/(
N In
Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Aboiinenient-Zpreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. excl. Postausschlag.
@onnoknii in 16. Juli
rnet, wo«
Uten Ge.
den bet, hab, am einen itift! i 22. rbam
bei nehn
Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzelle 10 Psg., im amtlichen Theile 1b Psg. Reklamen die Zeile 20 Psg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
GralWeilageu: „Jllusttirtes Sonntagsblatt" und „Jllnstrirte Landwirtschaftliche Beilage".
SS* Fernsprecher Nr. 8. -gi
gen gen listz richt
von von
ir ii ratm
3050 13,81 dn
Haft «ng» JZetn hren och»
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Am 1. Juli 1904 — Freitag — gegen 5 Uhr nachmittags ist zwischen Löschenrod und Kerzell 5 bis 6 Kilometer von Fulda entfernt, etwa 3—400 Meter von der an der Straße liegenden Kramer'schen Brauerei, am Rain eines Kornackers in geringer Entfernung von der großen Straße Hersfeld—Fulda—Hanau, nahe an der hier abzweigenden StraßeFulda—Rothemann—Brückenan— Würzburg, ein fast 13jähriges Mädchen ReginaKircher von Löschenrod ermordet worden.
8 S“' Der Tat dringend verdächtig erscheinen 2 Handwerks- burschen.
Der eine ist verhaftet. Der andere ist flüchtig. Der rden. Verhaftete heißt nach'seinen Papieren und Angaben Julius oren, Funk geboren am 26. Mai 1855 in Schrimm und hat u"' mehrere Wochen im Juni 1904 bei Buchbinder Völkel in ___ Hanau gearbeitet. Er will Hanau am Moirtag — 27. Juni — verlassen, sich zunächst nach Frankfurt und dann unmittelbar wieder zurück nach Hanau und von dort am 28. — Dienstag — auf die Wanderschaft in der Richtung nach Fulda begeben haben.
|F Er behauptet keine Angaben darüber machen zu können, wo, in welchen Orten, er vom Dienstag bis zum Sonnabend genächtigt habe. Er gibt aber zu, am Freitag zur Zeit : der Tat in der Nähe des Tatortes gewesen zu sein, woselbst er hin wiederum am Sonnabend den 2. Juli d. I. gegen 10 Uhr vormittags sich zeigte und sestgenoinmen wurde. Ueber seine Begleitung will er nicht im Stande sein, ® Angaben machen zu können.
w Bei seiner Verhaftung war er bekleidet wie folgt: Ng Schwarzer, weicher Filzhut, dessen Krämpen, namentlich die hw linke, ganz in die Höhe geschlagen sind, so daß der Hut O aussieht als stünden die Krämpen seitwärts in die Höhe, ist graugrüner Rock, braune Weste, dunkelblaue Hose, Schnür- it«l schuhe. Alles ziemlich abgetragen. Größe 166 cm, Alter en’ 48 Jahre, dunkles, ziemlich langes, strähniges Haar mit
einzelnen weißen Fäden, dunkele, ziemlich starke Augen- rn brauen, ausfällig dunkele, fast schwarze Augen, dicke fleischige ke. Nase, starker, über und nach unten hängender fast schwarzer
_ ... Schnurrbart, am Kinn sogenannte Fliege, starker, etwas
grau augelaufener Stoppelbart, iVa cm lange Stoppeln, dunkel am Kinn, schwächer und heller an Backen.
Der ganze Mann macht den Eindruck fast eines Süd- " länders oder Polen, hat etwas Bauch und schleppenden Gang wie ein Fußkranker.
Sein Bild kann bei dem Unterzeichneten, bei den Land» [, ratsämtern in Hanau, Fulda, Schlüchtern, Gelnhansen, §MeIb und Hersseld, den Bezirksämtern in Brückenan und Würzburg und dem Polizeipräsidium in Frankfurt a/M. ( eingesehen werden.
Dcu noch nicht ermittelte Begleiter des Funk wird beschrieben als jüngerer Mann — vielleicht 40 Jahre — mit Mieter, blauweißer klein carirter Hose, ziemlich hellem — W blaugrauen Hnt und nicht dunkeln Rock.
Funk und sein Begleiter sollen sich vom Tatort in der Richtung nach Rothemann — Landstraße Fulda — Lösch- rod - Brückeuau - Würzburg entfernt habe...
W ist möglich, daß Funk nach der Tat die Kleider gewechselt und seines Gepäckes sich entledigt hat.
ergeht die Aufforderung an alle Behörden und alle
Personen, die etwa Auskunft insbesondere über den Complizen des pp Funk geben können, eine solche Auskunft schleunigst an die nächste amtliche Stelle oder direkt an den Unterzeichneten gelangen zu lassen.
Hanau, den 11. Juli 1904.
Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht.
Hersseld, den 9. Juli 1904.
Zufolge eines Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 18. Juni d. Js. sind von verschiedenen Seiten Anfragen über das Unternehmen eines gewissen Dr. Haig in Cincinnati (Amerika) ergangen, welches sich nach den öffentlichen Anpreisungen mit der Heilung von Kropsleiden befaßt. Nach den hieraus angestellten amtlichen Ermittelungen ist ein Arzt jenes Namens weder in Cincinnati noch im Staate Ohio bekannt. Im übrigen wird von sachverständiger Seite die Heilkraft der Haig'schen Kropfmedizin verneint.
J. I. 4640. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regiernngs-Rat.
Hersseld, den 9. Juli 1904.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre dessallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise erteilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntnis gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstäude des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
I. II. 3164. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nach- suchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheines nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtignng bezw. die Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust deS Anrechts s p ä t e st e n s bis z u m 1. A p r i I des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis znm 1. Februar des ersten M i l i t ä r p f l i cht j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden. Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werben (Ziffer 1).
4) der Meldung (Ziffer 3) sind beiznsügen:
a. ein GebnrtszeugniS;
b. die Einwilligung deS Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß auS dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Be
kleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrist der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die^Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgefuche dürfen durch die Prüfungskonimission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oder Vormundes § 15, 4 der W.-O.).
Hersseld, den 1. Juli 1904.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Mittwoch, den 20. Juli d. Js. und
Donnerstag, den 21. Juli d. Js.
jedesmal von Morgens 7 Uhr ab im Saale des Gastwirts Herrn B. Balender hierselbst statt.
Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werben hiermit angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald aus- zuhändigen.
Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militärpflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und denselben zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Auf rufung ihrer Namen im Mnsterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, die im § 26 bezw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu gc- wärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämtliche in Betracht kommenden Reklamationen der Ober-Ersatz Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familien glieder, auf deren Arbeits- oder NichtarbeitSfähigkeit es bei Beurteilung der Reklamation ankommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) im Termin mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berück- sichtigung der betreffenden Reklamation nicht statlsindcn kann.
Besonders wird noch daraus aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche behaupten an Epilepsie zu leiden, die im § 65ß der Wehr- ordnung Vorgeschriebeneu 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaubwürdiger Weise geführt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in letzter Zeit vorgekommeiien Anfälle beziehen und ebenso müssen auch die e^a zur