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ÄS" Ferttfprecher Nr. 8. ^»

«r. 06.

$i*i den 7. Juni

1904.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den I. Juni 1904.

Zufolge eines Erlasses des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe zu Berlin sollen im laufenden Jahre gelegentlich derpolizeilichcnRevisionen der Metz- und Wiege gerate bet den Gewerbe­treibenden eineZählung dieserGegenstände stattfinden.

Die Ergebnisse der Zahlungen sind in eine Nach- weisung «inzutragen, zu welcher den Herren Ortspolizei- Verwaltern des Kreises in Kürze je 3 Formulare seitens der Funk'schen Buchdruckerei hier übersandt werden.

Die Reinschrift dieser Nachweisung ist mir bestimmt bis zum 20. Juli b. JS. einzureichen.

Zugleich mache ich hierbei noch auf Folgendes auf­merksam :

1. Auf dem Titelblatt des Formulars sind die Zu­sammenstellungen der ZählungSergebniffe von dem Eichung« Inspektor und nicht von den Ortsbehörden aufzustellen, dagegen ist es wünschenswert, daß Letztere die Summen der in dem Formular ein­getragenen Gegenstände feststellen.

2. Bei Gastwirten sind nur die bei denselben vorhandenen geatzten F l ü s s i g k e i t « m 2 b e nicht aber auch die Schankgefätze (Seidel, Gläser pp.) in die Nachweisung mitaufzunehmen.

3. Die Zahlung hat sich auch auf die in den Apotheken vorhandenen PräcistonSgewichte und Wagen zu er­strecken.

Die Erhebungen sollen sich nicht auf offene Ver­kaufsstellen beschränken, vielmehr denjenigen Umfang erhalten, auf den sich der aichpflichtige Verkehr in der Folge erstrecken soll. Danach dürfen künftig zum Messen und Wägen im Verkehr, soweit daraus der Umfang von Leistungen bestimmt wird, nur geaichte Metz- und Wiege­geräte benutzt werden. Demgemäß haben sich die Er­hebungen auch auf EngroSgeschäfte, deren Geschäftsräume dem Publikum nicht zugänglich sind, auf Fabriken, die ihre Waren vor dem Versand verwiegen oder vermessen, jedoch abgesehen von den dem inneren Betriebe der Fabrik dienenden Metz- und Wiegegeräten und endlich auch auf landwirtschaftliche Betrieb« zu erstrecken, in denen ein regelmäßiger Verkehr der Erzeugnisse (Vieh, Getreide pp.) stattfindet.

Von der Ausnahme der festfundamentirten Brücken­wagen und der Registrierwagen ist abzusehen, da deren Zahl bereits bekannt ist.

I. 1716. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung«.Rat.

j Der Minister des Innern.

. I. a. 2383.

- £ Just. Min. 1. 269 a.

Berlin, den 27. Januar 1904.

Die gemäß § 48 de« Reichsgesetze« über die Angelegen­heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (R. G. "Bl. S. 189) den Standesbeamten obliegende I Anzeige von dem Tode einer Person, welche minder- jährige Kinder hinterläßt, ist dem Vormundschaft«gericht in Zukunft nicht mehr nach dem mittelst RunderlaffeS vom 20. November 1899 (Min. Bl. f. d. i. Verw.S. 228 baf. 1900 S. 2) mitgeteilten Formular 1, sondern unter Anwendung des beiliegenden Formular« 1 zu erstatten. ®8 empfiehlt sich, diese« Formular so zu gestalten, daß es nur eine Druckseite einnimmt.

®e« weiteren bestimmen wir, daß die Standesbeamten - »i"^"^ auch von dem Tode einte minderjährigen unehelichen Kinde« und von der Legitimation einte solchen durch nachfolgende Ehe der Eltern dem Vormundschaft«, gericht Anzeige zu erstatten und sich hierzu bet an» liegenden Formulare 2 und 3 zu bedienen haben

, m $*$ biefe im Interesse der sämtlichen beteiligten Behörden liegende Erweiterung der Anzeigepflicht erwächst

den Standesbeamten keine Verpflichtung zur Anstellung von Ermittelungen, sie sind vielmehr nur gehalten, von den amtlich bei ihnen zur Anzeige gekommenen Vor­gängen und soweit die Anzeige gemäß dem Formular

1 in Betracht kommt von den ihnen gelegentlich der Aufnahme der Sterbeurkunde gemachten zuverlässigen Mitteilungen dem Amtsgericht Anzeige zu machen.

Diese Anzeigen sind, um den Standesbeamten von der im Einzelsalle für ihn zuweilen schwierigen Ermittelung des zuständigen Vormundschaftsgerichts zu entlasten, stet» an bae für seinen Amtssitz allgemein zuständige Amts­gericht zu erstatten, welchem im Falle der eigenen Un­zuständigkeit die Weiterbeförderung an das zuständige Vormundschaftsgericht obliegt (vgl. den Runderlaß vom 20. November 1899). Die Amtsgerichte werden von mir, dem Justizminister, darauf hingewiesen werden, daß die letztgedachte Verpflichtung sich auch auf die neuein* zusührenden Anzeigen erstreckt.

Die Anzeige gemäß dem Formular 3 ist für die- jenigen Fälle, in welchen der preußische Standesbeamte, vor dem die Eltern des zu legitimirenden Kindes die Ehe schließen oder geschloffen haben, die Anerkennung de« Kindes beurkundet (§ 15 Abs. 1 der Bundesrats- Vorschriften vom 25. März 1899 ; Nr. 1 des Rund­erlaffeS vom 18. Oktober 1899 Min. Bl. f. b. i. Verw. S. 189), von diesem Standesbeamten zu erstatten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Geburt des Kindes im Standesregister desselben ober eines anderen Bezirks eingetragen ist. Der Standesbeamte, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, hat nur dann selbständige Anzeige zu erstatten, wenn er nach vorgängiger Ehe­schließung der Eltern seinerseits die Anerkennung des Kinde« beurkundet hat (§ 14 Abs. 2 a. a. O.) oder wenn ihm eine vor einer anderen Urkundsperson als vor dem Standesbeamten der Eheschließung (Amtsgericht, Notar) nach geschehener Eheschließung abgegebene An- erkennungserklärung zur Beischreibung im Geburtsregister übermittelt ist. (§§ 25, 26 des ReichSgesetzeS vom 6. Februar 1875).

Insoweit über die Verwendung anderer Formulare als der Muster 2 und 3 zwischen den Gerichten und den Standesämtern Einverständnis erzielt ist und die anderen Formulare sich nach Ansicht der Aufsicht«behörden bewährt haben, ist gegen deren Beibehaltung nichts zu erinnern.

Der Justizminister, gez. S ch ö n st e d t. Der Minister de» Innern. I. A.: gez. von Kitzing. An den Herrn Oberpräsidenten in Cassel.

Caffel, den 26. Mai 1904.

Abschrift zur Kenntnis und schleunigen Mitteilung an die Herren Standesbeamten der Landgemeinden.

Je 1 Exemplar der vorbezeichneten Muster ist bei» gefügt. A. I 3860.

Der Regierungs-Präsident. I. A.: Schenk. An die Herren Ländräte des Bezirk«.

* *

1.

Standesamt. .......den . . ten.....19 . .

Nr. . .

Der die...........wohnhaft in....... ist am.........in.......verstorben. (9lr. . . des Sterberegisters 19 . .). Der die Verstorbene hat .... minderjährige Kind . . hinterlassen aus der Ehe mit..... ............wohnhaft gestorben in....... und*.................

Der Vater die uneheliche Mutter de . . Kinde . . ist war.....scher Konfession.

Ich mache hiervon gemäß § 48 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anzeige.

Der Standesbeamte.

* Falls der oder die Verstorbene minderjährige Kinder auS einer früheren Ehe oder die Verstorbene neben ehelichen auch uneheliche Kinder hinterlassen hat, ist dies unter Angabe der Zahl der Kinder anzugeben. Hat die Verstorbene nur ininderjärige uneheliche Kinder hinterlassen, so sind die Worte aus der Ehe mit" bisund" zu streichen.

An das Königliche Amtsgericht, Abteilung für Vormund- schaftsfachen in.......

2.

Standesamt. .......den . . ten.....19 . .

Nr. . .

Das von der...........am . .ten.....19 . . in........außerehelich geborene Kind mit Namen .... ..........ist am . . ten .......19 . in....... gestorben. (Sterberegister Nr. . .).

Zwecks Aufhebung der Vormundschaft über dieses Kind mache ich hiervon Anzeige.

Der Standesbeamte.

An das Königliche Amtsgericht in......

3.

Standesamt. .......den . .ten.....19 . .

Nr. . .

Der..............wohnhaft in.....welcher am . .ten.....19 . . vor dem Standesamt in....... mit der................wohnhaft in......die Ehe geschlossen hat (Heiratsregister Nr. . .), hat........ vor dem unterzeichneten Standesbeamten vor dem Königlichen Amtsgericht in...... . vor dem Notar

frau am . . ten.....in...............geborene

Kind..........(Geburtsregister Nr. . .) als von ihm erzeugt anerkannt.

Zwecks Aufhebung der Vormundschaft über dieses Kind mache ich hiervon Anzeige.

Der Standesbeamte.

An das Königliche Amtsgericht in..... * *

*

Her«feld, den 3. Juni 1904.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Herren Standesbeamten de« Kreise».

Formulare zu den in Rede stehenden Anzeigen an das Königliche Amtsgericht nach den neuen Mustern können von der Funk'schen Buchdruckerei hier bezogen werden.

J. A. 2326. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung» Rat.

Hersfeld, den 3. Juni 1904.

Auf Grund der §§ 10 und folgende des Reichs- gefetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 (R. G. S. 175) in Verbindung mit Ziffer 2 des Ministerial-Eilosse« vom 23. Januar 1902 ist feilen» des Herrn Regierungs-Präsidenten durch Verfügung vom 4. Mai b. Js., A. II. 6051, für den Geschäftsbezirk, umfassend die Kreise Hersfeld und Hünfeld, der König­liche Kreisarzt, Medicinalrat Dr. Victor hier zum Sach­verständigen behuf» Durchführung der im obigen Gesetze vorgesehenen Revisionen ernannt worden.

Indem ich Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringe, bemerke ich zugleich, daß die Kosten der Revisionen als örtliche Polizeikosten anzusehen sind und daß vom Sachverständigen nicht nur die Räume, in welchen Wein gekeltert und auf anderem Wege hergestellt wird, sondern alle Räume, in denen Wein, mein« haltige ober weinähnliche Getränke geweib«mäßig herge- stellt, aufbewahrt, feilgehalten ober verpackt werden, in der vorgeschriebenen Weise zu überwachen und dabei nicht an einzelne Aufträge der Polizeibehörden zur Vor­nahme bestimmter Handlungen, die in den Bereich vor­stehender Aussicht und Controlle fallen, gebunden sind. I. I. 2944. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Caffel, den 24. Mai 1904.

Durch Erlaß de» Herrn Kultusminister« vom 9. Mai b. I« U. III. G. Nr. 1328 ist aue den nach § 27 VII bee Gesetze« vom 3. März 1897 zu verteilenden Ueber» fshüffen an StaatSzuschüssen zu den AlterSzulagekaffen für Volksschullehrer sowie aue anderen verfügbaren Mitteln die Smme von 117 370 Mk. hierher überwiesen worden, die zur Deckung de» für die gesetzlichen Mindest» alterszulagen im Etalszahre 1904 erforderlichen Mehr­bedarfs für diejenigen Lehre rstellen zu verwenden ist, für welche gemäß § 27 IV a. a. O. ein Zuschuß au» der Staatskasse an die AlterSzulagekasse gezahlt wird.

Die Anzahl dieser Stellen betrug nach dem Vertei-