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Graüsdcilagen: „Jlliistrirics Somitaksblatt" und „Jllustrirte Landwirtschastliche Beilage
«S- Fernsprecher Nr. 8. ^»
Somakiid den 16. Mm
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 13. Januar 1904.
Diejenigen Herren Standesbeamten des Kreises, welche mit Einsendung der Nebenregiüer vom Jahre 1903 noch im Rückstände sind, werden hieran erinnert, mit Frist b i 6 z u m 22. d. M t S.
I. A, Nr. 165. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 14. Januar 1904.
Die Herren Bürgermeister derjenigen Landgemeinden des hiesigen Kreises,sin welchen eine gewählte Gemeindevertretung besteht, mache ich hierdurch darauf aufmerksam, hab jum 1. April b. I S. das letzte Drittel dcrGemeindeverordnetenauSzufcheiden und eine Ergänzung der Gemeindevertretung durch neue Wahlen zu erfolgen hat.
Die hierzu erforderlichen Vorbereitungen haben a l 6< bald zu geschehen und nehme ich dieserhalb aus den Inhalt meiner Verfügungen vom 3. Januar 1899, J. A. No. 24, im Kreisblatt No. 3, vom 9. Januar 1900, J. A. No. 55, im Kreisblatt No. 4, und vom 9. Januar 1902, J. A. No. 96, im Kreisblatt No. 5, Bezug.
Nach diesen Verfügungen und den Bestimmungen der Landgemeindeordnung vom 4. August 1897 hat zunächst die Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten und Anfertigung der Wähler- liste (Abteilungsliste) wie auch Offenkegung der Letzteren in der Zeit vom 15. bis 30. Januar 1904 in einem vorher zur öffentlichen Kenntnis zu bringenden Raume zu Jedermanns Einsicht zu erfolgen.
Nach Ablauf der Offenlegungsfrist ist die Wählerliste J abzuschließen und mit der Bescheinigung zu versehen, daß Einwendungen nicht erhoben oder daß solche in ordnungsmäßiger Weise erledigt sind.
Die Ergänzungswahlen, zu welchen die Wahl- berechtigten gemäß § 30 der Landgemeindeordnung mindestens eine Woche vor b e m Wahl- . tage in ortsüblicher Weise einzuladen sind, und deren Ergebnis, sofort nach Beendigung auf orisübliche Weise bekannt zu machen ist, find in der Zeit vom 1. bis
5, März d. Js. vorzunehmen, damit durch bie zweiwöchige Frist, innerhalb welcher gegen die Gültigkeit der Wahlen Einsprüche erhoben werden können, und die nach Ablauf dieser Frist alsbald zu erfolgende Beschlußfassung der Gemeindevertretung über die Gültigkeit dieser Wahlen (§ 37 Abs. 1 Ziffer 2 der Landgemeindeordnung), zu welcher Sitzung die Mitglieder der Ge. meindevertrelung nach Maßgabe der Vorschrift im § 68 Abs. 3 der Landgemeindeordnung besonders einzuladen » sind, nicht verhindert wird, daß bie neu gewählten Mitglieder, welche von dem Bürger- 1 Meister in der nach dem 1. April b. Js. stattfindenden t ersten Sitzung der Gemeindevertretung in die Letztere einzuführen und durch Handschlag zu verpflichten sind, am 1. April b. I s. ihr Amt antreten können.
Das erforderliche Formularpapier zu den Wähler- ! listen, Wahlprolokosten u. s. w. ist in der L. Funk'schen Buchdruckeret dahier zu haben.
Bis spätestens z u m 30. M ä r z d. I s. ist mir 1 sodann über das Ergebnis der stattgehabten Ergänzungs- wahlen entsprechender Bericht zu erstatten. Aus demselben muß zu ersehen sein, welche Gemeindeverordnete ausgeschieden und welche Personen an deren Stelle als Gemeindeverordnete gewählt sind.
Von den Herren Bürgermeistern der in Betracht kommenden Gemeinden darf ich wohl auch jetzt wieder bestimmt erwarten, daß sie sich mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Landgemeindeordnung und der dazu erlassenen Ausführungsanweisung gehörig vertraut machen,
damit Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht Vorkommen.
Wegen Neuwahl der Schöffen und deren Stellvertreter wie auch in denjenigen Gemeinden, in denen ein c o l l e g i a l i s ch e r G e m e i n d e v o r st a n d b e • steht, bezüglich d e r Beigeordneten, deren sechsjährige AmtSdauer am 1. April b. Is. zu Ende geht, wird in Kürze eben wohl Verfügung erlassen werden.
A, 179. Der Königliche Landral
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 13. Januar 1904.
Die unter der Schafherde des Schäfers Johann Heinrich Bernhardt zu Riebelsdorf, Kreis Ziegenhain, ausgebrochene Räude ist erloschen.
I. 231. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 13. Januar 1904.
Bei der am 23. Dezember 1903 an der Huf- befchlaglehrfchmiede in Weißenborn stattgehabten Prüfung haben die beiden Schmiede George Both zu Mengs- hausen und Peter Eckhardt zu Kalkobes die Prüfung bestanden.
I. 260. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 5. Januar 1904.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1884 bis eins schließlich 31. Dezember 1884 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bzwse. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vorn 15. Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutirungs - Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergaugeue Bestimmungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.
„Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dein Ortsvorstaude seines Wohnortes znr Rekrutirungs - Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.
Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorge», ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) auszustellenden Rekrutirungs- Stammrolle pro 1884 sind mir nebst den bei den An- meldüngen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrntir- ungs-Stannnrollen der Jahre 1882 und 1883 bis spätestens zum 5. Februar d. Js. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgenbeS zu beachten.
Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vorgeschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 J. II. Nr. 247, im Kreisblatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort, auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Spalte ist alsdann überhaupt nicht auszufüllen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aushaltcudeu, zum emjahrlg- freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten, bezwse. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz- Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
I. I. Nr. 35. Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Nachrichten
für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier- schulen eingestellt zu werden wünschen.
1. Die Unteroffiziers Aulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Aus bildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel rc.), des Militär-Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militärische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Natur lehre, Stenographie, Hand- und Planzeichnen sowie Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3. Die Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen des Friedensstandes ; sie stehen wie jeder andere Soldat unter den militärischen Gesetzen und haben beinr Eintritt den Fahneneid zu leisten.
4. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende soll mindestens 154 cm groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahr nehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Jnfanicrie besitzen.
o. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und Schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
6. Der Einberufende muß mit ausreichendem Schuhzeug zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Unter- offtzierschüler werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat des aktiven Heeres.
7. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Auf enthaltsortes oder bei dem Kommandeur einer Unteroffizier schule (z. Z. in Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Etr lingen und Marienwerder) persönlich zu melden und hierbei folgende Papiere vorzulegen:
a. einen von dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines AushebungSbezirkS ausgestellten Meldeschein,