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Gratisbtilagcn:Jllustrirtes Sountansblatt" undJllustrirte Landwirtschaftliche Beilage^

«L- F-rnfpr-cher Nr. 8. ^e

$r. 48. ZVNknil iti 23. Wril 1904.

~* Amtlicher Teil.

Hersfeld, am 18, April 1904.

Zur Abhaltung der diesjährigen Pferdevor-

MUsterung im Kreise Hersfeld sind folgende Ter -

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Bezeichnung der Gemeinde.

27. Mai

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28. Mai

7

Kerspenhausen mit Hilperhausen Roßbach

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Beiershausen

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845

Eichhof

30. Mai

8

Unterhaun mit Rotensee

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8. Juni

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630

Engelbach

9. Juni

630 Morgens

Niederjossa

Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort, wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Wo nicht anders bestimmt, sind die früheren Musterungsplätze beiznbehalten und zwar bei ungünstiger Witterung (Regen­wetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Kom- missars unter Schutz (Torweg, vorspringendem Dach) stehen kann.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden einschl. Gutsbezirke werden nun hiermit angewiesen, die bestimmten Termine wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und insbesondere zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen.

Die Verzeichnisse der vorhandenen Pferde, (Vorsührungs- listen), zu welchen die Formulare in den nächsten Tagen von hieraus übersandt werden, sind alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und ist bei deren Ausstellung Folgendes genau zu beachten:

1. Die bei der letzten Musterung als kriegsunbrauchbar bezeichneten Pferde werden weder in die Listen aufge- nommen noch vorgeführt, ebenso auch nicht die durch Tod oder Verkauf in Abgang gekommenen Pferde.

2. ^ü die Listen einzutragen und vorzuführen sind vielmehr:

a. die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde,

b. die vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbaren und

c. die durch Erreichung des vorgeschriebenen Al­ters (4jährig) oder durch Kauf hinzugekonnnenen sowie selbstverständlich auch die bei der letzten Musterung aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgesührten.

3. Die hierdurch hinzugekommenen Pferde sind den be­treffenden Besitzern zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Sämmtliche Pferde sind durch die ganze Liste durch- zunummerieren und müssen die entsprechenden Num- mern deutlich und groß, den Pferden an der linken Kopfseite befestigt werden.

5. Bezüglich der bei der letzten Musterung als kriegs­brauchbar bezeichneten Pferde sind an der linken Seite außerdem noch die nach § 5 der Pferdeaus- hebungsvorschristvorgeschriebenenBestimmungstäfelchcn anzubringen. Eine Anzahl dieser Bestimmungstäselchen wird mit den Listen-Formularen übersandt werden. Hinsichtlich der Vormusterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht, bezivse. bestimmt: Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführe», haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs­weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge- nommen wird.

Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungs­falle ihre Stellvertreter haben sich in den Musterungs­terminen einzufinden und die angefertigten Vorführungs- listen dem Kommissar vorzulegen. Außerdem sind dieselben verpflichtet, dem Musterungs-Kommissar sofort Anzeige zu erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämtliche Pferde zur Vor­führung bringen.

Dieselben sind ferner verpflichtet, fpr die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde « forderlichen Leute, sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß-As Verführe« genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume aufgestellt sind. Zur Vermeidung von un­liebsamen Verzögerungen ist sodann noch streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Besümmungstäfelchen seitens der Pserdebesitzer nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführungs- liste zu belassen.

Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der angesetzten Termine, auch bei Regenwetter, und vollständiger Ausfüllung der Listen eine glatte Ab- Wicklung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaueste Beachtung der getroffenen Be­stimmungen im eigenen Interesse der Pserdebesitzer liegt.

Der Königliche Landrat Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, ben 14. April 1904.

Nach einem Erlaß des Herrn Minister» der geistlichen, Unterrichts- und MedizinalAngelegenheiten zu Berlin Dom 25. März d. Js. fallen Studenten und Kandidaten der Medizin, welche als Vertreter von Aerzten die Heil« künde gegen Entgeld ausüben, unter die Bestimmung des § 1 der Polizei-Verordnung vom 2. Oktober 1902 (Kreisblatt Nr. 123) und haben sich demgemäß vor dein Beginn der Vertretung bei dem Kreisärzte in der vor­geschriebenen Weise anzumelden.

Die Ortrpolizeibehörden des Kreises wollen die Einhaltung dieser Vorschrift seitens der nicht approbirlen Vertreter besonder» überwachen und bei Uebertretungen die Bestrafung der Schuldigen herbeiführen.

I. 2181. Der Königliche Landrot

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

Hersfeld, den 14. April 1904.

Der von H. Sohnrep im Anfrage des deutschen Vereins für ländliche Wohlfahrt». und Heimatipflege zu Berlin herausgegebene 8. Jahrgang für 1904 bet Landjugend" (Jahrbuch zur Unterhaltung und Beleh­rung) ist kürzlich im Verlage von Sohnrey's Dorfbote zu Berlin S. W. 11 (für den Buchhandel: Martin Warnecke Berlin W. 9) erschienen. Der Einzelpreis des Werk- chenS stellt sich auf 1 M. 50 Pfg, bei größeren Bestell, ungen unmittelbar bei dem genannten Verein