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IWUrftoz Sei 7. Januar

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Krstellunge»

auf das^ Hersfelder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtcs Smmtagsblatt"»»» Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Vierteljahr 1904 werden von allen kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinder­arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 1R. G. Bl. S. 113) wird folgendes bestimmt.

(Schluß.)

G. Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 20.

23. Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes können polizeiliche Verfügungen nur hinsichtlich der Beschäftigung einzelner Kinder, und zwar sowohl fremder wie eigener, er­lassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Ver­fügung ist, daß bei einer an sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zulässigen Beschäftigung eines Kindes erhebliche Mißstände zutage getreten sind. Diese können sowohl auf gesundheitlichem" Gebiete liegen wie hinsichtlich der geistigen oder sittlichen. Entwickelung des Kindes hervorgetreten sein. Soweit es sich um gesundheitliche Schädigungen des Kindes handelt, ist über das Vorliegen der Voraussetzung in den­jenigen Fällen, wo ein Schularzt angestellt ist, dieser zu hören.

Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde des­jenigen Ortes zuständig, an welchem das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat. Die Verfügung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Schulaussichtsbehörde er­gehen. Wenn sie von Amts wegen erlassen werden soll, so ist vorher die Schulaussichtsbehörde zu hören.

Wird durch die polizeiliche Verfügung die Beschäftigung für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11 des Gesetzes, Ziffer 11 ff. dieser Anweisung), untersagt, so hat die Polizeibehörde in der Verfügung zugleich die Entziehung der Arbeitskarte auszusprechen. Die Entziehung ist unterBe­merkungen" in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 13) einzutragen. Erfolgt die Entziehung der Arbeitskarte nicht durch diejenige Ortspolizeibehörde, welche sie ausgestellt hat, so ist dieser behufs Eintragung in das Verzeichnis der Arbeits­karten davon Mitteilung zu "machen. Ist die Arbeitskarte entzogen, so ist die Erteilung einer neuen Arbeitskarte grund­sätzlich zu verweigern.

Ist für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt |ift, nur eine Einschränkung der Beschäftigung verfügt, so hat die Polizeibehörde umgehend die Arbeitskarte einzufordern und erst nach Eintragung der Einschränkung in diese in der Ab­teilungBemerkungen" wieder auszuhändigen. Wegen der Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten finden die Vorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechende An­wendung.

24. Gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes kann für einzelne Gast- oder Schankwirtschaften die Beschäftigung sowohl fremder wie eigener Kinder über die durch §§ 7, 16 des Ge­setzes gezogenen Grenzen im Wege der polizeilichen Ver­fügung eingeschränkt oder ganz verboten werden. Voraus­setzung des Erlasses einer solchen Verfügung ist, daß sich infolge der Beschäftigung der Kinder erhebliche, die Sittlichkeit gefährdende Mißstände ergeben haben.

Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde des­jenigen Ortes zuständig, in welchem die Gast- oder Schank- wirtschaft betrieben wird.

25. Gegen die nach § 20 des Gesetzes ergehenden polizei­lichen Verfügungen finden die allgemeinen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen (§§ 127 ff. des LandesverwaltungS- gesetzes) statt.

II. Aussicht.

26. Die Aufsicht über die Ausführung:

a) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr- werksbctriebc (§ 4 Abi. 1) sowie im Handelsgewerbe und in Berkehrsgewerben (§^ 6, 9 Abs. 1, 13, 20 Abs. 1), d) der Vorschriften "über die Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen (§§ 6, 9 Abs. 2, 15),

c) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern

im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften (§§ 7, 9 Abs. 1, 16, 20), .

zu a bis e einschließlich der Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten­gängen (§§ 8, 9 Abs. 3, 17) in diesen Betrieben,

d) der die Anzeige betreffenden Bestimmungen (§ 10),

e) der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen (§ 11), soweit es sich um die Beschäftigung im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben und bei den unter b und c auf­geführten Beschäftigungsarten handelt, wird von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen.

Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung von Kindern regelnden Bestimmungen des Gesetzes von den Ortspolizeibehörden und den Gewerbeauf­sichtsbeamten, hinsichtlich der unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbeamten ausgeübt.

27. Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder den Gewerbeaufsichisbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen der Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt.

28. Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder ver­botenen Beschäftigungsarten (§§ 4, 12) zuzuwenden.

Wenn sich aus der vom Arbeitgeber der Ortspolizei­behörde erstatteten Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Be­trieben beschäftigt werden sollen, so ist von den Ortspolizei­behörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den Ge­werbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Re­visionen sorgfältig zu überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (§ 8) stattfindet.

In gleicher Weise haben die Ortspoltzeibehörden die Be­folgung der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen.

29. An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser An­weisung zu führenden Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 4 des Gesetzes verboten ist (§ 5), in Zukunft halb­jährlich mindestens einer ordentlich en Revision durch die Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unter­ziehen. Bei jeder ordentlichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:

a) wie groß ist die Zahl der zur Zeit im Betriebe der Werkstatt nicht lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen beschäftigten Kinder?

b) stimmen das Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeits­zeit, die Lage der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den gesetzlichen Vorschriften überein?

c) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht blos gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten versehen?

30. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden Betriebe stattgefunden hat, ist von der Orts- Polizeibehörde (dem Bergrevierbeamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis ist deni zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.

31. Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in § 13 Abs. 2 des Gesetzes besondere Aufmerk­samkeit zuzuwenden, wonach eigene Äinber unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für D ritte nicht beschüfigt werden dürfen. Ferner- ist die Bestimmung in § 21 Abs. 2 des Gesetzes zu beachten, wonach in Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt werden, Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschüftigung dieser Kinder begründen.

32. Wegen der Aufsichtstätigkeit der Gewerbcaufsichts- beamten wird im übrigen auf die für letztere bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.

Berlin, den 30. November 1903.

Der Minister für Handel und Gewerbe. At ö l l e r.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts­und Medizinal-Angelegcnhcitcn. I. A.: von Bremen.

Der Minister des Innern. I. V.: von B i s ch o ff s h a u s e n.

* *

Indem ich vorstehende Bestimmungen hiermit zur öffent­lichen Kenntnis bringe, bemerke ich zugleich, daß wegen der etwa für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes anf Grund des § 8 Absatz 2 zuzulassenden Ausnahmen alsbald entsprechende Anträge bei mir zu stellen sind.

Das Formular zu den vorgeschriebenen, seitens der zu­ständigen OrtSpolizeibehörden auszustellenden Arbeitskarten, ist zum Preise von 50 Pfg. für 50 Stück bei der Hof- und Waisenhaus-Buchdruckerei in Cassel erhältlich.

I. 9006. Der Königliche Landrat

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersseld, den 5. Januar 1904.

In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1884 bis ein: schließlich 31. Dezember 1884 geboren sind.

2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bzwse. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhält­nis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d Js. zur Rekrutirungs - Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Be­stimmungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienst­pflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs - Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile."

Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seire 109 und 110) auszustellenden Rekrutirungs- Stammrolle pro 1884 sind mir nebst den bei den An­meldungen zur Stammrolle aus den betreffenden Jahr­gängen vorgelegten Attesten ic. und den beiden Rekrutir- ungs-Stammrollen der Jahre 1882 und 1883 bis spätestens zum 5. Februar d. Js. unter der Be­zeichnungMilitaria einzureichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten.

Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vor- geschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so be­darf es der Aufnahme in die Rekrutiruugs-Stammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.

Zugleich spreche ich die bestimmte Envartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt wer­den, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militär­pflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 I. II. Nr. 247, im Kreisblatt Nr. 13, veröffentlichte An­weisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer­dem Geburtsort, auch der Kreis, zu meldjem derselbe ge­hört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Be- merfungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Spalte ist alsdanü überhaupt nicht ausznfüllen.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in daS militärpflichtige Alter eintreten, bezwsc. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung »och nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § §3 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz- Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres BerechtigungS