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auf das Ijcrsfeldcr Kreisblatt.
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9 spannende Romane,
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Amtlicher Teil
Hersfeld, den 24. September 1903. Unter dem Schweinebestande des Conrad Hartwig in I 6618°Ul° '** ^* Notlaufseuche ausgebrochen.
Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Negierungs-Rat.
Nichtamtlicher Teil
Zur Behandlung von anfgefnndenen Luftballons.
Bereits unter dem 18. Mai 1901 ist seitens des Ministers des Innern ein Erlaß ergangen über die Behandlung der zu meteorologischen Registrierungen entsendeten Ballons usw. Seitdem ist auf dem Gebiete der Flugtechnik, besonders bezüglich der in Preußen zur Einführung gebrachten Gummiballons, eine Umwälzung erfolgt. Der Direktor des Meteorologischen Instituts in Berlin hat infolgedessen im Auftrage des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten eine Anleitung für die Behandlung aufgefundener Gummiballons ausarbeiten lassen, die eine Ergänzung bezw. Abänderung der mit dem erwähnten Erlasse mitgeteilten Bekanntmachung erforderlich macht. Die vom Minister des Innern demgemäß ergangene neue Bekanntmachung, betreffend „Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons oder Drachen und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise N. N. aufgefunden werden," hat folgenden Wortlaut:
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder größere mit Gas gefüllte Luftballons steigen oder auch Drachen vorn Winde emporheben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, bte Feuchtigkeit, die Windstärke u. s. w. ausführen. Da diese Ballons u. s. w. zu klein sind, um Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie — von verständigen Leuten gefunden — in zweckmäßiger Weise behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer zurückgeschickt werden. Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben, von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern vom Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus Papier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu lassen. Bei Stoff- oder Gummihüllen binde man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt, so gehe man ihm nach nnd suche zunächst den an ihm hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn Hineinzugreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von 1 bis 2 m haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er hängt in einem Baume fest, während der Apparat unter ihm hängt oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein Herabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller unnötigen Erschütterungen in einem trocknen, nicht zu warmen Raum aufzubewahren, bis er entweder abgehvlt wird, oder bis eine für seinen Rücktransport mit der Post bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie Fragebogen befinden, der tunlichst genau auszufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet man einen Briefumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des Apparates, des Namens und Wohnortes des Finders sowie des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche abzu- schicken ist.
Der Finder bezw. der Ablieferer des Apparates erhält eine Belohnung von 5 Mark, in besonderen Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber mehr Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung cingc- leitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sind „fiskalisches Eigentum."
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder Metallstüben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff begleitet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes empor
gelassen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein Hh^etA oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen häntzt. Befinden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit dem elektrischen Starkstromdraht in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen Gründen ergeben, wird das Königliche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste Förderung und Unterstützung zuteil werden zu lassen und ganz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen Kulturnationen betriebenen Experimente von Erfolg begleitet werden.
Politische Nachrichten
Berlin, 30. September.
Se. Majestät der Kaiser erlegte am Montag früh, der „Ostpreußischen Zeitung" zufolge, einen starken Zwölfender im Szittkehmer Revier. — Am Sonntag trafen im Romintener Jagdschloß ein Graf v. Dönhoff- Friedrichstein, Landstallmeister v. Oettingen, der kommandierende General des 1. Armeekorps General der Infanterie Freiherr v. d. Goltz sowie Oberstleutnant Miassojedow von der russischen Gendarmerie in Wirballen. Dem Gottesdienste in der Hubertuskapelle wohnte Se. Majestät mit dem ganzen Gefolge und den Gästen bei.
Der Kaiser hat den Prinzen Eitel Friedrich mit seiner Vertretung bei der am 1. Oktober in Berlin staltfindenden Enthüllungsfeier des Richard Wagner-Denkmals beauftragt. Prinz Friedrich Heinrich von Preußen, der Präsident de» Internationalen Ehrenkomitees der Richard Wagner-Denkmalsfeier, hat diesem mitgeteilt, daß er bei dem am Enthüllung-tage stattfindenden Festbankett im Wintergarten die Eröffnungsrede mit dem Toaste auf den Kaiser halten werde.
Die Königin-Witwe von Italien, die über Bremen in Hannover eingetroffen war, besuchte hier die Anlagen in Herrenhausen und reiste nach Marburg, wo sie das kurhessische Jägerbataillon Nr. 11, dessen Chef sie ist, besichtigte.
Auf das Huldigungstelegramm, welches in der ersten Hauptversammlung des Kongresses für Innere M i s s t o n in Braunschweig an Se. Majestät den Kaiser abgesandt wurde, lief folgende Antwort ein, datiert Potsdam, 28. September: „Se. Majestät der Kaiser und König haben mich zu beauftragen geruht, dem 32. Kongreß für Innere Mission Allerhöchstihren wärmsten Dank für den freundlichen Segensgruß auszusprechen. Se. Majestät sind sich der großen Bedeutung bewußt, welche der Arbeit auf dem Gebiete der Inneren Mission für da« Gedeihen der evangelischen Kirche wie be» deutschen Volkes innewohnt, und werden den Werken christlicher Nächstenliebe und allen treuen Mitarbeitern auch ferner gern Allerhöchstihren Königlichen Schutz zu teil werden lassen. Auf Allerhöchsten Befehl der Geh. Kabinettsrat v. Lucanus."
Die seit etwa zehn Jahren bestehende Anordnung, wonach die postnumerando fälligen fortlaufenden Zahlungen von Dienstbezügen der Beamten usw. schon am vorletzten Tage des betreffenden Monats geleistet werden dürfen, wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder Festtag fällt und auch der folgende Tag ein Feiertag ist, ist mit Zustimmung der Königlichen Oberrechnungskammer jetzt noch dahin erweitert worden, daß die am Monats- oder Vierteljahrsende fällig werdenden Dienstbezüge der Beamten fortan allgemein, sobald der letzte Tag des Monats auf einen Sonn- ober Festtag fällt, schon am vorhergehenden Tag und, falls dieser