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Sr. 6.
Niitrto iti 14. Jonuar
1904.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 11. Januar 1904.
Indem ich nachstehend die Bestimmungen für die zehnwöchentliche Lehrkurse im Obstbau an der Obstbau- anstalt zu Oberzwehren veröffentliche, mache ich die Jn- teressenlen des Kreises daraus aufmerksam, daß als Termine zur Abhaltung der diesjährigen Kurse — mit Vorbehalt etwa notwendig werdender Zeiländerung — vorgesehen sind:
6wöchentlicher Hauptkursus vom 14. März bis ; 30. April, 14tägiger NachkursuS vom 4. bis 16. Juli, 14tägiger HerbstkUlsuS vom 17. bis 29. Oktober.
Die drei Kursabschnitte bilden einen zusammenhängen- ; den Lehrgang.
Im Interesse einer nachhaltigen Hebung des Obstbaues, welche ohne geeignet ausgebildete Baumwärter nicht möglich ist, veranlasse ich die Herren O'tsvorstände, insbesondere der größeren Gemeinden des Kreises, die Ausbildung und Anstellung geeigneter Personen als Baumwärter in Erwägung zu ziehen. Anmeldungen können hierher gerichtet werden.
I. 185. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rat.
Bestimmungen für die zehnwöchentlichen Lehrkurse im Obstbau an der Obstbauanstalt zu Oberzwehren, Bezirk Caffel.
§ 1. Die Lehrkurse sollen solchen jungen Leuten aus Stadt und Land, denen daran gelegen ist, die Praxis des Obstbaues gründlich zu erlernen, die beste Gelegenheit hierzu bieten. Theoretische Ausbildung erhalten die Teilnehmer an diesen Kursen nur insoweit, als dieselbe für das Verständnis der praktischen Arbeiten im Obstbau notwendig ist. Eine kurze Anleitung zur Bewirtschaftung ländlicher Hausgärten (Gemüsebau usw.) wird den Teilnehmern geboten.
§ 2. Die Teilnehmer der Kurse müssen gut beleumundet sein und ausreichende Elementar-Schulkenntnisse — Lesen, Rechnen, Schreiben — besitzen. Körperliche und geistige Gesundheit ist unerläßlich.
§ 3. Der Kursus ist dreiteilig. Der erste und Hauptabschnitt beginnt Mitte März und hat eine Dauer von 6 Wochen. Der vierzehntägige Sommerabschnitt findet in der Regel im Monat Juli, der ebensolange Herbstabschnitt im Monat Oktober statt.
§ 4. Durch seinen Eintritt unterwirft sich der Teil- nehmer der in der Anstalt geltenden Haus- und Schul
Ohne furcht und Cadel.
Erzählung von Lucie I d e l e r. (Fortsetzung.)
„Wir fangen ihn auf!" schrie der Schneider in wilder Erregung. „Heute noch! Ich werde sofort zu Lanckner i gehen und dem alles folgen. 15’08 ganze 'SorTfoH es L wissen. Er soll uns sagen, wo er den Preußen ge. »lassen hat! Ich kann mich doch auf Sie berufen, »Fräulein?" wandle er sich an Jadwiga, „daß Sie ge- ■ kommen sind, um mir alles zu sagen, und daß Sie alles genau wissen?"
„Gewiß!" versetzte diese lächelnd und verließ das Haus, um nach Groß-Rauschen zurückzufahren.
Petereit lief, mehr als er ging, die Straße hinauf, in die Dorsschmiede, wo der kräftige Schmied bei voller Arbeit stand, er feierte nicht so oft, wie der Schneider. Das Blatt mit dem Ausruf des Königs hatte er an die Wand genagelt, und feine düsteren Augen dreisten es wieder und wieder. „Ich gehe mit I" sagte er kurz, als der Schneider hereinstürzte, und wies auf die Zeitung.
„Ich auch!" warf sich Petereit in die Brust. „Doch erst werden wir hier noch Arbeit finden, ehe wir an die | Franzosen kommen. Und hastig teilte er dem finsteren Menschen alles mit, was die Selnitzka ihm gesagt hatten. E Diesmal setzte er nichts hinzu, es war doch schon genug, ■ das empfand er mit innerlichem Frohlocken.
M Des Schmieds rußiges Gesicht leuchtete in dunkler ' Röte auf, als er diese erstaunliche Nachricht vernahm.
Dröhnend warf er den schweren Hammer hin und packle
ordnung und hat sich während der Kursusdauer allen ihm übertragenen Arbeiten willig und unverdrossen zu unterziehen.
§ 5. Die Teilnahme am Unterricht, sowie die Unterweisung in der praktischen Arbeit ist unentgeltlich. Jedoch haben die Teilnehmer die Kosten für Wohnung und Verpflegung selbst zu tragen.
§ 6. Zur Beschaffung der notwendigen Arbeitsgeräte und Lehrmittel hat jeder Zögling bei Beginn des Kursus den Betrag von 10 Mk. zu zahlen.
§ 7. Diejenigen Teilnehmer, welche nach geschehener Vereinbarung den Aufenthalt in der Anstalt länger ausdehnen, können ihre Arbeit nach Maßgabe ihrer Leistungen und der Dauer ihrer Anwesenheit in der Anstalt vergütet erhalten.
§ 8. Den Teilnehmern steht während ihrer Anwesenheit die Benutzung der Anstalts-Bibliothek frei, sofern sie sich den hierüber festgesetzten Bedingungen unterwerfen.
§ 9. Nach vollständig beendigtem Kursus haben die Teilnehmer sich einer Prüfung zu unterziehen und erhalten Zeugnisse über ihre Ferttgkeiten, Kenntnisse und Verhalten. Für die einzelnen Kursabschnitte werden auf Wunsch Ausent- Haltsbescheinigungen gegeben.
§ 10. Die Leitung der Anstalt wird bestrebt sein, soweit es ihr möglich, den unter ihrer Leitung ausgebildeten Teilnehmern des Kursus geeignete Stellungen zu ermitteln und stellt in gleicher Weise Gemeinden zur Empfehlung geeignet ausgebildeter Personen zur Verfügung.
8 11 . Der Lehrkursus untersteht der Leitung des Anstaltsvorstehers, an welchen Aufnahmegesuche und Anfragen franko zu richten sind.
Hersfeld, den 5. Januar 1904.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1884 bis ein- schließlich 31. Dezember 1884 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bzwse. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutirungs - Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Be- stimmungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvvrstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben
den Schneider hart am Arm. „Komm!" sagte er, „komm, wir gehen zur Schenke, und da erzählst du vor versammelter Dorfschaft alles. Ich ziehe mich an und gehe mit dir."
In wenigen Minuten waren die beiden Männer auf dem Wege. Sie guckten in jede» Haus und forderten alt und jung auf, mitzukommen. Neugierig folgte alles, und bald war die große Schenkstube gedrängt voll, nur die wichtigste Persönlichkeit, der Schulze, fehlte noch.
„Wo ist Graumann?" wurde allgemein gefragt.
„Noch in der Stadt, die Frau wird ihn schicken, sobald er zurückgekommen ist."
In der Zwischenzeit erzählte Petereit. Er war heute der Held des Tages, die Selnitzka war ja zu ihm gekommen, i h m vertraute sie, daß er die richtigen Maßregeln treffen würde.
Rufe des Unwillens und der Empörung unterbrachen seine mit behaglicher Breite auSgeführte Schilderung.
„Pfui! Die Preußen ermordet er, während er die Franzosen pflegt? Wir gehen aufs Schloß und fragen, wo er den Preußen verscharrt hat! Nieder mit dem Halunken! mit dem Franzosenfreund I Steckt ihm den alten Kasten an und werft ihn lebendig in die Flammen!" Dieser letzte Vorschlag behagte dem Schneider besonders, bei einem Brande konnte er viel stehlen."
„Wir gehen alle zusammen auf das Schloß und fordern Rechenschaft!" sagte der Schmied und streifte die Rockärmel aus, wie ein Schlächter, der den letzten tödlichen Streich tun will.
Die Besonnenen wehrten. „Ohne den Schulzen
demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.
„Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs - Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.
Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) auszustellenden Rekrutirungs- Stammrolle pro 1884 sind mir nebst den bei den An- ineldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutir- ungs-Stammrollen der Jahre 1882 und 1883 bis spätestens zum 5. Februar d. Js. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zil beachten.
Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vorgeschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Bettacht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgesüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 I. II. Nr. 247, im Kreisblatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort, auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzuttagen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen
können wir nichts machen!" sagte der alte Sendukat, „wartet doch, bis Graumann zurück ist."
„Graumann häll's mit" dem Baron!" zeterte der Schneider, dem an Graumanns Kommen wenig genug lag.
„Du bist ein Schreihals!" sagte der Alte grob. „Und wenn'« nachher schief geht, so verkriechst du dich allemal, das kennen wir. Da sind meine sechs Söhne, die ihren Mann stehen werden, daß sich aber keiner rührt, bis der Schulze hier ist."
Die strammen Ostpreußen, die zum Teil schon in eigenen Wirtschaften saßen, nickten, sie waren es noch immer gewohnt, ihrem Vater zu gehorchen.
Petereit murrte heftig, aber alles Murren half nichts; er unterhielt sich flüsternd mit dem Schmied und hetzte den leidenschaftlichen, finsteren Menschen bis zur Wut auf. Lauckner liebte in seiner einfachen, aber desto tieferen Art sein Vaterland und seinen König, und ein Verrat an diesen beiden dünkte ihm ein Verbrechen, da» nur mit Blut gesühnt werden konnte. Er hatte vor dem Uebermut der französischen Sieger die Fäuste geballt und war in äußerster Furchtlosigkeit ihnen enb gegengetreten, sein Leben auf das Spiel sehend, und dennoch wies auch er die unglücklichen Soldaten, als sie elend und krank aus Rußland zurückkehrten, nicht von seiner Schwelle. Daß der Baron den französischen Oberst ausgenommen und gepflegt hatte, verdachte der rechtliche Mann ihm keinen Augenblick, wer läßt denn einen Sterbenden »«gehört vor seiner Tür liegen? Das taten nur die liederlichen Polenweiber, die zu faul waren, einen Kranken zu pflegen; aber daß er einen