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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

AbonnementSpreis vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exel. Postanfjchlag.

Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltkeile ü 10 Psg., im amtlichen Theile 15 Psg. Reklamen die Zeile 20 Psg.

Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

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GrntisbcilMn:Jllußrirtes Sonntagsblatt" nndJllnstrirte Landwirtschaftliche Beilage".

ÄS- Fernsprecher Nr. 8. -gs

Sr. 78.

AeO- den 5. M

1904-

Kestellunge» auf das Hersfelder Kreisblatt sür das 3. Quartal 1904 werden von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 1. Juli 1904.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am

Mittwoch, den 20. Juli d. Js. und

Donnerstag, den 21. Juli d. Js.

jedesmal von Morgens 7 Uhr ab im Saale des Gastwirts Herrn B. Bolender hierfelbst statt.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiermit angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vor­ladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald aus- zuhändigen.

Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militär­pflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und denselben zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Aus­rufung ihrer Namen im Musterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, die im § 26 bezw. 66 der Wehrvrdnnng bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die so­fortige Einstellung als unsichere Heerespflichtige zu ge­wärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämtliche in Be­tracht kommenden Reklamationen der Ober-Ersatz-Com- mission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familien­glieder, anf deren Arbeits- oder Nichtarbeitsfähigkeit es bei Beurteilung der Reklamation ankommt, (also anch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamirten) im Termin mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht statt- finden kann.

Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche be­haupten an Epilepsie zu leiden, die im § 65® der Wehr­ordnung vorgeschriebenen 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaubwürdiger Weise geführt werben kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich ans die in letzter Zeit vorgekommenen Anfälle beziehen und ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vorzugsweise über neuere Fälle anssprechen.

Außerdem sind auch bei denjenigen Reklamanten, welche sich außerhalb befinden, und welche ihre Ange­hörigen durch Geldsendungen unterstützt stabeu, die des- bezüglichen Postschcine nützubringen, wie auch alle Krank­heiten, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit sest- ftelleu lassen, (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachgewiesen werden müssen.

Die Ortsvorstäude haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntnis der betreffenden Militärpflichtigen nnd deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie die Mili­tärpflichtigen noch besonders anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu er­scheinen haben.

Sodann sind dieselben noch anzuweisen, die Loosungs- scheine mit zur Stelle zu bringen, da andernfalls der Betrag von 50 Psg. sür Ausstellung eines Duplikat­scheines gezahlt werden muß.

J II. 2339. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 1. Juli 1904.

Jin Monat Juni d. Js. sind dahier für nachbenannte Herren Jagdscheine ausgesertigt worden:

A. Jahresjagdscheine:

1. am

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

a. entgeltliche:

1/6. für Rittergutsbesitzer Otto Nordhaus in Meise­bach;

1/6. Kaufmann (Grundbesitzer bei Elten) Oskar W. Bennert ans Antwerpen;

2/6. Arzt Dr. med. Prüß in Heringen a/W.; 4/6. Leutnant im Fuß-Artillerie-Regiment von Dieskau Nr. 6, Ednard Zimmermann aus Glogau, z. Z. in Hersseld;

10/6. Rechtsanwalt L. Suntheim in Hersfeld; 13/6. Kaufmann Wilhelm Gies daselbst; 14/6. Schuhmachermeister Peter Köhler in Asbach; 16/6. Verwalter H. Heydenreich zu Wilhelmshof; 18/6. Zahnkünstler Hermann Caselitz in Hersfeld; 28/6. Mühlenbesitzer Johs. Wiegand in Untergeis; 30/6. Küfer Johannes Opfer in Holzheim;

30/6. Hofmeister Adam Hoberock in Gethsemane;

b. unentgeltliche:

13. 3/6. Königl. Förster Radeck zu Forsthaus Hilmes;

14. 13/6. Hilfsförster Bernhardt in Bengendorf;

15. 14/6. Oberförster Wendt in Friedewald;

16. 20/6. Hilfsjäger Heinrich Hinke in Hersseld;

17. 24/6. Königlichen Forstassessor Wilhelm Krämer

in Arm.

B. Tagcsjagdscheine:

Keine!

Der Königliche Landrat Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu er- worbcnen Landesteilen wird hierdurch für den Umfang unseres Regierungsbezirkes, ausschließlich der vormals Groß­herzoglich Hessischen Landesteile, Folgendes angeordnet:

Einziger Paragraph. Derjenige, dessen Hund in einem fremden Jagdreviere jagend, suchend oder aufsichts­los uniherlaufend betreten wird, verfällt, wenn es in der Zeit vom 1. September bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von Einem bis Acht Thalern, und wenn es in der Zeit vom 1. Februar bi§ zum 1. September geschieht, in eine Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thalern.

Cassel, den 8. November 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

* *

HerSfeld, den 4. Juli 1904.

Vorstehende Polizeiverordnnng bringe ich erneut zur öffentlichen Kenntniß.

Gleichzeitig weise ich die Ortspolizeibehörden des Kreises an, dieselbe auch in der Gemeinde mit Hinweis auf die Bestimmungen im § 30 pos. 6 des Kurhcss. Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend, wonach Hunde, die herrenlos oder deren Eigentümer unbekannt sind, vom I a g d b e r e ch t i g t c u u n d d e s s e u I a g d b e d i e u - teil, wenn sie in fremden Jagdrevieren betreten werben, getötet werden dürfen, ans ortsübliche Weise bekannt zu geben.

Der Königliche Landrat.

I. V.:

Th a m er.________

Eine Anzahl beteiligter Bäcker hat bei mir die Er richtung einer Zwangsinnung sür alle diejenigen, welche in

dem _ Kreise Hersfeld das Bäcker- nnd Konditorhandwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, gleichviel ob dieselben der Regel nach Gesellen nnd Lehrlinge halten oder nicht, beantragt.

Ich habe daher auf Grund des § 100 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 663) den Königlichen Landrat, Geh. Regierungs-Rat Herrn Freiherrn von S ch l e i n i tz zu Hersseld zu meinem Kommissar bestellt, zur Ermittelung, ob die Mehrheit der beteiligten Hand- lverker im Bezirk der geplanten Zwangsinnung der Ein­führung des Beitrittszwangs zustimmt. (A. II. 8517.)

Cassel am 16. Juni 1904.

Der Regierungspräsident. J. A.: Schenk.

Hersseld, den 1. Juli 1904.

Hierdurch mache ich bekannt, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer Zwangsinnung für das Bäcker- und Konditorei-Handwerk im Bezirke der Gemeinden des Kreises Hersfeld schriftlich oder mündlich in der Zeit ! v o m Sonnabend, b e n 9. b is Sonnabend, den 16. d. M t s. einschließlich bei mir abzugeben sind.

Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraumes werktqghich v o n t 10 b is 12 Uhr vormittags im landrätlichen Büreau abgegeben werden.

Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Be­zirke der Gemeinden das Handwerk betreiben, zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der Erklärende der Errichtung der Zlvangsinnung zustimmt oder nicht, gültig sind und daß nach Ablans des obigen Zeitpunktes ein­gehende Aenßernngen unberücksichtigt bleiben.

Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen Handwerker erforderlich, welche den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnnng gestellt haben.

Der Kommissar:

Freiherr von S ch l e i n i tz, Königlicher Landrat, Geheimer Regierungs-Rat.

* *

Hersfeld, den 1. Juli 1904.

Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen sich Bäcker nnd Konditoren befinben, werden hierdurch an- gewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

I. I 4073. Der Königliche Landrat

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regicrnngs-Rat.

Hersfeld, den 1. Juli 1904.

Zufolge eines kriegsministericllcn Erlasses sind bei den Manövern einiger Divisionen aus den von den Telegraphen- Abteiluugcu gelegten Leitungen Feldkabel entwenbet worden, wodurch für die Reichskasse erhebliche Verluste entstan­den sind.

Die Ortspolizcibehördeu und die Gendarmerie des Kreises werden angewiesen, auf die während der diesjährigen Manöver gelegten Feldtelegraphen-Leitnngen ein Augen- meck zu richten. Erstere haben auch zur geeigneten Zeit öffentlich bekannt machen zu lassen, daß die Militärtelc graphen mit Einschluß der bloßen UebungSanlagen den Schutz der §§ 317 u. 318 des Strafgesetzbuches genießen und jede Beschädigung ober Entwendung von Bestand- teilen dieser Anlagen zur Bestrafung gebracht werden wird.

Der Königliche Landrat Freiherr von Schlei n itz, Geheimer Regierungs-Rat.

Zum Schutz der ReichS-Telegraphcuanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele graphenaulage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder