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XS- N--nfpr-»-r Nr. 8. »LS
«r. 74.
SmiM den 25. Juni
1904.
SUS"* Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Eckes Blair
Admemils kttiitiitNg
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Amtlicher Teil.
Berlin W. 66, den 16. Mai 1904.
Der Betriebsleiter einer Färberei in Werden ist durch Urteil des Königlichen Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1903 wegen Vergehens gegen das Gesetz, betreffend den Betrieb der Dampfkessel, vom 3. Mai 1872, in Verbindung mit § 4 der Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890 bestraft worden, weil er eine Dampskesselanlage längere Zeit nur mit einem Injektor betrieben hatte, während sich die zweite Speise- vorrichtung, eine Dampspumpe, in Ausbesserung befand.
Aus diesem Anlaß ist in mehreren an mich gerichteten Eingaben angeregt warben, eine Abändenmg des § 4 der Bekanntmachung vom 5. August 1890 in dem Sinne herbeizusühren, daß Dampfkessel beim Versagen einer der vorgeschriebenen Speisevorrichtuugen nur dann außer Betrieb gesetzt zu werben brauchen, wenn Gefahr im Verzüge sei. Ferner wird darum gebeten, die Aussichtsbeamten an- zuweisen, bis zum Erlaß einer derartigen abgeänderten Vorschrift von Strasantrügen abzusehen, wenn Kessel vorübergehend nur mit einer Speisevorrichtung betrieben würden.
Ich vermag beiden Anregungen grundsätzlich nicht zu entsprechen. — Der gesetzlichen Duldung der zeitweise» Beschränkung der Speisevorrichtungen auf eine stehen deswegen die erheblichsten Bedenken entgegen, weil die Grenze dieser Duldung, wo der Kesselbetrieb drohender Gefahr halber
eingestellt werden muß, so unsicher ist, daß sie selbst von einem erfahrenen und gewissenhaften Kesselwärter verkannt werden kann, geschweige von solchen Personen, welchen es an diesen Eigenschaften mangelt. In den Händen weniger gewissenhafter Heizer und Betriebsunternehmer würde diese Vollmacht leicht zu einer mißbräuchlichen Ausnutzung führen. Demgegenüber muß hervorgehoben werden, daß die jetzige Fassung der Vorschrift in der Handhabung durch sachgemäß ausgebildete Aussichtsbeamte zu berechtigten Klagen ober Beunruhigungen der Kesselbesitzer nicht geführt hat.
Auch im vorliegenden Falle rechtfertigte sich das Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht bloß nach dem Wortlaute des Gesetzes, sondern auch insbesondere deswegen, weil drei größere Dampfkessel während der unzulässig und unnötig langen Dauer von etwa zwei Monaten mit einem Injektor als einziger Speisevorrichtung trotz vorhergegangener Bemängelung dieses Zustands seitens des Kesselprüfers betrieben wurden. Eine Anweisung an die Aufsichtsbeamten, bei Ausbesserungen kürzerer Dauer von der Stellung eines Strafantrages abzusehen, kann daher aus dem vorliegenden Falle nicht als geboten erachtet werden.
Dagegen ist es selbstverständlich, daß die Kesselprüfer auch in Zukunft nicht schon dann die Einstellung des Kesselbetriebes oder ein gerichtliches Strafverfahren herbeizusühren haben, wenn es sich um Mängel handelt, deren Abstellung in absehbarer, kurzer Frist sicher zu erwarten ist.
Weiterhin nötigt mich das Vorkommnis dazu, den Kesselprüfern im Anschluß an meinen Erlaß vom 4. März d. Js. Ist a 2072 II. Ang. die gewissenhafte Beachtung des § 36 Absatz II der Anweisung vom 9. März 1900 wiederholt zur Pflicht zu machen. Wenn die Kesselprüfer für die Abstellung aufgefnndcner erheblicher Mängel sofort eine dem praktischen Bedürfnis entsprechende Frist festsetzen unb die Jnnehaltung der letzteren auch überwachen, so werden sich in der Regel schärfere Maßregeln erübrigen.
Die Dampskesscl-Ucberwachungsvereine sind von hier aus verständigt worden.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
I. A.: gez. N e u h a u s.
An alle Herren Regierungs-Präsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier. I. Nr. III a 4119.
Cassel, den 7. Juni 1904.
Abschrift übersende ich unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 16. März d. Js. A. II. 3637 mit dem Ersuchen, die Ortspolizeibehörden mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Der Regiernngs-Präsident. J. A.: gez. Unterschrist. An die Herren Landräte des Bezirks und den Herrn Polizei- Präsidenten hier, sowie die Herren Polizei-Direktoren in Hanau und Fulda. A. II. 7808.
* ♦
Hersfeld, den 17. Juni 1904.
Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Nachachtung mitgeteilt.
I. l. Nr. 3943. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 21. Juni 1904.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden veranlaßt, Strafverfügungen, die sie auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (G. S. S. 65) an in Bayern wohnenden Personen erlassen, den Betreffenden künftig n u r durch b i e Po st zustellen zu lassen.
I. I Nr. 4020. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 21. Juni 1904.
Der Landwirt Arnold Rüger aus Unterweisenborn ist als Bürgermeister der Gemeinde Unterweisenborn vom 20. Juni b. Js. ab eidlich verpflichtet worden.
A. 2555. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 6. Mai d. I. A. II. 6224 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die Herrn Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen weitere Nummern überwiesen haben: dem Herrn Regierungspräsidenten in Köslin die Nummern H. 801—900 durch Erlaß vom 25. Mai d. J. III. 4403 M. d. ö. A./Ila. 4548 M. d. I., dem Herrn Regierungspräsidenten in Münster die Nummern X. 1201—1500 durch Erlaß vom 25. Mai d. I. III. 4590 M. d. ö. A./IIu. 3549 M. d. I., dem Herrn Regierungspräsidenten in Oppeln die Nummern K. 1801—2100 durch Erlaß vom 25. Mai b. I. III 4673 M. d. ö. SL/IIa. 4550 M. b. I.,
dem Herrn Regierungspräsidenten in Wiesbaden die Nummern T. 1201—1700 durch Erlaß vom 26. Mai d. I. III. 5187 M. d. ö. Ma. 4678 M. b. I. (A. II. 8093.)
Cassel am 10. Juni 1904.
Der Regierungspräsident. I. ?L : Schumann.
Hersfeld, den 20. Juni 1904.
Nach einer Mitteilung der Handwerkskammer zu Cassel haben sich in letzter Zeit wie Fälle vermehrt, rn denen Schriftstücke an die Handwerkskammer auf dem Briefumschlag die Adresse der H a n d e l skammer tragen und daher an diese abgegeben werden, wodurch oft unliebsame Verzögerungen entstehen.
Die Herren Ortsvorstände und Interessenten des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß zwischen Handelsund Handwerkskammer ein wesentlicher Unterschied besteht und die für dieselben bestimmten Sendungen g e = nauestens zu adressiren sind.
I. I Nr. 4012. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Herrfeld, den 18. Juni 1904.
In Folge Ausscheidens der Standesbeamten-Stellver- tretet der Standesämter Frielingen, Kirchheim, Phiiipp»- thal, Schenklengsfeld, Sorga und Rohrbach sind zufolge Verfügung des Herrn Ober-Präsidenten zu Gaffel zu anderweiten Standesbeamten-Stellvertretern nachbenannte Personen ernannt worden:
1. Karl Battenberg zu Frielingen,
2. Friedr. Weiß zu Kirchheim,
3. Louis Sperber zu Philippsthal,
4. Peter Sippel zu Schenklengsfeld,
5. Adam Heene« zu Eölzerhöfe,
6. Johann Georg Haßenpflug zu Rohrbach.
A. 2521—2526. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz,
Geheimer Regierungs-Rat.
HerSfeld, den 23. Juni 1904.
Im Anschluß an die diesjährige Abgeordneten Versamm, lung des Feuerwehr-KreiSvereinS, welche Sonntag den 10. Juli er. in Wippershain, von 3 Uhr Nachmittags ab im Saale des Gastwirte» Möller daselbst abgehalten wird, findet eine gemeinsame Uebung der Feuerwehren von Wippershain und Umgegend statt.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hierdurch angewiesen, für rechtzeitige Beorderung der seitens der Gemeinde zu entsendenden Abgeordneten in Uniform sowie für Anweisung der hierdurch entstehenden Reise- bezw. Zehrungskosten auf die Gemeindekasse Sorge zu tragen.
I. I. 4198. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, ____________Geheimer Regierung» Rat.