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)erssM Kreisblatt.
Gratisbeilagen: „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „JWrirte Landwirtschaftliche Beilage".
X$- Fernsprecher Nr. 8. ^»
Wr. 52.
Aenst« sei 3. Mai
1904.
Sestellungen auf das Hersfelder Kreisblatt für vie Monate Mai und Juni werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.____
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 16. April 1904.
Die dieSlährigen Impf» und Nachschau Termine im
Kreise Hersseld sind wie folgt anberaumt worden:
1. Station Hersfeld.
a. Stadt Hersseld, Impfung.
Impfung: Montag, den 9. Mai 1904, Vormittags 9 Uhr. Nachschau: Montag, den 16. Mai 1904, Vormittags 9 Uhr. b. Stadt Hersfeld, Wiederimpfung und Land.
Impfung: Dienstag, den 10. Mai 1904, Vormittags 9 Uhr.
Nachschau: Dienstag, den 17. Mai 1904, Vormittags 9 Uhr. 2. Station Sorga.
Impfung: Dienstag, den 10. Mai 1904, Nachmittags 4 Uhr.
Nachschau: Dienstag, den 17. Mai 1904, Nachmittags 4 Uhr. 3. Station Friedlos.
Impfung: Mittwoch, den ll.Mai 1904, Nachmittags 4 Uhr.
Nachschau: Mittwoch den 18. Mai 1904, Nachmittags 4 Uhr. 4. Station Obergeis.
Impfung: Freitag, den 13. Mai 1904, Nachmittags 4V< Uhr.
Nachschau: Freitag, den 20. Mai 1904, Nachmittags 4^/4 Uhr. 5. Station Schenklengsfeld.
Impfung: Donnerstag, den 19. Mai 1904, Vormittags 8 Uhr. Nachschau: Donnerstag, den 26. Mai 1904, Vormittags 8 Uhr. 6. Station Ransbach.
Impfung: Donnerstag, den 19. Mai 1904, Mittags 12 Uhr. Nachschau: Donnerstag, den 26. Mai 1904, Mittags 12 Uhr. . 7. Station Philippsthal.
Jinpfung: Donnerstag, den l9. Mai 1904, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Donnerstag, den 26. Mai 1904, Nachmittags 2 Uhr. 8. Station A s b a ch.
Impfung : Mittwoch, den 25. Mai 1904, Nachmittags 2 Uhr. Nachschau: Mittwoch, den 1. Juni 1904, Nachmittags 2 Uhr. 9. Station Unterhau n.
Impfung: Mittwoch, den 25. Mai 1904, Nachmittags 3 Uhr. Nachschau: Mittwoch, den 1. Juni 1904, Nachmittags 3 Uhr. 10. Station Nieder aula.
Impfung: Donnerstag, den 26. Mai 1904, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Donnerstag, den 2. Juni 1904, Vormittags 10 Uhr. 11. Station Frielinqen.
Impfung: Montag, den 30. Mai 1904, Vormittags 11 Uhr. Nachschau: Montag, den 6. Juni 1904, Vormittags 11 Uhr. 12. Station Kirchheim.
Impfung: Montag, den 30. Mai 1904, Nachmittags 1 Uhr. Nachschau: Montag, den 6. Juni 1904, Nachmittags 1 Uhr. 13. Station Friedewald.
Impfung: Freitag, den 27. Mai 1904, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Freitag, den 3. Juni 1904, Vormittags 10 Uhr. 14. Station Widdershausen.
Impfung : Sonnabend, den 28. Mai 1904, Vormittags 9'/4 Uhr. Nachschau : Sonnabend, den 4. Juni 1904, Vormittags 9'4 Uhr. 15. Station Heringen.
Impfung: Sonnabend, den 28. Mai 1904, Mittags 12Ma Uhr. Nachschau: Sonnabend, den 4. Juni 1904, Mittags 12V2 Uhr. 16. Station H e im b o l d s h a u s e n.
Impfung: Freitag, den 27. Mai 1904, Nachmittags 3 Uhr. Nachschau: Freitag, den 3. Juni 1904, Nachmittags 3 Uhr. 17. Station Holzheim.
Impfung: Freitag, den 27. Mai 1904, Vormittags 10 Uhr. Nachschau: Freitag, den 3. Juni 1904, Vormittags 10 Uhr.
In der Stadt Hersseld findet die Jmpfiing im Saale des Gastwirts Herrn Konstantin Otto dahier statt, während in den übrigen Jmpfstationcn des Kreises hierzu die Schulräume benutzt werden.
Die Impfung geschieht unentgeltlich. Außer denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1904
1. jedes im Jahre 1903 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstan- den hat,
2 die Kinder, die im Jahre 1903 oder früher ohne Erfolg, ohne genügenden Erfolg oder gar nicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben.
3. jeder Schüler einer öffentlichen Schule oder Privatschule, welcher
a. in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt hat bezw. zurücklegt oder
b. den Nachweis der geschehenen Impfung oder wenn er über 12 Jahre alt ist, auch nicht den der Wiederimpfung erbracht hat.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes, namentlich aber die Termine auf ortsüblich e Weise zu wied erholten Malenbekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfenden Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind.
Bei der Bekanntmachung der Termine rc. ist gleichzeitig ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern,Pflegcelternund Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Nachschau entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.
Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten die Verpflichtung, bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, bezw. dafür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpf- geschäftes ergangenen Vorschriften ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpfgeschäftstermine zur Unterstützung des Jnipfarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.
Für Bereithaltung des Jmpflokals und Stellung der erforderlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmp.fftationsorte Sorge zu tragen. I- 2268. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Polizeiverordnung. — Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 129) und der §§ 6, 12 und 13 der Ve rordnung über die Polizei- verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen werden vorbehaltlich der nachträglichen Erteilung der Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang der Provinz Hessen- Nassau und zwar für die Monate Juni und Juli b. Js. die Bestimmungen des die Behandlung vorübergehend im Geltungsbereich der Verordnung verwendeter Kraftfahrzeuge regelnden § 14 der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 13. November 1901 außer Kraft gesetzt und für die gleiche Dauer durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 1. Jedes nicht in der Provinz Hessen-Nassau registrierte, der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeug, welches vorübergehend in der Provinz Heffen- Nassau verwandt wird, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus den (lateinischen) Buchstaben G. B. und einer Erkennungsnummer besteht.
§ 2. Das Kennzeichen (§ 1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 cm hoher und im Grundstrich 2 ein starker Schrift an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der Wandung des Fahrzeugs selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Ober- fläche anzubringen.
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand zwischen den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer sowie zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 cm betragen.
Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen Grunde und an den Kennzeichen (§ 1) ist unzulässig.
Während der Dunkelheit ist das Kennzeichen zu er- leuchten.
§ 3. Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens (§ 1) sind solche Kraftfahrzeuge befreit, welche nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften in demjenigen preußischen Verwaltungsbezirke oder in demjenigen deutschen Bundesstaate, wo sie registriert sind, mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sind, welches aus einem besonderen Merkmal zur Bezeichunng des Verwaltungs
bezirks oder Bundesstaats und einer Erkennungsnummer besteht.
§ 4. Außer dem Kennzeichen (§ 1) dürfen andere Bezeichnungen, auch wenn sie in der Heimat des Kraftfahrzeuges vorgeschrieben sind, nicht geführt werden.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be- Kimmungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Caffel am 18. April 1904.
Der Oberpräsident, von Windheim.
* * » Wird veröffentlicht.
Hersseld, den 28. April 1904.
Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.
Hersfeld, den 25. April 1904.
Im Laufe der nächsten Tage werden den Herrn Bürgermeistern und Gutsvorständen die Gewerbesteuerrollen zugehen. Dieselben sind alsbald eine Woche lang öffentlich auszulegen, nachdem der Ort sowie die Zeit der Auslegung vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß nur den Steuerpflichtigen des Veran- lagungsbeziiks die Einsicht in die Rolle gestattet ist.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklessen 111. u. IV.
Freiherr von Schleinitz, Königlicher Landrat, Geheimer Regierungs-Rat.
Berlin, den 26. März 1904.
Aus den Bericht vom 16. Dezember 1903 — Nr. 11511 — erwidere ich Euerer Exzellenz nach Benehmen mit dem Herrn Justizminister ergebenst, daß die Frage, ob unehelichen Kindern auch dann gemäß § 1706 B. G. B. von dem Ehemanne ihrer Mutter dessen Familienname beigelegt werden kann, wenn die Kinder eine außerdeutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zu entscheiden ist, wie sie zur Zeit in Deutschland gelten und im Einführungsge- setze zum B. G. B. kodifiziert sind.
Durch eine Namenserteilung im Sinne des aus sozialpolitischen Gründen durch den Reichstag in das B. G. B. eingefügten § 1706 Absatz 2 Satz 2 daselbst wird ein familienrechtliche» Verhältnis zwischen dem Ehe- manne der Mutter und dem Kinde, wenngleich der äußere Anschein eines solchen erweckt wird, nicht begründet. Deshalb wird von einer analogen Anwendung der auf die Legitimation und die Annahme an Kindesstatt bezüglichen Vorschrift des Artikels 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch abzusehen und die Ent- scheidung der Frage lediglich aus dem Rechtsverhält- nis zwischen der Mutter und dem Kinde herbeizuleiten sein, was auch der Einfügung der Bestimmung in den von der rechtlichen Stellung des unehelichen Kindes zu der Mutter handelnden § 1706 B. G. B. entspricht. Für dieses Rechtsverhältnis aber sind gemäß Artikel 20 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die deutschen Gesetze maßgebend, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Hat diese also durch ihre Verheiratung mit einem Deutschen die Reichsangehörigkeit erworben (§ 5 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 — B. G. B.
Bl. S. 355), so ist ihr Verhältnis zu dem Kinde von diesem Moment an ohne Rücksicht auf ihre frühere ausländische Staatsangehörigkeit und auf die fortdauernde ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes nach deutschem Rechte zu beurteilen (vergl. auch Plan! Band VI Note 2 zu Artikel 20), woraus sich die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1706 Absatz 2 Satz 2 auf alle Fälle, in denen der Ehemann der Mutter ein Deutscher ist, von selbst ergiebt.
Diese Beurteilung würde vom Standpunkte des in-