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SS- Fernsprecher Nr. 8. -g«

«r. 5.

Amtlicher Teil.

Hersseld, den 6. Januar 1904.

Als Sachverständiger für die durch die Polizeiver­ordnung vom 12. Mai 1903, betreffend die Einrichtung, die Ausstellung und den Gebrauch der beim Bieraus­schank ic. rc. zur Anwendung kommenden Druck- und Leilungsvorrichtungen, vorgeschriebenen Prüfung der in Betracht kommenden Apparate und zur Ausstellung der zu erteilenden bezüglichen Bescheinigungen ist für den Bezirk der Landgemeinden hiesigen Kreises der Polizeisergeant Bürkle hier nach Be­nehmen mit dem Königlichen Gewerbeinspektor diesseits ernannt worden.

Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, dem vorgedachten Sachverständigen mittelst Postkarte unverzüglich anzuzeigen, ob die in den Bier« bezw. Gast­wirtschaften der Gemeinde vorhandenen in Betracht kommenden Druck- und Leitungsvorrichtungen gemäß den Bestimmungen der Eingangs gedachten Polizeiverordnung inzwischen eingerichtet worden sind, damit mit der vor- geschriebenen ersten Prüfung der Apparate rc. rc. seitens des rc. Bürkl/ alsbald begonnen werden kann.

I. 1.9230. Der Königlich e Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungsRat.

Hersfeld, den 6. Januar 1904.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig frei­willigen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts aus diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörden III. Instanz äusnahmsweise erteilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge, werden die be­treffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntnis gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald be­kannt zu machen.

I. II. 39. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rat.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17.

Ohne furcht und Cadel. Erzählung von Lucie Jdeler. (Fortsetzung.)

Was heißt das?" fragte Kaschke bestürzt.Ich sah hier eben die Selnitzka."

Sie wird das Werkzeug zu meinem Untergänge," antwortete der Baron ernst.Kommt morgen abend Brandenstein, so findet er wohl nur die ausgebrannten Ruinen von Schloß Falkenwalde und mich als Leiche. Du mußt dich in Sicherheit bringen, Kaschke, sonst töten sie auch dich!" Und als der treue Diener ihn verständ- nislos ansah, erzählte er ihm in leisem, müdem Ton von Jadwigas Besuch.Ich ließ mich hinreißen," schloß er,der Gedanke, ihr Gatte werden zu sollen, empörte mich zu sehr. Jetzt rächt sie sich! Sie geht aus meinem Hause in das Dorf und erzählt, daß ich einen ver­wundeten preußischen Offizier ermordet habe, nun werden mir die Bauern das Schloß stürmen und mich an den ersten besten Parkbaum knüpfen."

Auch der Förster wurde nun bleich vor Schreck, die Gefahr, die seinem Herrn drohte, war furchtbar, da» er­kannte auch er sofort.Aber wir haben Herrn von Brandenstein nicht ermordet, sondern im Gegenteil ge­rettet!" rief er.

«Glauben denn die verblendeten Menschen mir?" fragte Durand traurig.Haben sie mich nicht immer

IitOn in 12. Januar

Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nach- suchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatz­behörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungs­scheines nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Bei­bringung der für die Erteilung des Berechtigungs­scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum l. April des ersten MilitärpflichtjahreS (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nicht- innchaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungs­schein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatz- behörden dritter Instanz erteilt werden.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs­kommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O ).

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten M i l i t ä r p f l i ch t j a h r e s bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.

Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).

4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugnis;

b. die Einwilligung des Vaters ober Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, o d e r die Erklärung eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbschuldner übernommen werden.)

Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrig­keitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Ge«

) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oder Vormundes (§ 15, 4 der W.-O.)

angegriffen und verfolgt und meine gut gemeinten Be­strebungen, ihnen zu nützen, verkannt und verlästert? Das hohe Ziel, dem ich zustrebe, leuchtete mir schon in nächster Nähe golden entgegen, schon glaubte ich, es zu halten, aber mein Fuß trat in den Abgrund, der mich jetzt verschlingt!"

Eine schwere, bange Stille trat ein, der treue Diener empfand, daß sein Herr die Wahrheit sprach, der ver­blendete Pöbel würde ihn vernichten. Es war hart! So lange hatte der Baron von Durand auf seinem ge- fahrvollen Posten ausgehalten, um nun doch in der letzten Stunde der Verleumdung geopfert zu werden! Aber ein Mittel zur Rettung gab es noch, und das durfte wenigstens nicht unversucht bleiben. Entschlossen richtete Kaschke sich auf. Lassen Sie den Mut noch nicht sinken, lieber Herr, wenn wir nur noch etwas Zeit gewinnen können. Ich nehme mir jetzt das beste Pferd aus den Ställen und jage nach Thorn, Herrn von Brandenstein entgegen. Er muß sofort mit mir kommen und auch Soldaten mitbringen, um Sie nötigen, falls zu schützen. Wenn Herr von Brandenstein selber kommt und bezeugt, daß er der preußische Offizier war, der verwundet in unserm Schlosse ausgenommen wurde, so müssen sich doch die Bauern überzeugen, daß wir ihn nicht umgebracht, sondern gerettet haben. Und dann müssen sie Sie um Verzeihung bitten. Morgen früh können wir hier sein, ich reite sofort. Und meine

1964.

Währung des Unterhalte» an den Bewerber ge­setzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form;

c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglings von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zu- laffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Nach diesen Zeitpunkten eingehende ZulassungSgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahms­weise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.

Hersfeld, den 11. Januar 1904.

Die Erledigung der diesseitigen Verfügungen:

1. vom 1. März 1881, Nr. 2605, Kreisblatt Nr. 19, die in fremder Pflege befindlichen Kinder betreffend,

2. vom 23. April 1896, I. I. Nr. 2340, Krcisblatt Nr. 51, Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend,

3. vom 15. April 1898, I. 1967, Kreisblatt Nr. 46 Einreichung einer Nachweisung über die A nindliug von Finnen bei geschlachteten Rindern uno Kälbern betreffend wird hierdurch mit F r i st bis zum 15. d. M t s. in Erinnerung gebracht.

Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Bürgermeister wird eine O r d n u ng s stra f e von je 3 Mark festgesetzt werden.

Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 7. Januar 1904.

Nach einer Bestimmung des Herrn Ober - Präsidenten soll für die Folge den Anträgen aus Gestattung von Kollck-

Hoffnung setze ich auf Graumann, den Schulzen. Er war immer ein verständiger Mann, der die Verleumdungen über Sie nicht glaubte, er wird es noch versuchen, Sie zu schützen. Sehen Sie zu, daß Sie Sich mit Grau­mann verständigen können, ich werde einen Augenblick bei ihm halten und ihm sagen, daß er Sie nicht ver­lassen soll."

Kaschke sprengte wie ein Sturmwind durch das Dorf, so daß die Leute aus den Häusern hervorstürzten und ihm nachsahen.Hal'S ja eilig," brummte der Bauer Sendukat neugierig.Was mag denn im Schloß wieder los fein?"

Einen Augenblick hielt Kaschke vor Graumann» Hause und fragte nach dem Schulzen. Die Frau trat aus der Tür und berichtete, er fei gleich nach Verteilung des königlichen Aufrufs nach Rastenburg gefahren und komme erst am Abend wieder.Schlimm, sehr schlimm!" murmelte der Förster und sprengte weiter, das Ver­hängnis mußte seinen Gang gehen.

Am Ausgang der Dorfes wohnte in einem bau­fälligen Häuschen der Schneider Petereit, und soeben hielt das Fuhrwerk der Selnitzka vor der Hütte an. Jadwiga stieg vom Wagen, auch sie blickte sich nach dem Reiter um, und ein höhnisches Lächeln umspielte ihren Mund, als sie den getreuen Diener des Barons er­kannte.Er versucht es noch, Hülfe zu holen," dachte sie,wenn es ihm nur gelingt 1 Bis du Sukkur« herbei-