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836- Fernsprecher Nr. 8. -55t

Sr. 45.

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1904.

Erstes Blatt.

Amtlicher Teil.

II. Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Ueberwachung von Geslügel- ansstellungen.

Im Hinblick auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung von Geflügelseuchen, namentlich der Geflügel­cholera und der Hühnerpest, ordne ich auf Grund der §§ 17 bis 29 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1893 (R. G. Bl. S. 153/409) und der §§ 1 und 7 des preußischen Aussührungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (G. S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 30. Mai/27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 357) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes an:

§ 1. Alle Ausstellungen von Geflügel, Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, mit Ausnahme der Brieftaubenansstellungen und solcher Ausstellungen, die ausschließlich mit Geflügel aus dem Ausstellungsorte selbst oder aus einem Umkreise von höchstens 10 Kilometer um diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen amts- tierärztlich und veterinärpolizeilich zu beaufsichtigen.

§ 2. Das für eine Geflügel-Ausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine Bezeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung ent­halten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere zur Zeit seuchenfrei ist und daß in dem Gehöft, aus dem das Ge­flügel stammt, seit 6 Wochen weder die Geflügelcholera noch die Hühnerpest geherrscht hat.

Ausnahmsweise darf Geflügel aus solchen größeren Orten zugelassen werden, in denen vereinzelt eine der vor­genannten Seuchen herrscht.

§ 3. Das für die Ausstellung eingehende Geflügel ist amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls vor dem Verbringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen.

8 4. Die zur Unterbringung des Geflügels aus der Ausstellung dienenden Käfige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfiziert werden. Die Art der Reinigung und Desinfektion bestimmt der überwachende beamtete Tierarzt.

Getrennt von dem Ausstellungsraum ist ein znr Untersuchung und Absonderung kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten.

§ 5. Das Geflügel ist während der Dauer der Aus­stellung fortlaufend durch die Ortspolizeibehörde oder deren Beamte und durch den beamteten Tierarzt zu beobachten.

§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten Tierarzt festgestellt, so sind die erkrankten und die seuchenverdächtigen sowie die nach Lage der Umstände als austeckungsverdächtig auzu- sehenden Tiere sofort in dem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraum (§ 4 Abs. 2) abzusondern und zu be­wachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem be­amteten Tierarzte nur den mit der Pflege der Tiere be- trauten Personen zu gestatten; der Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren zu verbieten.

Diejenigen Plätze, an denen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat oder von denen nach den Umständen aiizunehmen ist, daß sie durch Kot, Fntterreste usw., die von solchem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sasvrt nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

Die auf Grund eines Senchenverdachtes getroffenen orläufigen Maßregeln sind aufzuheben, sobald durch die

1 1 ledem Falle unter Anwendung der üblichen bakterio-

logischen Methoden vorzunehmende amtstierärztliche Unter­suchung der Verdacht nicht bestätigt wird. Zur Feststellung der Hühnerpest hat stets eine Impfung von Versuchstieren stattzufiuden. Bei der Geflügelcholera empfiehlt sie sich in allen nicht zweifelfreien Fällen.

§ 7. So lange der Verdacht einer seuchenartigen Er­krankung besteht, darf auch gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungs­falle, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Aus­stellungsort erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchen- verschleppung nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nicht verbunden ist.

Geschlachtetes gesundes Geflügel darf unter der gleichen Voraussetzung auch aus dem Ausstellungsort ausgeführt werden.

§ 8. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs­und Beobachtungsräume als erloschen und die Sperrmaß- regeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind, oder wenn die Unver- dächtigkeit des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen eine Reinigung und Desinfektion der ver- senchten Käfige, Behälter rc. unb Räumlichkeiten nach An­weisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.

§ 9. Für die nach § 1 von den vorstehenden Vor­schriften ausgenommenen Ausstellungen haben die Orts­polizeibehörden je nach Lage des Falles die zur Verhütung des Ausbruches und der Verschleppung sowie zur Unter­drückung von Geflügelseuchen erforderlichen Anordnungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Bekämpfung dieser Seuchen zu treffen. Jedoch ist regelmäßig von den in §§ 2 und 3 vorgesehenen Be­schränkungen (Beibringung von Ursprungszengnissen und amtstierärztliche Untersuchung vor dem Verbringen nach dem Ausstellungsraum) abzusehen.

§ 10. Die Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Geflügel-Ausstellungen vom 24. Juli 1901 A. III. 6013 (Amtsblatt Nr. 32 S. 186, 187) wird hiermit aufge­hoben.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anvrdnnng unterliegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichsviehscuchengesetzes.

§ 12. Die Aufhebung oder Abänderung dieser An­ordnung wird erfolgen, sobald die eingangs gedachte Ge­fahr der Verbreitung von Geflügelseucheu, insbesondere der Geflügelcholera und der Hühnerpest nicht mehr besteht.

111. Kennzeichen, Verlauf unb Ursachen ber Hühnerpest.

Zahlreiche Beobachtungen über eine Geflügelseuche, die namentlich im Frühjahr und im Sommer 1901 aus einer Geflügelausstellung in Braunschweig verschleppt unb anch sonst durch Eiuschleppung aus Italien in Deutschland weit verbreitet worden war, machten es wahrscheinlich, daß man es nicht mit der unter dem NamenGeflügelcholera" be­kannten unb bereits seit mehreren Jahren der Anzeigepflicht unterstellten, übertragbaren Krankheit des Hausgeflügels, sondern mit einer neuen, in ihren Merkmalen der Ge­flügelcholera zwar verwandten und mindestens ebenso ge­fährlichen, aber nicht durch denselben Erreger hervorgerufenen Geflügelscuche zu tun habe.

Für die neue Seuche ist die BezeichnungHühnerpest" eingeführt worden. Die Hühnerpest ist nach den angestellten Untersuchungen eine Krankheit, deren Ansteckungsstoff im Blute, sowie im Kot und Nasenschleim enthalten, aber seinem Wesen nach bisher noch nicht festgestellt ist. Die Seuche führt in wenigen Tagen zum Tode und kann in kurzer Zeit ganze Hühnerbestände wegraffen. Die Verbreitung

der Krankheit erfolgt durch die Abgänge (Kot, Nasenschleim) kranker, durch das Blut und die Eingeweide notge­schlachteter, sowie durch die Kadaver verendeter oder not­geschlachteter Tiere.

Der Ansteckungsstoff ist erst durch eine Erhitzung aus 70° C. zerstörbar.

Die Seuche äußert sich durch Nachlassen der Munter­keit der Tiere, Sträuben des Gefieders, Schlafsucht und Lähmungserscheinungen. Außerdem sind vielmal Rötung und Schwellung der Augenbindehaut zu beobachten. Der Tod tritt gewöhnlich in zwei bis vier Tagen nach erfolgtet Ansteckung, selten später ein.

Bei der Sektion findet man Schleim in den Nasen­höhlen und in der Rachenhöhle, Trübung der Leber, Blut­ungen in den Schleimhäuten der Berdauungsorgange, der Luftwege und des Eileiters, unter der Herzüberkleidung und in der die Leibeshöhle auskleidenden Haut. Außerdem können Rötungen und Schwellungen der Augenbindehant, oberflächliche Rötungen der Dünndarmschleimhaut, Trübung des Herzbeutels, Flüssigkeitsansammlungen im Herzbeutel und in der Bauchhöhle, wässerige Ergießungen unter die Harrt des Kopses, Halses und der Brust, ausnahmsweise auch eine Entzündung der Lungen, sowie der die Leibes­höhle auskleidenden Haut bestehen. Die Hühnerpest hat mit der Geflügelcholera das seuchenartige Auftreten, den rasch tötlichen Verlauf und die Erscheinung von Fieber, Schwäche und Schlafsucht gemein. Jedoch führt die Hühnerpest gewöhnlich nicht so rasch zum Tode, wie die Geflügelcholera, an welcher die Tiere nach 1 bis 3 tägigem Kranksein, nicht selten aber auch ganz plötzlich sterben. Die Hühnerpest ergreift vom Hausgeflügel vorwiegend die Hühner, während von der Geflügelcholera gleichmäßig auch anderes Geflügel, namentlich Gänse, Enten und Tauben befallen werden.

Die Geflügelcholera ist ferner durch das Auftreten eines Durchfalls während des Verlaufs der Krankheit und durch dunkelrote Färbung des Darins, besonders des Dünndarms (Darmentzündung) nach dem Tode gekennzeichnet. Außer der Darmentzündung kann eine Entzündung der Lungen und des Herzbeutels bestehen. Ferner finden sich im Blute der an Geflügelcholera erkrankten Tiere die dieser Krank­heit eigenen Bakterien, welche mikroskopisch und durch Züch­tung unschwer nachweisbar sind. Endlich läßt sich die Geflügelcholera leicht auf Tauben überimpfen, welche binnen 12 bis 48 Stunden mit charakteristischem Befund (abge­storbenes Gewebe Nekrose an der Impfstelle und Vorhandensein zahlreicher Bakterien im Blute) zu Grunde gehen. Alle diese Meckmale der Geflügelcholera fehlen der Hühnerpest.

Aus den Feststellungen, die an verschiedenen Orten über die Hühnerpest gemacht worden sind, geht hervor, daß die Seuche einen wechselnden Krankheitsverlauf und ein verschiedenes Sektionsbild darbieten kann. Ständig vorhandene Merkmale der Hühnerpest sind nur die hohe Ansteckungsfähigkeit, das Fehlen eines durch Mikroskop und Züchtung nachweisbaren Ansteckungsstoffes sowie die Nicht- übcrtragbarkeit auf ältere Tauben. Aus den Mitteilungen italienischer Forscher ist zu entnehmen, daß die Seuche in Italien schon seit Jahren in starker Verbreitung herrscht.

Da die Hühnerpest hinsichtlich der Art ihrer Verschleppung und der Widerstandsfähigkeit ihres Ansteckungsstoffes mit der Geflügelcholera im wesentlichen übereinstimmt, so ist sie in veterinärpolizeilicher Beziehung ähnlich wie die letzt­gedachte Seuche zu behandeln. (A. III. 1180.)

Cassel am 14. März 1904.

Der Regiernngs-Präsident. J. V.: M e j e r.

Hersfeld, den 11. April 1904.

Die unter den Schafherden in Obergeis ausgebrochene Schasräude ist getilgt.

I. I. 2114. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 14 April 1904.

Die Herren Bürgermeister zu Kleinensee, Widder»»