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HerWer Aeisblatt.

Gralisbcilagcn:Jllirsttirtts SoniltaMatt" undJllustrirte Landwirtschaftliche Beilage".

rr Fernsprecher Nr. 8. -g*

A. 41 IoiimO« sei 11 M 1901

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 9. April 1904.

Nachstehend bringe ich die vom Herrn Regierungs-Prä- sidenten unterm 14. März d. Js. erlassenen laudespolizei- lichen Anordnungen, betreffend die Geflügelcholera und die Hühnerpest zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden und der Geflügelinteressenten.

Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, vorkommen­den Falles die vorgeschriebenen Maßnahmen mit Strenge durchzuführen.

Zugleich mache ich hierbei noch besonders darauf auf­merksam, daß nach einem Erlaß des Herrn Ministers für Landwirtschaft rc. die Kosten für Beschaffung von Impf­tieren zum Zwecke einer diagnostischen Impfung (§ 6 der landespolizeilichen Anordnung (betr. die Geflügelausstellun­gen) als solche anznsehen sind, die entsprechend dem in § 24 des Ansführungsgesetzes vom 12. März 1881 (G. S. S. 128) ausgestellten Grundsätze mit den sonstigen Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung vom Unternehmer der Ausstellung zu tragen sind.

Im übrigen sind diese Kosten (§ 3 der landespolizei­lichen Anordnung betr. die Geflügelcholera und die Hühner­pest) nach § 23 a. a. O. aus der Staatskasse 51t bestreiten. I. 1932H Der Königliche Landrat

Freiherr V.o n S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

f. L andespolizeiliche Anordnung, betreffend die Geflügelcholera und die

H ü h n e r p e st.

Nachdem durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichs­kanzlers vom 16. und 17. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt S. 223 und 224) die Anzeigepflicht für die mitGeflügel­cholera" undHühnerpest" bezeichneten Geflügelseuchen eingeführt worden ist, ordne ich zugleich im Hinblick auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Verbreitung dieser Seuchen und auf Grund der §§ 1829 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (9t. G. Bl. 153/409), des § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 12. März 1881 (G. S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesratsinstruktion vorn 30. Mai und 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 395) mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf Weiteres folgendes an.

§. 1. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügel­cholera oder die Hühnerpest aus oder zeigen sich bei Ge­flügel Erscheinungen, die den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter (vergl. § 9 Abs. 1 und 2 des Reichsviehseuchengesetzes) sofort davon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das gesamte Geflügel des Bestandes (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen Wegen und Wasserläusen, sowie für Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, fern zu halten.

Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel des Bestandes sofort zu verbrennen. Wo dies nicht möglich ist, sind solche Kadaver durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation) oder nach Bestreuen mit frisch gelöschtem (Aetz-) Kalk durch Vergraben in Gruben, die von einer mindestens Va Meter störten Erdschicht bedeckt sein müssen, unschädlich 311 be­seitigen. Jedoch sind einige Kadaver zur Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter aufzube- wahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft »och nicht festgestcllt ist (vergl. § 4).

. Di e Anzeigepflicht liegt auch deu in § 9 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes bezeichneten Personen ob.

§ 2. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (§ 1) oder aus anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Verdachte des ^u^^^^^^^ einer dieser Seuchen Kenntnis

erhalten hat, sofort den beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen (vergl. jedoch § 4).

In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Ein- sperrung und Absonderung des erkrankten und verdächtigen Geflügels anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anord­nungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen.

§ 3. Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier­arztes über den Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bak- teriologifchen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen.

Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, hat die Orts­polizeibehörde die in den nachstehenden Paragraphen vor­geschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.

§ 4. Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte festgestellt, so kann die Orts­polizeibehörde, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes übergreist, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.

In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzt unter Angabe der Art und Stückzahl des von der Seuche befallenen Geflügelbestandes sowie der erkrankten Tiere von der Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen.

§ 5. Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort aus ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblattes zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§ 6. In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) abzusondern und zwar unter Trennung des kranken von dem,übrigen Geflügel.

Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in Freiheit lebende Vögel, ins­besondere Tanben und Sperlinge, unzugänglich ist.

Das abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffent­lichen Wegen und Wasserläufen, die das Seuchengehöft be­rühren, fern zu halten.

§ 7. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der InschriftGeflügelcholera" oder Hühnerpest" zu versehen.

§ 8. Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügel­cholera lebendes oder geschlachtetes Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Geflügel und ge­schlachtete Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel, bei Hühnerpest auch für lebende Gänse, Enten und Tauben, können Ausnahmen von diesem Verbote von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, so­fern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.

Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn), sowie Futterreste von Geflügel dürfen aus einem Seuchengehöfte nicht entfernt werben, auch ist der Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten.

§ 9. Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenaus- breitung nicht nur für die betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so sind neben den besonderen aus die einzelnen Seuchengehöfte bezüglichen Maßnahmen der §§ 5 bis 8 noch folgende Maßregeln anzuordnen:

1) Ausstellung von Tafeln mit der Inschrift:Geflügel­cholera" oderHühnerpest" an allen Eingängen des Scuchenortes;

2) Verbot der Ausführung von für die Seuche empfäng­lichem lebenbem Geflügel aus dem Seucheuorte;

3) Verbot des Durchtreibens von Geflügel durch den Senchenort. Lebendes Geflügel, das sich im Besitze von Geflügelhändlern befindet, darf auch in Wagen

durch den Seuchenort nur durchgeführt werden, wenn jeglicher Aufenthalt im Orte vermieden wird;

4) Verbot der Ausstellung von Geflügel im Seuchen- orte. Bei größeren Ortschaften kann die Anwendung aller oder einzelner Vorschriften dieses Paragraphen auf Ortsteile beschränkt werden.

§ 10. Treten unter Geflügel, das sich aus dem Trans­porte befindet, Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicher­heit auf andere Ursachen als Geflügelcholera oder Hühner­pest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Ob­hut sich die Tiere befinden, bafür zu sorgen, daß die verendeten sowie auch die etwa getöteten Tiere, bis auf einige zum Zwecke der Feststellung der Seuche zu ver­wahrenden Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Standorte in der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Weise un­schädlich beseitigt werden. Zugleich ist der Ortspolizeibe­hörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Schon vor der amtlichen Senchenermittelung ist die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kor, Dünger, sonstigem Abfall (Federn) und Futter­resten zu verhindern.

Wird bei Geflügel, das sich aus dem Transporte be­findet, die Geflügelcholera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu ver­bieten und die Absperrung des Transportes anzuordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit ihm in Berührung gekommenen Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinfizieren. Jni Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort er­reichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbe­förderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu Wagen oder zu Schiff befördert werden und fremde Gehöfte nicht be­rühren. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizei­behörde des Bestimmungsortes von der Sachlage in Kennt­nis zu setzen. Ausnahmsweise kann von vorstehender Be­stimmung auch Gebrauch gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer 24 Stunden übersteigenden Frist erreicht werden kann.

Im übrigen gelten auch für die Behandlung von Seuchenfällen unter Geflügeltransporten die allgemeinen Vorschriften.

8 11. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen krankes ober verdächtiges Geflügel untergebracht war, sind gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte Schmutz find zu verbrennen. Fuß­böden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter- und Tränkge- schirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu verbrennen.

Von Erd- und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und unschädlich zu beseitigen.

Kadaver und Schlachtabsälle sind in der in § 1 Abs. 2 bezeichnetes Weise unschädlich zu beseitigen.

Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlich­keiten sind der Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschten (Aetz-) Kalkes aus 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.

Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforder­lich, so empfiehlt es sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser, zuzusetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen und das Becken zu reinigen.

Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist dnrch die Ortspolizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle hat der be-