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goniiolitiiii teil 2. Januar

1901

es; Ziffer 9 dieser An

Amtlicher Teil

nehmers zur Anzeige (§ 10 des Gesetz, Weisung) und die Verpflichtung zur Beschaffung einer Arbeits­karte (§ 11 des Gesetzes; Ziffer 11 dieser Anweisung) nicht

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Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinder­arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) wird folgendes bestimmt.

A. Behörden.

1. Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungs­behörde im Sinne des § 19 ist zu verstehen: für den Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, im übrigen der Regierungspräsident, für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe das Oberbergamt.

2. Unter der Bezeichnung untere VerwaltungS- b e h ö r d e ist zu verstehen: in der Regel der Landrat, für Städte mit mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizei­behörde, für diejenigen Städte der Provinz Hannover, für welche die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 gilt, mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 der Kreisordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte der Magistrat.

3. Unter der Bezeichnung Schulaufsichtsbehörde ist zu verstehen der Kreisschulinspektor.

4. Unter der Bezeichnung Gemeindebehörde ist der Gemeindevorstand, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen.

5. Als Polizeibehörden im Sinne des § 20 gelten die Ortspolizeibehörden.

6. Unter der Bezeichnung Ortspolizeibehörd e ist derjenige Beamte oder diejenige Behörde zu verstehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei obliegt.

» Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Borstellu»gen und anderen öffentliche» «chaustell»»ge«.

(§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 15.)

7. Soweit Ausnahmen von dem in § 6 Abs. 1 des Ge­

setzes ausgesprochenen Verbote der Kinderbeschäftigung, das nach § 15 auch für die Beschäftigung eigener Kinder gilt, be­antragt werden, ist der schriftliche Antrag unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde an die untere Ver­waltungsbehörde zu richten.

In'dem Anträge sind die Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen, ferner nach Möglichkeit die Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie die Namen und das Alter der Kinder anzugeben.

Die untere Verwaltungsbehörde hat vor, ihrer Ent­schließung der Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Aeußerung im Hinblick auf die in Frage stehende Vorstellung oder Schaustellung zu geben. Aus die einzelnen in Frage kommenden Kinder hat sich die Aeußerung nicht zu erstrecken.

Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme neben der Frage, ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen­schaft obwaltet, namentlich auch zu prüfen, ob der Beschäf­tigung von Kindern überhaupt und in der in Aussicht ge­nommenen Zahl sowie von Kindern der angegebenen Altersstufe und zu der angegebenen Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen, unb ob die Person deS Leiter? des Unternehmens genügende Sicherheit dafür bietet, daß die Kinder vor sittlichen Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner zur Vermeidung von GesundheitSschädigungen der Kinder dafür Sorge zu tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenränmen stattfindet. Für die Begrenzung des Begriffs der SBorftcIhmgen und Schaustellungen, bei denen ein höhere? Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, ist die bei Ausführung des § 33 a der G. O. gewonnene Praxis maß- gebend. Die sogenannten Spezialitäten-, Akrobaten- und Artistenvorstellungen, die iZirkusausführungen und ähnliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter die AuSnahmebe- stimmung des § 6 Abs. 2 deS Gesetzes.

Durch die Ausnahmebewilligung wird, sofern fremde Kinder beschäftigt werden sollen, die Verpflichtung deS Unter­

berührt.

C. Zulassung von Ausnahme» für die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bet sonstigen Botengängen.

(§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1.)

8. Für die Zeit bis 31. Dezember 1905 können die unteren Verwaltungsbehörden für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1) zulassen, wonach die Beschäftigung fremder Kinder über zwölf Jahre beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen sowie die Beschäftigung eigener Kinder über zwölf Jahre beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren, wenn sie für dritte erfolgt, nicht in die Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden darf. In Abweichung hiervon kann gestattet werden, daß die Beschäf­tigung bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte, jedoch vor diesem nicht länger als eine Stunde, stattfindet f§ 8 Abs. 2). Für die Sonn- und Festtage ist dabei die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu beachten, wonach an diesen Tagen die Be­schäftigung nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben statt­finden darf.

sie unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen hiernach Anstehenden Befugnis n-^für 'olche Orte und nur für solche Gewerbszweige Gebrauch zu machen, in denen schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von Zeitungen, Backwaren oder Milch üblich war. Sie haben ferner bei der Zulassung von Ausnahmen daraus zu sehen, daß nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen ge- setzlichen Vorschriften unbedingt erforderliche Maß hinaus, gegangen wird, und daher die Ausnahmen grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur für einen beschränkten Zeitraum zu gewähren. Stur soweit sich dem­nächst ergeben sollte, daß sich trotz ernstlicher Bemühungen der beteiligten Gewerbetreibenden ein ausreichender Ersatz für die Frühbeschäftigung der Kinder einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, ist die Ausnahmebewilligung demnächst ent­sprechend zu verlängern.

Vor der Entschließung über Ausnahmebewilligungen haben die unteren Verwaltungsbehörden der Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben. Die Anhörung der Schulaufsichtsbehörde erfolgt nur mit Beziehung auf die in Aussicht genommene Eritreckung der Ausnahmen auf den Bezirk oder Teile desselben und auf die in Betracht kommenden Gewerbezweige.

D. Anzeige im Aalleder Beschäftigung fremder Kinder. (§ 10.)

9. Die im § 10 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung deS Arbeitgeber? zur schriftlichen Anzeige an die Ortspolizei­behörde vor dem Beginne der Beschäftigung greift in allen den Fällen Platz, wo Kinder ohne Unterschied des Geschlechts, die als fremde Kinder im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 2) gelten, in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, beschäftigt werden sollen. Zu den gewerblichen Betrieben gehören die öffentlichen Er­ziehungsanstalten nicht. Auf die Landwirtschaft und ihre Nebenbetriebe sowie auf die häuslichen Dienstleistungen (Kinder­pflege, Aufwartung und dergl.) erstreckt sich das Gesetz nicht.

Als fremde Kinder gelten insbesondere auch die in den Hausstand aufgenommenen nicht zur gesetzlichen Zwangs- erziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesenen Waisen, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, welcher sie beschäftigt und zu dessen Hausstande sie gehören, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindesstatt angenommen oder bevor­mundet sind (§ 3 Absatz 1, Ziffer 1, 2 des GesetzeS), sowie solche zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung) überwiesenen Kinder, welche nicht zugleich mit eigenen Kindern im Sinne deS § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2 deS GesetzeS von demjenigen, welchem sie überwiesen sind und zu dessen Hausstände sie gehören, beschäftigt werden. Als Zwangs- oder Fürsorgeerziehung im Sinne deS Gesetzes gilt jede be­hördlich angcorbnctc Erziehung, durch welche ein Kind zur Verhütung der Verwahrlosung in einen fremden Hausstand Angewiesen wird. Diese Voraussetzung liegt sowohl im Falle deS § 56 des ReichSstrafgesetzbucheS, wie in den Fällen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deS Artikels 135 deS EinführungSgesetzeS zu diesem und in den Fällen der Unterbringung auf Grund des Gesetzes über die Fürsorge­erziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (G.S. S. 264) vor. Im Falle deö § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trifft sie bei Waisen nur dann zu, wenn die Anordnung zur Ver­hütung der Verwahrlosung, nicht aber aus sonstigen Gründen erfolgt ist.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist eS unerheblich, ob die Bcschästigung der fremden Kinder anf Grund eines gewerblichen ÄrbeitsvcrtragcS erfolgt, oder ob sie nur tat­sächlich beschäftigt werden, ebenso ob die Beschäftigung gegen

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Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Be­schäftigung ist für die Verpflichtung zur Anzeige im allgemeinen ohne Bedeutung. Nur in solchen Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, ist die Anzeige nicht erforderlich. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regel­mäßig wiederkehrt.

Zu den fremden Kindern im Sinne des Gesetzes sind nicht zu rechnen und der Anzeigepflicht unterliegen daher ferner nicht:

a) Kinder, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) so daß sie nicht den Eltern oder den diesen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes gleichstehenden Personen in deren Betriebe oder bei der von diesen übernommenen und selbst mit ver­richteten Arbeit helfen, sondern nur die entweder von ihnen selbst oder durch Vermittelung der Eltern vom Unternehmer angenommenen Arbeiten in der elterlichen Wohnung oder Werkstätte verrichten, während die Eltern anderer Berufsarbeit nachgehen;

b) solche eigenen Kinder, welche beim Austragen von Zeitungen. Milch und Backwaren für D ritte (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) in der Weise beschäftigt werden, daß sie ihren Eltern und den diesen nach § 1 Abs 1 des Gesetzes gleichstehenden Personen bei der Ausführun^ch-r von diesen für einen fremden Betrieb übernommu.vn Austragearbeiten H. lfen, > daß die Beschäftigung nicht unmitelbar durch den fremden Unternehmer, sondern durch die Eltern erfolgt.

10. Die eingehenden Anzeigen sind von der Ortspolizei­behörde darauf zu prüfen, ob sie die B e t r ie bs st a t t e des Arbeitgebers und die Art des Betriebs angeben. Unvollständige Anzeigen sind zur Vervollständigung zurückzugeben.

Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Aktenheften zu vereinigen sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster ein Verzeichnis derjenigen Betriebe zu führen, welche fremde Kinder beschäftigen. Das Verzeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. Anzeigen für solche Betriebe, welche der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, sind dem zu­ständigen Bergrevierbeamten zur Kenntnisnahme mitzuteilen, der über sie ein gleiches Verzeichnis zu führen hat. F. f.)

Hertseld, den 23. Dezember 1903.

Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai d. Jr. (R. G. Bl. S. 223) ist auf Grund des § 10 Abs. 2 des ReichSviehfeuchengesetzeS für die neuerdings von der Wissenschaft mit dem Namen »Hühnerpest" belegte Geflügelseuche, die nament­lich im Frühjrhc und Sommer 1901 in Deutschland Verbreitung gewann und seitdem niemals ganz erloschen ist, die Anzeigepflicht eingeführt worden.

Eine gemeinsaßliche Belehrung über die Kennzeichen, den Verlaus und die Ursachen der Hühnerpest bringe ich nachstehend zur Kenntnis der OrlSpolizeibehörden des Kreises mit der Veranlassung, von dieser »Belehrung" auch dem geflügelhaltenüen Publikum Kenntnis zu geben.

1, 9091. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

* * *

Gemeinfaßliche Belehrung über die Kennzeichen, den Verlauf und die Ursachen der Hühnerpest.

Zahlreiche Beobachtungen über eine Geflügelseuche, die namentlich im Frühjahr und Sommer 1901 aus einer Geflügelausstellung in Braunschweig verschleppt und auch sonst durch Einschleppung aus Italien in Deutschland weit verbreitet worden war, machten es wahrscheinlich, daß man es nicht mit der unter dem Namen .Geflügelcholcra" bekannten und bereite seit mehreren Jahren der Anzeigepflicht unterstellten über­tragbaren Krankheit des Hauptgeflügels, sondern mit einer neuen, in ihren Merkmalen der Geflügelcholera zwar verwandten und mindestens ebenso gefährlichen, aber nicht durch denselben Erreger hervorgerufeue» Geflügelseuche zu tun habe.

Für die ne-'- Seuche ist die BezeichnungHühn er- p e st" ringest . worden. Die Hühnerpest ist nach