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*s* Fernsprecher Nr. 8. ^3
UW^ Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes Blatt.
Amtlicher Teil.
Hersseld, den 25. Juli 1904.
Nachstehend veröffentliche ich die vom Herrn Minister . für Handel und Gewerbe aufgestellten Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Sanggas-Kraftanlagen mit dem Bemerken, daß Sauggasanlagen baupolizeilich als Feuerstätten zu gelten haben und für sie nach § 2 Ziff. 2a der Baupolizeiordnungen B a uerlaubnis erforderlich ist.
I. I. 5044. Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Grundsätze für die
Einrichtung und den Betrieb von Sauggas- Krait-Anlagen
1. Die Vorrichtungen zur Darstellung und Reinigung des Sauggases und die Gasmaschinen (Motoren) sind in mindestens 3,5 Meter, bei Maschinen über 50 PS in mindestens 4 Meter hohen, Hellen Räumen aufzustellen, welche reichlich und in solcher Art gelüftet sind, daß eine ?(n= sammlung von Gasen darin ausgeschlossen ist. Diese Räume dürfen zu keinen anderen Zwecken benutzt werden. Es ist zulässig, die gesamte Kraftanlage in einen einzigen Raum unterzubringen.
2. In Kellerräumen ist die Ausstellung nur dann zulässig, wenn die Kellersohle nicht tiefer als 2 Meter unter der benachbarten Boden oberfläche liegt.
3. Ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Betriebs- räume mit Wohnräume ist nicht zulässig. Auch ist das Eindringen von heißer Lust oder Dünsten aus der Kraftanlage in darüber- oder dauebenliegende Wohn- oder Ar- beitsräume zu verhüten.
4. Die Betriebsräume der Kraftanlage müssen so groß bemessen sein, daß die einzelnen Apparate, Motoren und sonstigen Betriebseinrichtungen von allen Seiten bequem und sicher erreicht und bedient werden können. Insbesondere sind die Rohrleitungen so zu verlegen, daß durch sie der Verkehr und die Zugänglichkeit der Apparate und Maschinen nicht beeinträchtigt wird.
5. Die Beschickung der Gaserzeuger (Vergaser oder Generatoren) muß bequem und ohne Unfallgefahr (von besonderen Bühnen oder festen Treppen oder Leitern) geschehen können. Es ist dafür zu sorgen, daß durch die Füllöffuung Verbrennungsprodukte in den Betriebsraum nicht entweichen können.
6. Die während der Anheizperiode oder während des Stillstandes der Gasmaschine entstehenden Verbrennungsprodukte des Gaserzeugers sind durch ein genügend weites und dichtes Rohr bis über die Dachfirst der benachbarten Gebäude hinauszuführen. Getrennt von diesen sind die Auspuffgase der Gasmaschine durch ein besonderes eisernes Rohr ebenso hoch und in der Weise abzuführen, daß die Nachbarschaft durch Geräusch nicht belästigt wird.
7. Es sind Einrichtungen zu treffen, welche während der Anheizperiode unb während des Stillstandes der Maschine den Eintritt von Gasen aus dem Gaserzeuger in die Kühl- und Reinigungsapparate (Wäscher, Reiniger und dergl.) verhindern.
8. Ebenso sind Vorkehrungen zu schaffen, welche bei Fehlzündungen oder bei anderen Störungen den Rücktritt von Explosionsgasen aus der Gasmaschine in die Gas- Luleitung sowie Explosionen in der Auspuffrohrleitung unmöglich machen.
9. Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Belästigungen während des Reinigens (Ascheziehens, Aus- schlackens) der Gaserzeugerfeuemug auf ein Mindestmaß herabdrücken. Gebotenenfalls sind die heißen Dämpfe und Gase an den Räunningsöffnungen abzufangen und fort« zuleiten.
10. Die Gaswasch- und Reinigungsapparate sind mit Vorkehrungen auszustatten, welche den jeweiligen Druck erkennen lassen.
11. Die bei der Reinigung des Gases fallenden Abwässer sind so zu behandeln, daß sie geruchlos und völlig neutral abfließen. Ebenso sind die Rückstände so zu beseitigen, daß Belästigungeu der Nachbarschaft vermieden werden.
12. Die Entlüftungseinrichtungen dürfen weder das Bedienungspersonal durch lästigen Zug, noch die Nachbarschaft durch Geräusche oder aus andere Weise behelligen.
13. Die Gaserzeuger sind, wenn sie durch strahlende Hitze belästigen würden, in geeigneter Weise zu verkleiden. Auch sind die AuSpusirohrleitungen, soweit sie innerhalb der Betriebsräume liegen, zu kühlen, oder wirtjam zu isolieren.
14. Die Gas- und sonstigen Maschinen sind so zu fundieren und die mechanischen Kraftleitungen so anzuord- nen, daß die Nachbarschaft nicht durch Erschütterungen belästigt wird.
15. Bei Eintritt der Dunkelheit ist für angemessene Beleuchtung zu sorgen.
16. Den Forderungen des Unfallschutzes ist Rechnung zu tragen.
17. Für die Arbeiter ist Sitzgelegenheit und Wasch- einrichtung vorzusehen.
18. Wo mit der Krastanlage eine Akkumulatoren-An- lage verblinden ist, sind die Akkumulatorenräume von allen anderen Betiiebsräumen zu trennen und gnt zu lüften. Zur künstlichen Beleuchtung der Akkumulatorenräume darf nur elektrisches Glühlicht mit besonderer Schutzglocke oder äußere Beleuchtung verwendet werden
19. Durch die vorstehenden Gesichtspunkte werden etwa schon bestehende ortspolizeiliche Bau- oder sonstigen Vorschriften nicht berührt.
Verordnung.
Für den Regierungsbezirk Casfel wird auf Grund des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes Vorn 26. Februar 1870 und des § 107 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 der Anfang der diesjährigen Jagd aufRebhühner, Wachteln und Hasel- w i l d auf
Montag den 22. August, der Anfang der diesjährigen Jagd auf H asen, Auer -, Birk - nnd Fasanenhennen dagegen auf
Donnerstag den 15. September festgesetzt, während die Zeit, in welcher der Dachs erlegt werden darf, auf den Zeitraum vom 17. September bis 14. Dezember (beide Tage einschließlich) erstreckt wirb.
Cassel, den 28. Juli 1904.
Namens des Bezirksausschusses: Der Vorsitzende (gez.) von Trott zu S 0 lz.
Hersfeld, den 2. August 1904.
Wird veröffentlicht.
I. I. 5379. Der Königliche Landrat.
J. B.:
T h a m e r.
Berlin, den 13. Juli 1904.
In neuerer Zeit haben verschiedene Provinzial- und Landarmenverbände die Aufnahme gemeingefährlicher Geisteskranker in ihre Anstalten selbst bei unzweifelhaftem Vorliegen der Hülfsbedürftigkeit mit der Begründung verweigert, daß Geisteskranke, deren Unterbringung in eine Anstalt ausschließ. lich oder vorwiegend im Interesse der öffentlichen Sicherheit, nämlich »um Schutze anderer Personen, erforderlich sei, nicht als der Anstaltspflege bedürftig im Sinne deS Gesetzes vom
11. Juli 1891 (Gesetz-Samml. S. 300) angesehen werden könnten, daß vielmehr die Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf solche Fälle Anwendung zu finden hätten, in welchen Irre der Anstaltspflege zu ihrem eigenen Schutze, in ihrem eigenen gesundheitlichen Interesse, insbesondere zu ihrer Heilung benötigten. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Auffassung zugeben wollte, so würde dadurch doch lediglich die Verpflichtung der Landarmenverbände, nicht aber die der Provinzen als solche berührt werden, da diesen nach Maßgabe der Bestimmungen der Provinzialordnung und des Dotations- gesetzes vom 8. Juli 1875 die gesamte öffentliche Fürsorge für das Jrrenwesen ohne jede Einschränkung und damit auch die vordem dein Staate obliegende Verpflichtung übertragen worden ist, für die Unterbringung solcher Geisteskranker in öffentlichen Anstalten zu sorgen, für welche sich sonst eine Gelegenheit zu der als notmenbig erkannten Bewahrung in einer Anstalt nicht findet (§ 344 II. 18 Allgcm. Landr.) Behufs Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Provinzen die nötigen Anstalten mit allen ihrem Zwecke nach erforderlichen Einrichtungen bereit zu halten und können sich ihr auch nicht unter dem Vorwande entziehen, daß die vorhandenen Anstalten keinen Raum mehr bieten oder der geeigneten Vorkehrungen für die sichere Bewahrung gemeingefährlicher Geisteskranker entbehrten. Abgesehen hiervon «äßt sich aber auch die obenerwähnte Unterscheidung nach der Veranlassung zur Unterbringung solcher Irren im Sinne der diese ablehnenden Armenverbünde nicht aufrecht erhalten, weil gemeingefährliche Geisteskranke, die in der Freiheit die Sicherheit anderer Personen gefährden^ stets auch sich selbst, ihrem eigenen Leben und ihrer Gesundheit gefährlich sind und weil, wenn sie diescrhalb in einer Anstalt untergebracht werden müssen, die Notwendigkeit sich stets aus der Konkurrenz des eigenen gesundheitlichen Interesses des Kranken mit dem Sicherheitsinteresse der Gesamtheit ergibt. Da auch nach der Rechtsprechung des Bundesamts für das Heimatwesen in allen solchen Fällen bei dem Vorliegen der Hülfsbedürftigkeit — d. i. der Unmöglichkeit, die Kosten aus Mitteln des Kranken oder feiner Unterstützungspflichtigen Angehörigen zu decken — das Eintreten der öffentlichen Armenpflege gegeben ist, so muß die ablehnende Haltung der Landarmenverbände als auf einer irrigen Auffassung der Sach- und Rechtslage beruhend bezeichnet werden. Um den Unzuträglichkeiten und Weiterungen in Zukunft vorzubeugen, welche aus diesem unberechtigten Vorgehen der genannten Verbände erwachsen sind, ersuche ich Euere Hochwohlgeboren ergebenst, die Ortspolizeibehörden Ihres Bezirks gefälligst anzuweisen, daß sie in Fällen, in welchen ihnen ein hilfsbedürftiger gemeingefährlicher Geisteskranker zugeführt oder von ihnen ermittelt wird, den vorläufig verpflichteten Ortsarmenverband zur schleunigen Unterbringung des Kranken in eine geeignete Anstalt aufzu- fordern und diese -lufforderung nicht lediglich unter dem Gesichtspunkte einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme ergeben lassen, sondern dabei vor Allem genügend betonen, daß die Notwendigkeit her Unterbringung des Kranken in eine Anstalt wegen seiner Anstalspflegebedürftigkeit auch in seinem eigenen Interesse und ivegen seiner Hilfsbedürftigkeit zu erfolgen habe. Ich bemerke hierbei, daß der Ortsarmenverband, in welchem die Anstaltspflegebedürftigkeit eines solchen hilfsbedürftigen Geisteskranken sich herausstellt, verpflichtet ist, gleichviel ob ihm die endgültige oder nur die vorläufige Unterstützungs- Pflicht obliegt, die Unterbringung des Kranken in einer geeigneten Anstalt des Landarmenverbandes nach Maßgabe der bestehenden reglementarischen Bestimmungen alsbald in Antrag zu bringen, vorläufig aber selbst die notwendigen Vorkehrungen ivegen der Bewahrung, Kur und Pflege des Kranken zu treffen hat, daß diese Verpflichtung aber nicht der Polizeibehörde obliegt. Diese hat vielmehr lediglich im Falle der Weigerung des Armenverbandes, der Aufforderung zu ein sprechen, ebensowohl in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Armenpolizei (§ lö. II. 19. Allg. Landr), wie in Wahrnehmung der sicherheitspolizeilichen Interessen dafür einzutreten, daß ihrer Anordnung Folge geleistet wird und deren Durchführung mit den gegebenen Zwangsmitteln zu sichern. In dieser Hin sicht verweise ich auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1876 (Lutsch. 1 3. 37 < ff.) und vom 2. Oktober wie vom 24. November 1880 (Entsch. VII S. 129 ff. und 133 ff.). Auch neuerdings hat dieser Höchste Gerichtshof wiederum in einem Urteile vom 29. April d. J. in Sachen Stadt Breslau wider RegierungS- Präsident BreSlau dargelegt, daß die Ortspolizeibehörde in Ausübung der Armenpolizei in dringenden Fällen die zur Fürsorge verpflichteten, aber in deren Ausübung säumigen Armenverbünde zur Gewährung der Armenpflege mit Polizei lichen Zwangsmitteln anzuhalten und wenn die schleunige Unterbringung eines hilfsbedürftigen Geisteskranken in eine Anstalt dringend erforderlich wird, den zur Fürsorge ver pflichteten Armenverband durch potizeilichc Verfügung zu der erforderlichen Maßnahme aufzufordern und die Ausführung durch die in §§ 132 f. des LandesverwaltungsgesetzeS vom 30. Juli 1883 gegebenen Zwangsmitteln durchzusetzen haben. In Anwendung dieser Befugnis darf die Polizeibehörde auch die Unterbringung des hilfsbedürftigen Geisteskranken in eine von ihr bestimmte Anstalt ausführen, nachdem sie die An Wendung diseeS Zwangsmittels, nämlich der Ausführung ihrer Anordnung durch einen Dritten auf Kosten des verpflichteten