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«S- Fernsprecher Nr. 8. -^jt

SiiMitil in 9. Amor

1904.

Kestellnngen auf das^ Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Soimtagsblatt"«"» Mnstrirtc landwirthschaftl. Beilage" für das erste Vierteljahr 1904 werden von allen kaiserlichen poftanftalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Berlin, den 9. Dezember 1903.

In Abänderung des Erlasses Dom 14. Juli 1890 (M. Bl. S. 139) bestimme ich hierdurch, daß die Auf- ^Iellung der zur Berichtigung der Strasregister dienenden 'Listen verstorbener Strafmündiger bezw. bestrafter Personen vom nächsten Jahre ab nicht mehr halbjährlich, sondern nur einmal im Jahre zu erfolgen hat und zwar haben die Standesämter die nach Nr. 1 des bezeichneten Er­lasses auszustclleudeu Listen den Ortspolizeibehörden künftig bis zum 15. Februar jeden Jahres, die Ortspolizei­behörden, Gesangcnaustalten und Besserungshänser die nach Nr. 2 und 3 jenes Erlasses auszustellenden Listen künftig bis zum 1. März jede» Jahres an die Staatsanwaltschaften e i n z n r e i ch e n.

Ew. Hochlvohlgeborcir ersuche ich ergebcust, hiernach für Ihren Geschäftsbereich gefälligst das Weitere zu verfügen.

Der Minister des Innern. I. A.: gcz. v. Kitzing.

An den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel. 11b 4115.

*

Cassel, den 23. Dezember 1903.

Abschrift lasse ich Eurer Hochwohlgeboren unter Be­zugnahme auf die Verfügung vom 13. September 1890 A 11 7606 mit dem Ersuchen zugehen, die Ortspolizei­behörden und die Standesbeamten in den Landgemeinden Ihres Kreises baldigst mit entsprechender Weisung zu versehen. Der Regierungs-Präsidcnt. I. V.: M e j e r.

An die Herren Landräte des Bezirks. A. 11. 17107.

* *

HerSfeld, den 6. Januar 1904.

Vorstehend abgedruckter Ministerialerlaß bringe ich mit Bezug aus mein Ausschreiben vom 24. September 1890 I. Nr. 8876 (Kreisblatt Nr. 114) zur Kenntnis der Herren Standesbeamten sowie der Ortspolizeibehörden des Kreises zur Nachachtung. Die Letzteren haben die Listen S übcr die verstorbenen bestrasten Personen fortab pünktlichst b i s zum 1. M ä r z j e d e n I a h r e s an die Staats­anwaltschaft einznreichen.

Der Terminkalender ist hiernach zu berichtigen.

I. I. 59. Der Königliche Landrat

Freiherr V o n Schleinitz. __Geheimer Regierungs-Rat.

HerSfeld, den 4. Januar 1904.

Nachstehend veröffentliche ich die von dem Vorstand der LandeSversicherungSanstalt Hessen.Nassau zu Cassel erlassenen, mit dem 1. Januar d. I. in Kraft ge- tretenen Kontrollvorschriften

Die Herren OrtSvorstäude des Kreises wollen die­selben alsbald zur Kenntnis der Arbeitgeber und der Versicherten bringen.

J. V. No. 5. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

* *

Kontrollvorschriften der Landes-Verstcherungsanstalt Hessen.Nassau.

Gemäß § 161 des JnvalidenversicherungSgesetzeS

werden zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1904 bis 1. Januar 1906 zum Zwecke der Kontrolle hiermit folgende Vorschriften erlassen.

§ 1. Nach § 161 Abs. 2 des Jnvalidenverficherungs- gesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem Kontroll, beamlen der Landes-VersicherungSanstalt auf Verlangen über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu erteilen, dem- selben auch diejenigen Bücher oder Listen, aus welchem jene Tatsachen hervorgehen, sowie die in ihrer Gewahr- sam befindlichen Quittungskarten während der Betrieb», zeit an Ort und Stelle vorzulegen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat ein jeder Arbeitgeber, sofern eine QuittungSkartenrevision vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist, am RevisionS- tage während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit entweder selbst am Sitze seines Betriebes (in den Geschäftsräumen), oder in Ermangelung eines solchen, in seiner Wohnung sich anwesend und die QuillungS- karten der bei ihm im ArbeitS- oder Dienstverhältnis stehenden Personen sowie etwa sonst von ihm verwahrte Quittungskarten zur Einsicht bereit zu halten, oder dafür zu sorgen, daß eine erwachsene, mit den ArbeitS- und Lohnverhältnissen der Versicherten vertraute Person für ihn die Quittungskarten bereit hält. Ist ihm dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber die QuillungS« karten spätestens am RevisionSlage selbst bis zu be- stimmter Stunde bei einer von dem Vorstand der Landes-VersicherungSanstalt zu bezeichnenden Stelle auf Verlangen gegen Empfangsbescheinigung zur Einsicht des Kontrollbeamlen niederzulegen.

Die gleiche Verpflichtung liegt Arbeitgebern ob, welche spätestens 24 Stunden vor der festges.tzten Revision besondere Nachricht des Kontrollbeamten von einer beabsichtigten Revision erhalten.

Haben die von einem Arbeitgeber beschäftigten Per­sonen ihre Quittungskarten selbst in Verwahrung, so sind sie verpflichtet, die Karten dem Arbeitgeber oder der von demselben beauftragten Person so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie am RevisionSlage vom Arbeit- gebet oder dessen Beauftragten vorgelegt werden können.

VersicherungSpflichtige Hausgewerbetreibende gelten im Sinne dieser Vorschrift als Arbeitgeber.

§ 2. Versicherte, welche am RevisionSlage beschäf. tigungslos sind, haben, falls die Revision in orts­üblicher Weise oder ihnen durch besondere Nachricht bekannt gemacht ist, gleichfalls ihre Quittungskarten zwecks Ausübung der Kontrolle in der in § 1 be« zeichneten Weise in Bereitschaft zu halten.

§ 3. »Arbeitgeber und Versicherte, welche den in § 1 und 2 gegebenen Vorschriften nicht nachgekommen sind, oder bei denen die Durchführung der Kontrolle in der Wohnung bezw. aus der Betriebsstätte sonst nicht mög­lich war, haben auf Verlangen des Kontrollbeamlen diesem unter Vorlegung der Quittungskarten, Auf- rechnungsbescheinigungen, Listen, Bücher, Aufzeichnungen usw. entweder schriftlich oder, falls hierdurch nach dem Ermessen des Kontrollbeamlen die erforderliche Auf­klärung nicht zu erzielen ist, mündlich und zwar persönlich oder durch einen geeigneten Vertreter an dem von dem Kontrollbeamlen zu bestimmenden inner« halb der Gemeinde des Wohnortes oder BelriebSsitzeS belegenen Orte die in § 1 Abs. I erwähnten Auskünfte zu erteilen.

Die Befugnis des Kontrollbeamlen zur Wieder­holung einer erstmalig vergeblich versuchten QuillungS- kartenrevision, deren Kosten unter der Voraussetzung des § 162 des Gesetzes dem Arbeitgeber auferlegt werden können, wird hierdurch nicht berührt.

§ 4. VersicherungSpflichtige Privat - Lehrer und -Lehrerinnen jeder Art, deren Erwerbstätigkeit im Stundengeben für wechselnde Auftraggeber besteht, sowie andere Versicherte, welche, ohne im dauernden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber zu stehen, an wechselnden Arbeitsstellen tätig sind,

(Lohnkellner, Hausschlächter, Wäscherinnen, Schneider­innen rc.) sind, insofern bei ihnen eine Unregelmäßigkeit in der Markenverwendung vorgefunden wird und sie über ihre Arbeitsverhältnisse keine genügende Auskunft geben können, aus Anordnung des Vorstandes der Landes Versicherungsanstalt verpflichtet, Auszeichnungen (JahreS-Notizbücher, Kalender) zu führen, aus welchem für jedes Kalenderjahr hervorgeht, ob und bei wem sie in jeder Woche beschäftigt gewesen sind. Die Anord­nung des Vorstandes ist widerruflich.

Die Notizbücher rc. find am Beschäftigungsart oder in der Wohnung dem Kontrollbeamlen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und nach Abschluß noch ein volles Kalenderjahr auszubewahren.

Der Aufzeichnungen bedarf es nicht, solange für jede Kalenderwoche eine Beitrogsleistung nachgewiesen werden kann.

§ 5. Arbeitgeber, welche wegen Nicht- oder nicht I rechtzeitiger Verwendung von Beitragsmarken vom Vor­stand der Landes Versicherungsanstalt bereits bestraft oder verwarnt worden find, haben, falls sie keine ordnungsmäßigen Lohnbücher führen, auf Verlangen des Vorstandes der LandeS-VersicherungSanstalt über die von ihnen beschäftigten Personen Notizbücher zu führen, aus denen die Beschäftigungszeiten, sowie die gezahlten Löhne und Gehälter hervorgehen müssen.

§ 6. Arbeitgeber und Versicherte, welche den vor­stehenden Bestimmungen nicht nachkommen, können gemäß § 161 Absatz 3 des JnvalidenverficherungS- gesetzes von dem Vorstände der Landes VersicherungS- anstalt zur Erfüllung derselben durch Geldstrafen bis zum Betrage von je 150 Mk. angehalten werden.

Gegen Strassestsetzungen des Vorstandes der Landes- Versicherungsanstalt findet die Beschwerde statt.

Dieselbe ist binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Strosverfügung bei dem ReichS-VersicherungSamt, Abteilung für Invalidenversicherung, zu Berlin einzu- legen, beffen Entscheidung endgültig ist.

§ 7. Arbeitgeber sind befugt, die ihnen in diesen Kontrollvorschriften auferlegten Verpflichtungen, auf be­vollmächtigte Leiter ihres Betriebes mit der Wirkung zu übertragen, daß nach Mitteilung des Namens und des Wohnortes des bevollmächtigten Betriebsleiters an den Vorstand der Landes-VersicherungSanstalt die auf Grund dieser Vorschriften zu verfügenden Strafen nur über den Betriebsleiter verhängt werden können.

§ 8. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

Cassel, den 1. Dezember 1903.

Der Vorstand der LandeS-VersicherungSanstalt Hessen-Nassau: Freiherr Riedesel, Landeshauptmann.

* * *

Die vorstehenden, zum Zwecke der Kontrolle er- lassenen Bestimmungen werden gemäß § 161 Abs. 3 des JnvalidenversicherungSgesetzeS von, 13. Juli 1899 genehmigt.

Berlin, den 15. Dezember 1903.

Das ReichS-VersicherungSamt Abteilung für Invalidenversicherung G a e b e l.

Hersfeld, den 4. Januar 1904.

Die Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen« und Schulwesen, in Cassel hat durch Verfügung vom 24. Dezember 1903 J. B. No. 18055, dem Pfarrer Kappes zu Obersuhl die Ortsschulinspeklion über die Schulen seines Kirchspiels übertragen. I. 9207. Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

HerSfeld, den 4. Januar 1904.

In den letzten Jahren sind wiederholt Fälle zur Kenntnis der Behörden gelangt, in welchem durch den