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krscheiiit wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

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AbonncmentSpreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exel. Postaufschlag.

Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltkeile 10 Psg., im amtlichen Theile 1b Psg. Reklamen die Zeile 20 Psg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

HerOIlier Neisblatt.

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Ar. R Mki 9. Juli 1904.

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Bestellungen auf das Hersfelder Areisblatt für das III. Quartal f9O^ werden noch von allen Poftan: stalten,Landbriefträgern und der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

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Hersfeld, den 1. Juli 1904.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am

Mittwoch, den 20. Juli d. Js. und

Donnerstag, den 21. Juli d. Js.

jedesmal von Morgens 7 Uhr ab im Saale des Gastwirts Herrn B. Bolenver hierselbst statt.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiermit angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vor­ladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald aus- zuhändigen.

Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militär­pflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und denselben zn eröffnen, daß diejenigen, welche bei Auf- rufnng ihrer Namen ini Musterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, die im § 26 bezw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die so­fortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu ge­wärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämtliche in Be­tracht kommenden Reklamationen der Ober-Ersatz-Com- mission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familien­glieder, auf deren Arbeits- oder Nichtarbeitssähigkeit es bei Beurteilung der Reklamation ankommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklomirten) im Termin mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berück­sichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattfinden kann.

Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche be­haupten an Epilepsie zn leiden, die im § 65® der Wehr­ordnung vorgeschriebenen 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaubwürdiger Weise geführt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in letzter Zeit vorgekommenen Anfälle beziehen und ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vorzugsweise über neuere Fälle aussprechen.

Außerdem sind auch bei denjenigen Reklamanten, welche sich außerhalb befinden, und welche ihre Ange­hörigen durch Geldsendungen unterstützt haben, die des- bezüglichen Postscheine mitzubringen, wie auch alle Krank­heiten, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit fest- stellen lassen, (z, B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachgewiesen werden müssen.

Die Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntnis der betreffenden Militärpflichtigen und deren bringen zu lassen, auch haben sie die Mili­tärpflichtigen noch besonders anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wüsche zu er­scheinen haben.

_ Sodann sind dieselben noch anzuweisen, die LoosnugS- l^'we mit zur Stelle zu bringen, da andernfalls der von 50 Psg. für Ausstellung eines Duplikat- scheuies gezahlt werden muß.

I II. 2339. Der Königliche Landrat

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 6. Juli 1904.

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche meine Verfügung vom 24. Juni d. I». J. I. Nr. 4195 (Kreisblatt Nr. 75), betreffend die Ein- reichung eines Exemplares über die Anzahl der in Hand­werksbetrieben beschäftigten Lehrlinge noch nicht erledigt haben, werden hiermit veranlaßt, diese Verfügung bis spätestens zum 1 2. d. M t S. zu erledigen.

J. l. Nr. 4195. Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

HerSseld, den 6. Juli 1904,

Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche meine Verfügung vom 17. Juni d. Js. I. I. Nr. ^ (Kreisblatt Nr. 73), betreffend Bericht

über Neallasten, noch nicht erledigt haben, werden hiermit veranlaßt, die Verfügung bis spätesten» zum 1 2. d. M t». zu erledigen.

m 3261. Der Königliche Landrat.

3942. I. V.:

Thamer.

Nachrichten für diejenige« Freiwilligen, welche in die Unteroffizier­schulen eingestellt zu werden wünschen.

1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Aus­bildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel ic.), des Militär Verwaltungs­dienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militärische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Natur­lehre, Stenographie, Hand- und Planzeichnen sowie Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonett­fechten und Schwimmen.

3. Die Unterofstzierschüler gehören zu den Militärpersonen des Friedensstandes; sie stehen wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.

4. Der in die Unterofstzierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.

Der Einzustellende soll mindestens 154 cm groß, voll­kommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahr­nehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.

5. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit »»benannten Zahlen kennen.

6. Der Einberufende muß mit ausreichendem Schuhzeug, zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforder­lichen Putzzeuges versehen sein.

Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Unter­offizierschüler werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat des aktiven Heeres.

7. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dein Bezirkskommandeur seines Auf­enthaltsortes oder bei dem Kommandeur einer Unteroffizier- schule (z. Z. in Potsdam, Jiilich, Biebrich, Weißenfels, Ett- Ungen und Marienwerder) persönlich zu melden und hierbei folgende Papiere vorzulegen:

a. einen von dem Civilvorsitzenden der Ersatz Kommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein,

b. den Konfirmationsschein bezwi einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c. etwa vorhandene Schulzeugnisse,

d. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäf­tigungsweise, über überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

Eine Einstellung findet indessen bei den Unteroffizier« schulen in Potsdam, Jiilich, Weißenfels und Ettlingen nicht mehr statt, da dieselben sich aus Unteroffiziervorschülern er­gänzen.

8. Die Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine der Unterofstzierschule» in Biebrich, Ettlingen und Marien merber sollen, soivett angängig, berücksichtigt werden.

9. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier­schulen in Biebrich und Marienwerder findet im Monat Oktober statt.

10. Unterofstzierschüler, die sich durch mangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizier­schulen entlassen.

11. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten bei guter Führung diejenigen Unteroffizierschüler, welche in die Heimat beurlaubt werden, eine einmalige Reise- Entschädigung.

12. Die aussührlichen Bestimmungen können bei dem Bezirksfeldwebel eingesehen werden.

Die Erziehung geschieht unentgeltlich.

Nachrichten für diejenigen junge« Leute, welche in die Unteroffizier- vorschulen eiuzulrete« wünschen.

1. Die Unteroffiziervorschulen haben die ^Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den mili- tärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militärverwaltungs- bezw. Civildienst wünschenswert ist. Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, unter vorzugsweise! Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2. Die Ausbildung in den Unteroffiziervorsch«len dauert in der Regel zwei Jahre.

3. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann, wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Ge­setzen.

4. Nach der in der Regel zwei Jahre dauernden Aus­bildung in der Unteroffizierschule werden die in den Unter- offiziervor'chulen vorgebildeten Unteroffizierschüler an In­fanterie-, Jäger-, Marine-Infanterie- und Artillerie-Truppen- ; teile überwiesen, und zwar diejenigen Unteroffizierschüler, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unter- i offiziere.

5. Wer in eine Unterosfiziervorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14 sie Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkskommando oder bei dem Kommando einer Unteroffizier­vorschule vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzu­legen :

a. ein Geburtszeugnis,

b. den Konfirmationsschein bezw. einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c. ein Unbescholtenheitszeugnis der Poltzei-Obrigkeit,

d. etwa vorhandene Schulzeugnisse,

e. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Bcschäf- tigungsweise, über frühere überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

6. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unteroffizier­vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefel und zwei neuen Hemden sowie mit sechs Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.

Daszum Lebensunterhalt Notwendige wird unentgeltlich gewährt.

7. Die ausführlichen Bestimmungen können bei dem Be­zirksfeldwebel eingesehen werben.

8. Die Erziehung findet ««entgeltlich statt.

Nichtamtlicher Teil.

Politischer Wochenbericht.

Dem p r e u ß i s ch e n L a n d t a g e ist es gegangen wie seinem parlamentarischen Bruder im Reiche: er ist nicht ge­schlossen, sondern nur vertagt worden, und zwar bis zum 18. Oktober, während der Reichstag bis zum 29. November pausiert. Die Blätter stellen dem preußischen Landtage fast durchweg das Zeugnis aus, daß er fleißig gearbeitet und eine Reihe von wichtigen Gesetzen zustande gebracht hat, von denen gehofft wird, daß sie dem Staate und dem Volke zum Segen ausschlagen. Die Vertagung war notwendig, um einige Gesetzentwürfe nicht unter den Tisch fallen zu lassen, die den Landtag bereits beschäftigt haben. Hierzu gehört vor allen die Kanalvorlage, die nach der ersten Lesung an eine Kommission verwiesen wurde und dort einer sachverständigen Prüfung unterworfen wird. Die Vertreter der Staatsregier­ung haben eine Fülle von Material zur Begründung der Vorlage und zur Entkräftung der gegen die Kanüle erhobenen Einwande beigebracht und neues in Aussicht gestellt. Man darf sich daher wohl der Hoffnung hingeben, daß schließlich eine Einigung über dies wichtige Kulturwerk erzielt wirb.

Mit dem Schluß der Parlamente ist in der innern Politik Ruhe eingekehrt. Der Kaiser hat seine Nordlandsreise an-