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vonmttiid den 13. AM
1904
WEk" Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes Blatt.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 5. August 1904.
In Ausführung der im Regierungs - Amtsblatt vom l. I. auf Seite 216 veröffentlichten in Nr. 93 des Kreisblattes zum Abdruck gekommenen Polizeiverordnung über das Meldewesen vom 26. Juli 1904 hat der Herr Re- gierungs-Präsident Folgendes bestimmt:
1. Die Meldebehörde des Anzugsortes hat der Meldebehörde des Abzugsortes von dem erfolgten Anzüge in allen Fällen sofort Nachricht zu geben, in denen sich den Umständen nach annehmen läßt, daß diese über den Ort, wohin der Abziehende sich begeben hat, nicht unterrichtet ist. Solche Fälle liegen jedesmal vor:
1) Wenn sich jemand ohne Vorlegung einer Abmelde- bescheinigung aumeldet.
2) Wenn in der Abmeldebescheinigung entweder ein Ort, wohin die Abmeldung erfolgt ist, überhaupt nicht angegeben ist oder der angegebene mit dem neuen Aufenthaltsort nicht übereinstimmt.
Diese Benachrichtigung der Meldebehörde des Abzugsortes hat brieflich oder mittels einer Postkarte nach folgeudein Formular zu geschehen:
^^ Familie hier für.......Straße Nr.....an.
Name und Vorname.
Beruf
Geburts
Tag Mou.1 Jahr
Geburtsort und Kreis.
Bisheriger
Wohuort.....
Wohnung.....
1
Besondere Ersuchen und Mitteilungen: — (Fakultativ) —
Falls vorstehende Angaben in wesentlichen Punkten für unrichtig erachtet werden sollen, wird um baldge- fällige Nachricht ersucht.
......... den ........ 19 . .
Stempel der Meldebehörde.
2. Die Benachrichtigung ist stets an die Meldebehörde des letzten Wohnortes oder dauernden Aufenthaltsortes zu richten, nicht etwa an die eines letzten vorübergehenden Aufenthalts, damit die Behörde des letzten Wohn- oder dauernden Aufenthaltsortes stets zutreffend unterrichtet bleibt.
Mit besonderer Sorgfalt sind diejenigen Fälle zn bearbeiten, in denen die Saisonarbeiter den Aufenthalt wechseln, ohne inzwischen nach Hause zurückgekehrt zu sein.
3. Dem Texte des zur Benachrichtigung der Meldebehörde des AbzugsorteS vorgeschriebenen Formulars, auf dessen genaue Ausfüllung — insbesondere auf das Durchstreichen des Nichtzutreffenden — die größte Sorgfalt verwendet werben muß, können im Bedarfsfälle noch besondere Ersuchen unb andere Mitteilungen an die Melde- behörde des Abzugsortes beigefügt werden.
Offene Postkarten dürfen in solchen Fällen aber nur bann benutzt werden, wenn die gedachten Zusätze sich inhaltlich zur unverschlossenen Versendung durch die Post eignen.
4. Die Meldebehörde des Abzugsortes hat der Melde
behörde des Anzugsortes Nachricht zu geben, falls die Benachrichtigung in wesentlichen Punkten unrichtig ist,
5. Ueber die Abmeldung ist eine Bescheinigung nach dein im Kreisblatt Nr. 93 abgedruckten Muster zu erteilen.
6. Bei schriftlicher Abmeldung ist die Bescheinigung je auf Wunsch zur Abholung bereit zu halten oder unfrankiert nachzusenden. Eine Abmeldung auf „Wanderschaft" ist zulässig.
7. Für die auf Antrag zu erteilende Anmelde- bescheinigung ist das in Nr. 93 des Kreisblattes abgedruckte Muster zu verwenden.
Bei schriftlicher Anmeldung ersetzt die nach Abstempelung zurückzugebende zweite Ausfertigung des Anmeldescheines die Anmeldebescheinigung.
8. Meldet sich jemand ohne Vorlegung einer Abmelde- bescheinigung au, obwohl er nach den Bestimmungen der Polizei-Verordnung im Besitze einer solchen sein müßte, so hat seine Bestrafung jedenfalls dann nicht stattzufinden, wenn er glaubhaft behauptet, daß er sich bei der Behörde des Abzugsortes vergeblich um die Ausstellung der Abmeldebescheinigung bemüht hat.
9. Die Bescheinigungen sind kostenlos zu erteilen.
10. Bezüglich der nachträglichen schriftlichen Abmeldung ohne Benutzung des vorgeschriebenen Musters haben die Ortspolizeibehörden nur dann eine Bestrafung eintreten zu lassen, wenn es keinem Zweifel unterliegt, daß der sich Abmeldende wohl in der Lage gewesen ist, sich die vorge- schriebenen Formulare zu beschaffen.
Indem ich Vorstehendes zurKenntnis der Ortspolizeibehörden des Kreises bringe, mache ich nochbesonders darauf aufmerksam, daß die vorgeschriebenen Formulare zu den An- und Abmeldescheinen von der Funk'schen Buchdruckerei dahier bezogen werden können. Die rechtzeitige Beschaffung der nötigen Formulare ist ein Erfordernis, damit die Handhabung der neuen Vorschriften von: 1. Oktober d. I. ab gesichert ist.
I. I. Nr. 5479. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Berlin, den 26. Juli 1904.
Es wird beabsichtigt, über die Lohnbeschäftiguug von Schulkindern im Haushalte sowie in der Landwirtschaft und deren Nebenbetrieben Erhebungen anzustellen, für welche der Königlichen Regierung die erforderlichen Fragebogen demnächst zugehen werden. Die letzteren sind von dem Klassenlehrer bezw. der Klaffenlehrerin auszufüllen. Diese werden sich bezüglich derjenigen Kinder, welche erst im Laufe des Erhebungsjahres in ihre Klasse eintreten, zweckmäßig s. Zt. auch mit dem (der) früheren Klassenlehrer (Klaffenlehrerin) derselben in Benehmen zu setzen haben. Im Interesse einer genauen Beantwortung der Fragebogen ist es daher erwünscht, daß die Lehrer und Lehrerinnen rechtzeitig mit der Sammlung des Materials beginnen. Die Königliche Regierung wolle deshalb dieselben bereits vor der Versendung des Fragebogens möglichst bald von der bevorstehenden Erhebung unterrichten und sie anweisen, ihre Aufmerksamkeit jener Kinderbeschäftigung zuzuwenden. Ueber den Umfang der Untersuchung ist ihnen vorläufig solgende Mitteilung zu machen:
1. Die Erhebung soll sich auf diejenigen volksschul- Pflichtigen Kinder erstrecken, welche im Laufe deS Jahres vom 15. November 1903 bis 14. November 1904 im Haushalte ober in der Landwirtschaft und deren Nebenbetrieben beschäftigt wurden.
Als Beschäftigung sind anzusehen: Häusliche Dienst- Verrichtungen (Aufwartung oder Zugehedienste, Kinderpflege, und dergl.) und land- und forstwirtschaftliche Arbeiten (Feld-, Garten-, Obst-, Wein-, Hopfenbau und dergl.) sofern die Beschäftigung gegen Lohn (auch N a t u r a l l o h n) erfolg t. Als Naturallohn gilt nicht der von den Eltern gewährte Unterhalt.
2. Durch die Erhebung soll sestgestellt werden, in wieviel Wochen im Laufe deS JahreS vom 15. November 1903 bis 14. November 1904 die Kinder in der unter 1 angegebenen Weise beschäftigt waren, sowie ob sie in den
einzelnen Wochen bis zu 3 Tagen oder über 3 Tage und an den einzelnen Tagen bis zu 3 Stunden oder über 3 Stunden beschäftigt waren. War ein Kind innerhalb der einzelnen Wochen seiner Lohnbeschästigung eine verschiedene Zahl von Tagen tätig, so ist für die Beantwortung der Frage, ob „bis 3 Tage" oder „über 3 Tage" beschäftigt, diejenige Zahl von Arbeitstagen maßgebend, welche innerhalb der einzelnen Wochen am häufigsten vorkommt. Ebenso ist, wenn ein Kind an den einzelnen Tagen der Woche eine verschiedene Zahl von Stunden arbeitete, für die Beantwortung der Frage: ob „bis 3 Stunden" oder „über 3 Stunden" beschäftigt, diejenige Zahl der Arbeitsstunden maßgebend, welche am häufigsten innerhalb der Woche vorkommt.
Außerdem ist besonders zu ermitteln, wieviel von den Kindern außerhalb der Ferienzeit mehr als 6 Stunden täglich beschäftigt waren, an wieviel Tagen durchschnittlich in der Woche, in wie viel Wochen durchschnittlich und mit welchen Arbeiten vorzugsweise.
3. Bei der Beschäftigung von Kindem mit land- unb forstwirtschaftlichen Arbeiten wird eine Angabe darüber verlangt, zu welchen verschiedenen Arbeiten die einzelnen Kinder im Laufe des Jahres vom 15. November 1903 bis 14. November 1904 verwendet wurden.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
Im Auftrage: gez. S ch w a r t s k o p f f.
An sämtliche Königliche Regierungen und das Königliche Provinzial-Schulkollegium hier U. III D. Nr. 1792.
♦
Cassel, den 5. August 1904.
Abschrift übersenden wir zur Kenntnisnahme und mit bem Austrage, die Lehrer und Lehrerinnen durch die Orts- schulinspektoren mit Anweisung nach Maßgabe des vorstehenden Ministerial-Erlasses versehen zu lassen.
Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen.
I. V.: G o st k o w s k i.
An die Herren Landräte und Stadtschuldeputationen des Bezirks. C. 12177 II.
♦ *
Hersfeld, den 10. August 1904.
Wird den Königlichen Herren Ortsschulinspektoren des hiesigen Kreises mit dem ergebensten Ersuchen um gefällige Bescheidung der bett. Herren Lehrer hiernach mitgeteilt. I. 5548. Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
Hersfeld, den 5. August 1904.
Der Herr Regierungs-Präsident hat die Aufstellung und Eiureichung tabellarischer Uebersichten über die in den Kreisen ausgeübte Nahrungsmittel-Kontrolle angeordnet.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden dieserhalb veranlaßt, mir einen sorgfältig beantworteten Fragebogen nach dem hierunter abgedruckten Schema bis spätestens zum 10. September d. J. einzureichen.
J. I. 5478. Der Königliche Landrat.
I. V.:
Braun, Kreisdeputirter.
Fragebogen
über die Handhabung der Nahrungsmittelkonttolle
in der Gemeinde.....
1. Findet in der Gemeinde eine Kontrolle deS Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gebrauchsgegenständen durch Revisionen und Probeentnahmen statt, unb zwar
a. des Milchverkehrs?
b. des Marktverkehrs?
c. der festen Verkaufsstellen von Nahrungsmitteln (Vorkosthandlungen, Grünkramhandlnngen, Kolo- nialwareuhandlungen, Fleischerläden, Bäckerläden ms.w.)?