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«r. 93.
Sienftaa den 9. August
Amtlicher Teil
» Polizeiverordnung über das Meldewesen. ^ Aus Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung S in den neu erworbenen Landesteilen (G-S. S. 1529) f und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. I S. 195) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses " . für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Aus
schluß der Stadtgemeinden Cassel, Fulda und Eschwege nachstehende erlassen,
§ 1. Wer seinen Wohnsitz ober
Hanau, Marburg, Polizeiverordnung
dauernden Aufent-
halt in einem Gemeinde« oder Gutsbezirk ausgibt, ist verpflichtet, in der Regel vor dem Abzüge, beim Nachweis besonderer HinderungSgründe aber innerhalb 6 Tagen nach erfolgtem Abzüge, sich und die zu feinem Hausstande gehörenden Personen, welche an dem Abzüge teilnehmen, bei der Polizeibehörde des AbzugSortS persönlich oder schriftlich abzumelden und hierbei denjenigen Gemeinde» oder Gutsbezirk, wohin er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben.
Die schriftliche Abmeldung hat nach nachstehendem Formular zu erfolgen, falls nicht die Polizeibehörde des Abzugsortes im Einzelfalle von der Befolgung dieser Vorschrift absieht.
Ueber die Abmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. § 2. Wer in einem Gemeinde- oder GutSbezirk seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen 6 Tagen nach dem Anzüge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen bei der Polizeibehörde der AnzugSorteS unter Vorlegung einer Abmeldebescheinigung (§ 1) und bei deren Fehlen unter Angabe seines bisherigen Wohn- ober Aufenthaltsortes persönlich oder schriftlich anzumelden und aus Erfordern über seine persönlichen, Steuer- und Militärverhältnisse wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. Ueber die Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheinigung erteilt.
Die schriftliche Anmeldung hat nach nachstehendem, in doppelter Ausfertigung einzureichenden Formular zu erfolgen.
§ 3. Der gleichen Anmeldepflicht (§ 2) ist ferner derjenige unterworfen, welcher seinen bisherigen Wohn- sitz oder dauernden Aufenthalt, ohne ihn auszugeben, verlassen hat und in einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirk vorübergehend Wohnung nimmt, um zur Verrichtung von an bestimmte Zeiten de» Jahres ge- knüpfte Arbeiten in Beschäftigung zu treten (Saisonarbeiter.) Kehrt ein solcher Saisonarbeiter wieder zu seinem bisherigen Wohnsitz ober dauernden Aufenthaltsort zurück, so unterliegt er dort der Pflicht der Wiederanmeldung.
§ 4. Wer seine Wohnung innerhab eines Gemeindebezirk» wechselt, ist verpflichtet, dies binnen sechs Tagen der OrtSpolizeibehörde zu melden.
§ 5. Bei der Ab- und Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um eine dauernde ober vorübergehende Ab- oder Anwesenheit handelt.
§ 6. Zu den in den §§ 1—5 vorgeschriebenen Meldungen ist auch verpflichtet, wer als Vermieter, Schlasstellenhalter, Dienstherrschaft ober in sonstiger Weise die dort genannten Personen ausgenommen hat, sofern er sich nicht den Nachweis verschafft hat, daß die Meldung bereit» erfolgt ist.
Gewerbsmäßige Zimmervermieter unb Schlasstellen- balter sind außerdem verpflichtet, ihrerseits diejenigen Personen, welche bei ihnen al» Mieter ober Schlassteller auch nur vorübergehend Aufenthalt nehmen, nach Maß. gäbe des § 2 anzumelden.
§ 7. Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem von der OrtSpolizeibehörde vvrgefchriebencn Formular zu halten, dasselbe jedem bei ihnen einkehrenden Fremden alsbald nach seiner An-
kunsl zur Eintragung vorzulegen und auf seine richtige und vollständige Ausfüllung zu achten.
§ 8. Die Wirte haben täglich bis 8V2 Uhr morgens die bei ihnen innerhalb der vorausgegangenen 24 Stunden eingekehrten Fremden durch abschriftlich-» Auszug ihres Fremdenbuches der OrtSpolizeibehörde anzumelden.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung unterliegen einer Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle entsprechender Haft. ।
Abmeld
. . (Ort), Kreis . .
(part., I., II., III., IV. Etage)
. . verziehende Person (en)
für nachstehende aus . . . nach . .
. . (Ort) .... (Straße) .... (Haus Nr.), Kreis . .
1.
2.
Namen u. Vornamen der(s) Verziehenden (bei Ehefrauen, Witwen usw. auch der Geburtsname
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Ob ledig, verehelicht verwitwet oder geschieden
9.
10.
Nr.
Stand oder Gewerbe
Geburts-
Geburtsort, Kreis
Staatsangehörigkeit
Religion
Militärverhältnisse
Zusätze unb Bemerkungen
Tag
Mon.
Jahr
(Ort, Datum, Name unb Stand des zur Meldung Verpflichteten).
Anmeldeschein
. verzogene Person(en)
. . . (Ort), Kreis . .
. . . (Haus Nr.), Kreis (part., I., II., III., IV. Etage)
für nachstehende aus . . .
nach.....(Ort) ..... (Straße) .
1.
Nr.
2.
Namen u. Vornamen der(s) Verziehenden (bei Ehefrauen, Witwen nsw. auch der Geburtsname)
3.
Stand oder Gewerbe
4.
Geburts-
5.
Geburtsort, Kreis
6.
Staatsangehörigkeit
7.
Religion
8.
Ob ledig, verehelicht verwitwet oder geschieden
9.
Militärverhältnisse
10.
Zusätze und Bemerkungen
Tag Mon.
Jahr
(Ort, Datum, Name und Stand des zur Meldung Verpflichteten).
Hersfeld, den 4. August 1904.
Indem ich vorstehende Polizeiverordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringe, weife .ich die Ortspolizeibehörden des Kreises zugleich an, dieselbe auch auf ortsübliche Weise alsbald veröffentlichen zu lassen.
Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Die Herren Bürgermeister zu Sorga, Malkome», Schenksolz, Lampertsseld, SchenklengSfeld, Oberleng»- seld, Wehrshausen, Ranebach, Ausbach, Röhrigshof mit Nippe und Heimboldshausen benachrichtige ich hierdurch, daß mit der Ausführung der Vermeffungsarbeiten für eine Nebenbahn Hersfeld—Heimboldshausen in Kürze begonnen werden wird.
Ich ersuche, die betreffenden Herren VermessungS- beamten, welche diesseits mit Legitimation versehen sind, auf Ersuchen bereitwilligst zu unterstützen und auch die Ortseingesessenen zu verständigen, daß sie den Herren
beim Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke keinerlei Schwierigkeiten bereiten.
Hersfeld, den 6. August 1904.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
k.
Nichtamtlicher Teil
Au» Bergen wird vom Sonnabend gemeldet: Seine Majestät der Kaiser erledigte heute die durch Kuriere überbrachten Sachen und nahm die
§ 10. Die Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1904 unter Aufhebung der Polizeioerordnungen vom
18. November 1874 (Amtsblatt Seite 289) und vom 15. Dezember 1880 (Amtsblatt Seite 324) in Kraft.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, weitergehende polizeiliche Meldevorschriften für ihren Verwaltungsbezirk zu erlassen. (A. Il 3953.)
Cassel am 26. Juli 1904.
Der Regierungspräsident. Trott zu S o l z.
e
schein
Vorträge des Vertreters des Auswärtigen Amtes und des Chefs des Militär, und des MarinekabinetS ent« gegen. Zum Frühstück hatte unter anderen der deutsche Konsul Mohr und Familie Einladungen erhalten. Nachmittags unternahm Seine Majestät mit Gefolge bei schönem Wetter einen Spaziergang am Lande.
Eine GewerbeordnungS-Novelle über die Zulassung zu Gastwirtschaften und die Entlassung tätlich gewordener Arbeiter wird vorbereitet.
Die preußische Staatsregierung hat beschlossen, die von den Nordsee-Fluten hart bedrängte Hallig H o o g e durch Deichbauten zu schützen und zu erhalten: vor allem wird die stark abbröckelnde Nordkante gesichert werden. Der Etat 1905 wird eine Forderung für Hooge enthalten. Es besteht der Plan, die Pellworm vorgelagerten Halligen Hooge, Norderoog und Süderoog durch Dammbauten mit der großen Insel und unter sich zu verbinden. Dadurch würde dem Meere eine Fläche von der Größe Pellworm», rund 40 Quadrat Kilometer entrissen werden. Im Etat 1905 erwartet man die Teilforderung, die da» gefährdete Hooge dauernd sichert.
Den Beamten der preußischen Eisenbahnverwaltung wird durch, einen Ministerialerlaß empfohlen, die Bienenzucht als Nebenbeschäftigung zu