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Amtlicher Teil
Reglement
M über die
Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten.
Wahlvorsteher^ ernennt aus der Zahl der Ur- des Wahlbezirks den Protokollführer und 3 bis 6 Berordnung)^^ m t den Wahlvorstand bilden (§ 20 der trür eine von einer einzelnen Abteilung vorzunehmende
Nachwahl können, soweit erforderlich, zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des Ur- wahlbezirks ernannt werden.
§ 13. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlages an Eides Statt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und regle« mentarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung gebildet. Die vorübergehende Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigter Personen, ohne deren Tätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist zulässig.
Nach Bildung der Wahlversammlung erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen teilnehmen.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen.
§ 14. Die dritte Abteilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer Abteilung geschlossen ist, werden ihre Mitglieder, soweit sie nicht im Wahlvorstande sitzen, zum Abtreten veranlaßt.
§ 15. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abteilungsweise in derselben Folge auf, wie sie in der Abteilungsliste verzeichnet sind (§§ 5 und 8 dieses Reglements), wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher ausgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. _ Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er sogleich so viele Namen, als Wahlmänner in der Abteilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer sofort und in Gegenwart des Urwählers neben dessen Namen in die Abteilungsliste ein.
§ 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden.
Ungültig sind, außer den im § 22 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten, auch solche Wahlstimmen, welche auf andere als die nach § 18 Abs. 1 der Verordnung oder § 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 17. Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wühlenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das Los, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird.
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl zweier Wahlmänner handelt — zwischen vier Personen ganz gleich geteilt sind. Tritt dieser Fall bei der engeren Wahl ein, so entscheidet das Los zwischen den zwei oder vier Personen. Erhält bei der engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute Stimmenmehrheit, während zwei zu wählen waren, so ist der zweite Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl gemäß den vorstehenden Vorschriften zu wählen. Im übrigen findet eine zweite engere Wahl nicht statt.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner zu wählen waren, so sind diejenigen gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los.
§ 18. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie diese annehmen, und, wenn sie in mehreren Abteilungen gewählt sind, für welche Abteilung sie die Wahl annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung über die dreitägige Frist hinaus gilt als Ablehnung.
Jede.Ablehnung hat für die Abteilung eine neue Wahl zur Folge.
§ 19- Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermin und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abteilung geschlossen ist (§ 14 dieses Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen (§ 18 dieses Reglements) keine Erklärung des Gewühlten ein so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abteilung unter Beobachtung der im § 10 dieses Reglements gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten teilnehmen kann.
§ 20. Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahl- Mannes nicht zustande gekommen, oder die Wahl für ungültig
erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern (§ 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch den Regierungs- Präsidenten (für Berlin durch den Oberpräsidenten) anzuordnen. § 21. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist ihr eine neue Urwähler- und Abteilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zugrunde zu legen.
§ 22. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular aufzunehmen.
n. Wahl der Abgeordneten.
§ 23. Die Regierungspräsidenten (in Berlin der Ober- Präsident) haben die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen und hiervon die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
§ 24. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahlkommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus diesen Protokollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichnis der Wahlmänner seines Wahlbezirks aus und veranlaßt, daß dieses Verzeichnis durch Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräte (Oberamtmänner), sowie der Magistrate der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blättern veröffentlicht wird.
§ 25. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Abgeordneten ein. Die Zustellung ist burrh einen vereideten Beamten zu bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten zu diesem Zwecke seitens des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben jene mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine auszuhändigen, auf diesen aber die richtig erfolgte Zustellung zu bescheinigen und sie gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahlkommissar einzureichen.
§ 26. Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglemen- tarischen Bestimmungen, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet.
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche mit dem Wahlkommissar den Wahloorstand bilden, werden von den Wahlmännern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und von diesem mittels Handschlages an Eides Statt verpflichtet.
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkommissar für ungültig erachteten Urwahlen (§ 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar beanstandet wird.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 13 dieses Reglements zur Anwendung.
§ 27. Die Wahl erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses (§ 24 dieses Reglements) aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen des- jenigen nennt, dem er seine Stimme gibt. Sind mehrere Abgeordnete zu wählen, so hat jeder Wahlmann sogleich an- zugeben, wen er an erster, zweiter oder dritter Stelle zum Abgeordneten wählt.
Es ist nicht unzulässig, für jede Stelle denselben Namen zu nennen.
Der Protokollführer trägt den oder die von dem Wahlmann bezeichneten Namen sofort neben den Namen des Wahlmannes in die entsprechenden, zur Aufnahme der Abstimmungsvermerke bestimmten Spalten der Wahlmännerliste ein. Dabei sind Abkürzungen statthaft, welche keinen Zweifel über die gewählte Person lassen.
§ 28. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der für das betreffende Abgeordnetenmandat abgegebenen gültigen Stimmen) erhalten hat.
Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt; bei dieser ist jede Wahlstimme, welche aus einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ungültig.
Erhalten bei der engeren Wahl beide Kandidaten gleichviel Stimmen, so entscheidet zwischen diesen das Los, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
Ist zweifelhaft, wer auf die engere Wahl zu bringen ist, weil bei der ersten Abstimmung auf zwei oder mehr Kandidaten gleichviel Stimmen gefallen sind, so entscheidet zwischen diesen gleichfalls das Los.
§ 29. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen ent scheidet der Wahlvorstand.
§ 30. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die Annahme, sowie zum Nachweise, daß er nach § 29 der Verordnung wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung über eine Woche hinaus, vorn Tage