Einzelbild herunterladen
 

y...... .....^

Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Nbonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postaufschlag.

Nr. 111

* "^

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

k----------

reisblatt.

JMWWamBWWPMmWMMMWMMMBMiWMEWIMHMMmBenBnBBBMW^ 2L-* fX-gya»' rx.^'.

Gratisbeilagen:Jllustrirtcs Soantagsblatt" undJllilsttirtc Landwirtschaftliche Beilage."

SS Fernsprecher Nr. 8. ^s

Sdiiilllbeilii den 21 SeVtember

1961

h ds er, 4t >er te. st, ab in lf. er )a in

KesteUungen auf das Hersselder Kreisblatt

mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt" -» Jlluftrirte landwirthschaftl. Beilage" für das vierte Quartal werden von allen Kaiserlichen Poftanftalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

m in

t6 ------------------------------------ Amtlicher Teil. fe ________________ e a M Hannover, den 25. Februar 1903.

" " Bekanntmachung.

Seit dem 18. August 1901 ist die damals 6 Jahre alte Tochter Elfe des Kutschers Raffel hierselbst, damals . Rofcherstraße 6 p wohnhaft, verschwunden.

Die weitgehendsten Nachforschungen nach dem Kinde, welche in der Annahme, daß es entführt und verschleppt sei, im In- und Auslande angestellt sind, haben zu keinem Ergebnis geführt.

' Demjenigen, welcher Tatsachen bekundet, die zur Er- Mittelung des Verbleibs des Kindes führen, sichere ich r hiermit eine Belohnung von

- 1000 Mark -

«u.

Signalement (zur Zeit des Verschwindens): Statur: r schlank. Größe: 1 m. Haare: hellblond, lockig. Augen«

r brauen: blond. Augen: grau. Gesicht: voll, rund, rote Backen. Zähne: gesund. Sprache: deutlich. Besondere Kennzeichen: in der linken Hand eine Warze.

'' ' Kleidung: blau und weiß hellkarriertes Waschkleid mit kurzen Aermeln, blau und weißgestreifte Schürze, 11 hellbrauner Unterrock, schwarze Strümpfe, schwarze Knopf« ' stiesel.

Das Kind war sehr aufgeweckt und konnte Namen und Wohnung deutlich angeben.

Der Regierungs-Präsident. gez. v o n B r a n d e n st e i n.

* ^ *

Hersfeld, den 23. September 1903.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie des Kreises mit der Veranlassung, beim Auftauchen von Zigeunern aufs sorgfältigste nach dem betreffenden Kinde zu forschen. I. 6533. Der Königliche Landrat.

M J.V.:

$ | Thamer.

" W HerSfeld, den 21. September 1903.

Die unter den Schafherden in Reckerode ausgebrochene r Räude ist erloschen. " 1 6478. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Die unter Steinberger in loschen.

1. 6479,

HerSfeld, den 21. September 1903. der Schafherde des Landwirts Jakob Niederjoffa ausgebrochene Räude ist er«

Der Königliche Landral Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs Rat.

HerSfeld, den 22. September 1903.

" untet dem Schweinebestande des Mühlenbesitzers

Heinrich Mohr zu Völkershain, Kreis Homberg, aus- gebrochene Rotlauffeuche ist erloschen.

I. 6543. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

HerSfeld, den 22. September 1903.

Die unter der Schafherde in HillartShausen auSge- brochene Räude ist erloschen.

l. 6514. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

HerSfeld, den 22. September 1903.

Die unter der Schafherde des Schäfers Hujo in Motzfeld ausgebrochene Räude ist erloschen.

I. 6516. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

HerSfeld, den 22. September 1903.

Unter dem Schweinebestande des Schneiders Johannes George in Kleinensee ist die Rotlaufseuche ausgebrochen. I. 6515. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.

Polizei-Verordnung über das Schlafstellenwesen in der

Gemeinde Heringen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 Über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSteilen und gemäß des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeinde- Vertretung für den Gemeindebezirk Heringen folgende Polizei-Verordnung erlassen.

§ 1.

Wer Schlafgänger (Quartiergänger) aufnehmen will, hat dies vorher der OrtSpolizeibehörde unter Angabe der Zahl der Schlafgänger, des Flächen- und Raum­inhaltes der dazu bestimmten Zimmer, der Zahl und des FlächenraumeS der Fenster in diesen Zimmern, sowie der Zahl der Lagerstätten anzuzeigen.

Die OrtSpolizeibehörde stellt über die erfolgte An­meldung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist den Polizeibeamten aus Verlangen vorzuzeigen.

Vor Erteilung der Bescheinigung ist die Aufnahme von Schlafgängern untersagt. Jede Vermehrung in der Zahl der Schlafgänger sowie jede Veränderung der in Absatz 1 bezeichneten räumlichen Verhältnisse ist binnen

3 Tagen der OrtSpolizeibehörde anzuzeigen. Die Be­scheinigung ist hierbei zur Berichtigung vorzulegen.

§ 2.

Die OrtSpolizeibehörde kann das Halten von Schlaf­gängern untersagen oder beschränken

1. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- lässigkeit des SchlasstellengeberS dartun;

2. wenn für den Schlafstellengeber und seine Haus« hallungSangehörigen nicht Schlafräume mit einem Rauminhalt von mindestens 10 cbm für jede Person über 10 Jahren und 5 cbm für jede Person unter 10 Jahren übrig bleiben;

8. wenn gegen die Bestimmungen der §§ 36 dieser Verordnung verstoßen wird.

§ 3.

Die zu Schlasstätten zu benutzenden Räume müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie dürfen mit den Schlasräumen des Schlafstellen« geber« oder seiner Hausgenossen nicht in offener Verbindung stehen. Ausnahmen können von der ; OrtSpolizeibehörde gestattet werden, wenn eine Ge« i sährdung der Sittlichkeit ausgeschloffen ist.

2. Jeder Schlafraum muß einen gedielten oder einen GypS-, Asphalt-, Cement« oder einen anderen un­durchlässigen Fußboden, eine verschließbare Tür und mindestens ein Fenster an der Außenwand des Hauses haben. Die Fensterfläche muß 1 qm für jede 15 cbm Rauminhalt des Schlafraumes, min« bestens aber 3/< qm betragen. Für jeden Schlaf­gänger müssen mindestens 3 qm Bodenfläche und 10 cbm Rauminhalt vorhanden sein. Kein Schlaf- raum darf weniger als 4 qm Bodenfläche haben.

3. Die Schlafräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Abtritten und Düngergruben stehen.

4. Die Schlafräume müssen oberhalb des Erdbodens liegen. Kellerräume dürfen nur ausnahmsweise, nachdem sie von der OrtSpolizeibehörde für geeignet befunden sind, als Schlafstellen vermietet werden.

5. Schlafstellen auf offenen Böden und unter ein­fachen Dächern sind nicht gestattet.

6. Räume, in denen NahrungS« und Genußmittel bereitet oder zum Verkauf gehalten werden, dürfen zu Schlafstätten nicht benutzt werden.

§ 4.

Schlasräume dürfen von mehreren Personen nur dann benutzt werden, wenn dieselben gleichen Geschlechts sind. Ausnahmen sind nur bei Eheleuten, bei Eltern mit Kindern unter 12 Jahren und bei Kindern bis zu diesem Alter unter sich gestattet.

Wird ein Schlafraum bei Tage und bei Nacht be« nutzt, so hat jeder Schlafgänger die Verpflichtung, ihn nach jedesmaliger Benutzung ordentlich zu lüften und zu reinigen.

§ 5.

Die Schlafstätte und der Schlafraum muß ordentlich und reinlich sein. Der Schlafstellengeber hat das Bett- stroh dreimal jährlich zu erneuern und nicht tapezierte Räume jährlich einmal weißen zu lassen.

Für jeden Schlafgänger muß ein Bett, ein Wasch- geschirr und ein Handtuch vorhanden sein. Das Bett darf nie von andern Schlafgängern, auch nicht in der Weise benutzt werden, daß der eine es des Tags, der andere des Nachts inne hat. Ausnahmen sind nur ge­stattet bei Eheleuten, Eltern mit Kindern, Geschwister gleichen Geschlechts unter 12 Jahren.

§ 6.

Der Schlafstellengeber hat der OrtSpolizeibehörde von dem Ausbrechen einer ansteckenden Krankheit in seiner Familie oder unter seinen Schlafgängern sofort Anzeige zu erstatten.

§ 7.

An der Innenseite der Tür eines jeden für Schlaf­gänger bestimmten Raumes ist ein Abdruck dieser Polizei- Verordnung anzubringen.

8 8.

Für die Beobachtung der Vorschriften in den §§ 1 bis 7 sind die Schlafstellengeber verantwortlich. Zu­widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft be­straft.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft. Binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten hat die erstmalige Anmeldung der vorhandenen Schlaf­gänger entsprechend den Vorschriften des § 1 dieser Verordnung zu erfolgen.

Heringen, den 22. August 1903.

Die Ortspolizeibehörde: G e b a u e r.

Nichtamtlicher Teil.

Berlin, 25. September.

S e. Majestät derKaiser erlegte bei der vor, gestrigen Abendpirsche in R o m i n t e n , wie aus Königs­berg gemeldet wird, einen Sechzehnender im Szittkehmer, gestern früh einen Vierzehnender im Goldaper Revier.