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SS* Fernsprecher Nr. 8. ^A

Sr. 49.

AeH°« des 26. All 1904.

Amtlicher Teil.

Berlin, den 24. März 1904.

Aus Anlaß eines hier zur Sprache gebrachten Einzel, fades ersuche ich Euere Hochwohlgeboren ergebend, zur Vermeidung nichtiger Eintragungen in den StandeS- tegidern die Ihnen unterstellten Standesbeamten ge* fälligst dahin mit Weisung zu versehen, daß sie

a. eine ihnen von außerhalb in gerichtlich ober notariell beglaubigter Form zugehende Erklärung des Ehemannes der Mutter, durch welche dieser ihrem un­ehelichen Kinde seinen Namen erteilt (§ 1706 Abs. 2 Satz 2 B. G. B.), nur dann entgegennehmen und zum Gegenstand einer Eintragung im Geburtsregister machen dürfen, wenn die erforderlichen Einwilligungs-Erklärungen entweder bereits vorher vorlagen ober spätestens 'gleich­zeitig mit der erstgedachten Erklärung eingehen,

b. die Aufnahme und Beglaubigung einer entsprechen­den Erklärung des persönlich erscheinenden Ehemannes der Mutter so lange abzulehnen haben, als nicht die Einwilligungs-Erklärungen der Mutter und des Kindes (Vormundes) entweder in gehörig beglaubigter Form vor­gelegt oder von diesen persönlich abgegeben worden sind.

Ich bemerke hierzu noch folgendes:

1. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 183) unter Einwilligung" die vorherige Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes versteht, so muß die Einwilligung bet Mutter und des Kindes (an dessen Stelle im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit die Erklärung von dem Vor. mund abgegeben werden muß, im Falle beschränkter Ge­schäftsfähigkeit von diesem abgegeben werden kann, §§ 104, 107, 1793 B. G. B.) der Erklärung des Ehe- manneS der Mutter vorangehen; andernfalls ist die letzt­gedachte Erklärung unwirksam und kann auch durch nach­trägliche Genehmigung der Mutter oder des Kindes nicht wirksam werden.

2. Wenn das über 7 Jahre alte Kind selbst die Einwilligungs-Erklärung abgibt, muß ferner die hierzu erforderliche Einwilligung des Vormundes der Ein­willigungs-Erklärung des Kindes vorangehen, widrigen­falls die letztere Erklärung unwirksam ist und auch durch nachträgliche Genehmigung des Vormundes nicht wirksam werden sann (§ 111 Satz 1 B. G. B.) In diesem Falle ergibt sich folgende zeitlige Folge der Erklärungen :

In dunkles tzeljeiiuiiis.

Kriminal-Roman von Moore. (Fortsetzung.)

6. Kapitel.

DieFisth Avenue" ist New-Aorks Faubourg St. Germain. Hier ist New IorkS schönste Straße. Hier liegt Palast an Palast. Sie sind fast alle aus Granit aufgesührt und in demselben massiven, eleganten Stil mit breiten Treppen und großen Balkons erbaut. Und die schönen Bäume mit ihrem üppigen, frischen Grün verleihen der Straße einen gemütlichen Anstrich. Die Gebäude find fast ausnahmslos Wohnhäuser. Fast aus­nahmslos, denn auch hier verkünden einzelne große, bunte Schilder, daß das aristokratische Gepräge der Fisth Avenue nicht ganz durchgehend ist. Auch Teater und Kirchen sind hierher verlegt worden.

Am Vormittag herrscht tiefe Stille in der Fisth Avenue.

Da hält die elegante Welt sich innerhalb ihrer vier Wände, um sich von den Anstrengungen der verfloffenen Nacht für die Anstrengungen der kommenden Nacht zu erholen.

Wenn aber die Geschäftszeit vorüber ist und der Tag sich seinem Ende nähert b. h. wenn er für die Be­wohner von Fisth Avenue beginnt da entfaltet sich ein reges Leben und Treiben. Da wimmelt es von eleganten Spaziergängern, da rollen Hunderte von schönen

a. Einwilligung des Vormundes, b. Einwilligung des Kinde«, c. Erklärung des Ehemannes der Mutter, (außerdem vor c. Einwilligung der Mutter).

3. Die sonach in jedem Falle den Schluß sämtlicher Erklärungen bildende Erklärung des Ehemannes der Mutter wird gemäß § 130 Abs. 3 B. G. B. erst in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie dem zu ihrer Entgegennahme zuständigen Standesbeamten (Art. 68 § 2 Auss. Ges. zum B. G. B.) zugeht. Die Zeitfolge, in der die verschiedenen Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher gleichgültig, insofern sie nur in dem zu­letzt erwähnten Zeitpunkte sämtlich vorliegen, dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Falle zu 2, der Vor­mund der Einwilligungs-Erklärung des Kindes erst nach­träglich zugestimmt hat.

Die Einwilligung des Vormundes zu der förmlichen Einwilligungs-Erklärung des Kindes Fall 2, ist beim Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung an eine Formvorschrift nicht gebunden, so daß z. B. eine einfache schriftliche Erklärung hierfür genügen würde.

Der Minister des Innern.

Im Austrage, gez.: v. Kitz in g.

An den Herrn RegierungS-Präsidenten in Cassel. Ia 138.

Cassel, den 12. April 1904.

Abschrift zur Kenntnisnahme und Mitteilung an die Standesbeamten der Landgemeinden.

Der RegierungsPräsident. Im Austrage: Schenk. An die Herren Landräte des Bezirks. A. I. 2529.

* * *

Hersfeld, den 22 April 1904.

Vorstehendes wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Beachtung bekannt gegeben.

I. I. No. 2391. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rat.

Hersseld, den 21. April 1904.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorstände beS Kreises erhalten in den nächsten Tagen die festgesetzten Gemeindesteuerlisten für 1904. Die Gemeindesteuerlisten sind nach § 75 des Einkommensteuergesetzes alsbald nach Empfang 14 Tage lang öffentlich auszulegen, nachdem der Beginn der Auslegung vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist.

Equipagen die Straße hinab, dem Central-Park zu, und der herrliche, grünbewachsene, elegante Platz bietet ein lebhaftes Schauspiel dar.

Aber es herrscht doch ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Faubourg St. Germain und.der New- Norker Fisth Avenue: das erste ist das Heim der stolzen Namen, der vielen Ahnen; die letztere ist freilich auch das Heim der Aristokratie aber der Aristokratie Amerikas, der Ort, an dem die Matadore der Börse, die Millionäre und Geldsürsten ihre Wohnung ausschlagen.

Hier hatte Benjamin Hood zu seinen Lebzeiten ge­wohnt. Ich warf einen Blick auf das stattliche Haus, das er bei feiner Vermählung gekauft und völlig neu möbliert hatte. Jetzt hatte er keine Freude mehr am irdischen Hab und Gut.

Ich schellte. Die schwere Tür gab gleichsam unwillig meinem Drucke nach.

Der Portier, ein mürrischer Aller, fragte mit ver­drossener Miene nach meinem Begehr.

Ist Frau Hood zu Hause?"

Er schüttelte den Kopf. Frau Hood empfängt heute nicht.

Er hatte den ausdrücklichen Befehl erhalten, Jeden, wer es auch sei, abzuweisen. Frau Hood wünschte Nie­mand zu sehen, sie war völlig von ihrem Kummer in Anspruch genommen.

Ohne auf die Rede des Alten zu achten, sprang ich die breite, teppichbelegle Marmortreppe hinan.

Auf jedem Absätze standen Statuen von Blumen und Blattpflanzen umgeben. Benjamin Hood war ein Kunst-

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß den Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen nach Ablauf der AuslegungSfrist die bet dem unterzeichneten Vorsitzenden der Veranlagungs-Kommission einzulegende Berufung an die Veranlagungs-Kommission nach § 75 des Gesetzes zusteht.

Die Einsichtnahme in die Gemeindesteuerliste ist jedem mit einem Einkommen unter 900 Mark veranlagten nur bezüglich seiner BestimmungSmerkmale gestaltet.

Gleichzeitig werden den Herrn Gemeinde- und Guts- Vorständen die Staatssteuerrollen für 1904 zugehen. Die Letzteren sind umgehend der Staatssteuerhebestelle zur weiteren Veranlassung zuzufertigen.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungs- Kommission.

Freiherr von Schleinitz.

Zufolge Verfügung des Herrn RegierungS-Präsidenten vom 11. b. M. A. I. Nr. 2646, werden die Herren Bürgermeister des Kreises hierdurch angewiesen, die bei den Wahlen eines Abgeordneten für den Reichstag im Vorjahr gebrauchten Stimmzettel-Umschläge, die sich gemäß § 21 des Reichstagswahlreglement» vom 28. Mai 1870 , . . m _ . 6^n i ana bei den Wahlvorstehern noch befinden, jo. «pru i yuo alsbald einzuziehen und innerhalb der nächsten 8 Tage anher einzufenden.

Hersfeld, den 23. April 1904.

Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Hersfeld, den 24. April 1904.

Diejenigen der Herrn Bürgermeister der Landge- meinben, in deren Bezirk gelegentlich der Revision der Bierdruck-Apparate durch den bestellten Revisor Bürkle sich Anstände gefunden hatten, werden hierdurch ange­wiesen, innerhalb der nächsten 8 Tage mir anzuzeigen, ob die fragt. Anstände inzwischen vorschriftsmäßige Er­ledigung gefunden haben.

Welche Anstände zu beseitigen waren, ergiebt sich aus dem RevisionSbuch.

Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

mäcen gewesen, er hatte stets eine offene Hand für alle Künstler gehabt.

Oben angelangt schellte ich abermals.

Ein Diener öffnete mir.

Ist Frau Hood zu Hause?"

Frau Hood empfängt Niemand. Wir haben so viel Trauriges durchgemacht. Wir bedürfen der Ruhe" Und der Schlingel wollte mir die Tür vor der Nase zu­machen.

Ich verstand in diesem Augenblicke keinen Spaß, und ehe er es sich versah, kam ich ihm zuvor.

Ungeniert stieß ich die Türe auf, schob den Diener unsanft beiseite und legte ganz gemächlich Hut und Ueberrock ab.

Ueberbringen Sie Ihrer Herrin sofort diese Karte!" befahl ich ihm, indem ich ihm eine Visitenkarte reichte, auf welche ich einige Worte geschrieben hatte.

Der Diener verschwand.

Ich blickte um mich, Wohl hatte ich viel von der Pracht gehört, die Benjamin Hood bei der Einrichtung seiner Wohnung entfaltet hatte, aber was ich jetzt sah, überstieg meine kühnsten Vorstellungen.

Vor mir lag eine lange Reihe von Sälen, und in allen glänzte und schimmerte es.

Alles, war unbeschränkte Mittel nur anschaffen können, Alles was das Auge entzückt und erfreut, Alles was schön, angenehm und bequem ist, hatte ein vorzüg­licher Geschmack hier vereint.

Noch stand ich verloren in der Betrachtung aller dieser Herrlichkeiten da, als ich hinter mir das Raffeln