn ein solcher erforderlich ist,
b) des Lokals, wenn der Auftraggeber dieses nicht selbst zur Verfügung stellt (ausgenommen bei Versteigerung neuer Sachen).
Die Kosten für Bekanntmachungen in Zeitungen, deren Inanspruchnahme in jedem einzelnen Falle vom Versteigerer mit dem Auftraggeber zu verabreden ist, hat der Auftraggeber zu bezahlen; desgleichen die Stempelsteuer und beim Verkaufe neuer Sachen die etwaige Lokalmiete.
2. Pfandverkauf (Ziffer IV der Vorschriften): bei 1 bis 500 Mk 5 vom Hundert, von dem Betrage über 500 Mk. 3Vs vom Hundert, mindestens aber 25 Mk
Bezüglich der Kosten gelten die Bestimmungen zu I (ausgenommen zu 1 d). Findet die Versteigerung im Lokal des Versteigerers statt, so kann er 1 vom Hundert mehr beanspruchen.
B. Bei öffentlicher Verpachtung unbeweglicher Sachen an den Meistbietenden (Ziffer III der Vorschriften):
4 vom Hundert des Pachtgeldes.
Die Kosten von notwendigen Reisen, der Bekanntmachungen, der Stempelsteuer und des Lokals kann der Versteigerer bei B erstattet verlangen.
§ 2. Lagergeld sowie Vergütungen für besondere Leistungen, wie Drucklegung von Verzeichnissen, Anfertigung von Plänen, Abschätzungen, können von dem Versteigerer nur beansprucht werden, wenn die Lagerung oder die betreffende Leistung zwischen ihm und dem Auf
traggeber vorher schriftlich vereinbart war. Die Höhe! des Lagergeldes und der Vergütung ist gleichfalls schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist von dem Versteigerer zum Sammelheft zu nehmen.
§ 3. Müssen zu versteigernde Gegenstände von einem Gemeindebezirk in einen anderen (nicht blos von einem Hause in das andere) überführt werden, so sind die dem Versteigerer dadurch entstandenen, von ihm zu belegenden baren Auslagen und Reisekosten besonders zu erstatten.
§ 4. Wird die Gelderhebung nicht von dem Versteigerer besorgt, so erhält er nur % der im § 1 bestimmten Sätze.
Das Porto für die Versendung erhobener Versteigerungsgelder gehört nicht zu den von dem Versteigerer zu tragenden Auslagen.
§ 5. Kommt es nicht zur Abhaltung der bereits in Auftrag gegebenen Versteigerung, so erhält der Ver. steigerer, wenn die Versteigerung erst in dem zu ihrer Abhaltung bestimmten Termine rückgängig wird, die Hälfte der Gebühr, die nach dem Werte, im Zweifel nach dem bei der Auftragserteilung angegebenen Werte der Gegenstände zu berechnen ist, wenn die Versteigerung schon vorher rückgängig gemacht wird, neben dem Ersatz barer Auslagen 3 Mk., bei höheren Objekten als 500 Mark 6 Mk.
§ 6. In Ermangelung besonderer schriftlicher Vereinbarung, welche zum Sammelheft zu nehmen ist, werden an Reisekosten erstattet in den Fällen der §§ 1 B und 3 folgende Sätze:
a) f ür jedes angefangene Kilometer Landweg 0,40 Mk., b) f ür jedes angefangene Kilometer Eisenbahn 0,04 Mk.
Beträgt die Entfernung weniger als 2 Kilometer von dem Wohnorte des Versteigerers, so dürfen Reisekosten nicht berechnet werden; ebenso nicht sür Zugänge zu den Bahnhöfen, die weniger als 2 Kilometer lang sind.
§ 7. Überschreitungen der Taxe werden nach § 148 Absatz 1 Ziffer 8 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 8. Die Taxe tritt am 1. Oktober d. Js. in Kraft. (A. II. 7041.)
Gaffel am 8. August 1904.
Der Regierungspräsident. I. V.: Mejer.
Hersfeld, den 17. August 1904.
Die unter dem Schweinebeflande des Landwirtes Hermann Jckler zu Hof Ectzebach ausgebrochene Rot. laufseuche ist erloschen.
Dagegen ist solche neu ausgebrochen unter den Schweinen des Landwirtes Georg Rüger zu Erdmannrode. I I. 5720. Der Königliche Landrat.
5675. I- V.:
Braun, Kreisdeputierter.
Die chirurgische Klinik in Marburg nimmt Kranke unter folgenden Bedingungen auf: I. Klasse (Einzelzimmer) täglich Mk 6— II Klasse (2 in einem Zimmer) täglich Mk. 4.— III. Klaffe täglich Mk. 1.50.
Die Klinik besitzt ein vollständig eingerichtetes medico- mechanisches Institut, elektrische und Heisluft-Bäder, sowie einen Röntgen-Apparat. Für Benutzung des ersteren, sowie der genannten Bäbe*, wird von Kranken 1. und II. Klasse ein täglicher Zuschlag von 50 Psg., von Kranken der III. Klasse ein solcher von 25 Psg. erhoben. Aktinographische Aufnahmen (Durchleuchtungen) werden je nach der Größe der Platten besonders berechnet; ebenso werden Beleuchtungen zu Heilzwecken mit 50 Psg. für jede Sitzung in Rechnung gesetzt.
Zählende Kranke finden ohne Weiteres Aufnahme, ebenso Arme aus den Kreisen Marburg, Kirchhain, Frankenberg und Ziegenhain (mit Ausnahme des Amtsbezirks Oberaula), welche mit einem Armenscheine versehen sind. Die nachträgliche Abgabe eines Armenscheines,
nachdem vorher das Versprechen der Zahlung gegeben, wird unter keinen Umständen berücksichtigt.
Es ist jedoch öfter vorgekommen, daß auch Arme aus anderen Kreisen, zwar mit Armenscheinen versehen, aber ohne vorher angemeldet zu sein, um Aufnahme nachsuchten. Da die Klinik indessen nur über eine beschränkte Anzahl von Freibetten verfügt, so kann es geschehen, daß, wenn sämtlich vergeben sind, solche Kranke obgewiesen werden müssen. Es liegt daher im eigensten Interesse der Kranken, ihrer Angehörigen und der Gemeinden, daß jede Bewerbung aus anderen als den genannten Landesteilen um gänzlichen oder teilweise« Erlaß der Wegekosten, unter Einreichung eines Armenscheines und eines ärztlichen Attestes vorher an den Unterzeichneten gerichtet und Bescheid abgewartet werde.
Marburg, den 15. August 1904.
Der Direktor der chirurgischen Klinik: Dr. Küster, Geheimer Medizinal-Rat.
Verordnung.
Unter teilweiser Abänderung meiner Verordnung vom 9. d. MtS. — B. A. 2029 — Amtsblatt Stück 32 Seite 223 Nr. 631 wird hierdurch bestimmt, daß die Zeit, während welcher der D tchs nach § 2 des Wild- schongesetzes vom 14. v. MtS. — G. S. S. 159 — erlegt werden darf, keinerlei Verschiebung erfährt. Die Jagdzeit für den Dachs läuft hiernach vom 1. September bis 31. Dezember 1904.
Cassel, den 17. August 1904.
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses. J. V.: P i u t t i.
* *
Wird veröffentlicht. Hersfeld, den 19. August 1904. Der Königliche Landrat.
J. B.
T h a m e r.
Nichtamtlicher Teil.
Politischer Wochenbericht.
Während der Berichtswoche haben die Operationen gegen die aufrührerischen Herero zu einem bedeutsamen Erfolge geführt. Die Herero sind nach heftiger Gegenwehr unter großen Verlusten ans ihrer festen Stellung "am W a t erbe r g c verdrängt worden. Sie flohen unter Zurücklassung von sehr vielem Vieh und allerlei Habseligkeiten hauptsächlich in östlicher Richtung. Ihre Verfolgung wurde unverzüglich ausgenommen, und ist es auch der Abteilung Estorff geglückt, starke Teile des fliehenden Feindes von Norden her zu umfassen und denselben erneute Verluste beizubringen. Der Entscheidungskampf in Südwestafrika bat damit seinen Anfang genommen, wenngleich die unmittelbaren Wirkungen der Erfolge am Waterberge sich noch nicht übersehen lassen. Die umsichtige Leitung der Operationen wie der Heldenmut unserer Truppen sind des höchsten Lobes würdig. Das Vaterland wird den Gefallenen ein unauslöschliches Andenken bewahren und es steht zu hoffen, daß aus ihrem Blute für unsern wertvollen südwestafrikanischen Kolonialbesitz die Saat einer neuen friedvollen und gedeihlichen Zu kunft cmporsprießen werde.
Auch im o st a s i a t is ch e n Kriege hat der letztver flossene Zeitabschnitt wichtige Ereignisse gebracht. Der Durchbruchsversuch der russischen Flotte aus Port Arthur ist gescheitert. Laut einer Meldung aus Tschifu kehrte der Rest der russischen Flotte nach Port Arthur zurück. Auch das russische Wladiwostok-Geschwader, das zur leichter» Bemerk stelligung der Vereinigung beider Geschwader den aus Port- Arthur ausgelaufenen Schiffen cntgcgengefahreu war, hat im Kampfe mit dem zweiten japanischen Geschwader unter Admiral Kamimura ungünstig abgeschnitten. Die Japaner kou zentrieren nunmehr anscheinend alle ihre Anstrengungen auf die Eroberung von Port Arthur, während bü Operationen in der Mandschurei zu einem vorläufigen Stillstände gc langt sind.
In England hat die Tagung des Parlaments ihren Schluß gefunden. Die Thronrede, die aus diesem Anlässe gehalten wurde, verbreitet sich über alle ivichrigen Fragen der äußern und innern Politik Großbritanniens. Von ganz besonders aktuellem Interesse dürfte der auf die Tibet Expedition bezügliche Passus sein. Es wird darin der bohen Befriedigung über das glückliche Eintreffen der Expedition in Lhassa Ausdruck gegeben. Diese Befriedigung scheint in der