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GrntisLcilagcn:Jllustlirtcs So«iitagsblatt" undJllustrirtc Landwirtschaftliche Beilage." , | WW-LD^^ äs- Fernsprecher Nr. 8. 1LA

$r. 112. Iiknftag Den 22. StDltmitr 1901

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Amtlicher Teil

Reglement

Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten.

Aufhebung der Reglements vom 18. September rC<n^ur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1851 ts»r$® mmL S. 105), des Gesetzes vom 30. April (Seich 2I6), des Gesetzes vom 11. März 1869

S- 481), des § 2 des Gesetzes vom 23. Juni ( esetz-Samml. S. 169), des § 10 des Gesetzes vom

18. Februar 1891 (Gesetz-Samml. S. 11), des Gesetzes vom 29. Juni 1893 (Gesetz-Samml. S. 103) und des Gesetzes vom 2. Juli 1900 (Gesetz-Samml. S. 245) für den Umfang der Monarchie die folgenden näheren Bestimmungen getroffen.

I. Wahl der Wahlmänner.

§ 1. Die Landräte in den Hohenzollernschen Landen: die Oberamtmänner oder, im Falle des § 6 der Verord­nung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde-Verwaltungsbehörden, haben die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen (§ 15 der Verordnung vom 30. Mai 1849).

Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (§§ 5, 6, 7 der Verordnung) abzugrenzen uno die Zahl der auf jeden Urwahlbezirk entfallenden Wahlmänner (§§ 4, 6, 7 der Ver­ordnung) festzusetzen.

Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen allgemeine Abgrenzung ist auf der Urwählerliste (§ 3 dieses Reglements) anzugeben.

§ 2. Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen.

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen der Zivilbevölkerung hinzu- zuzählen.

Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte ortsanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zu­sammenlegung von Gemeinden, (Ortskommunen, selbständigen Gutsbezirken usw.) aus verschiedenen Amtsbezirken der im § 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächsthöhere Verwaltungsbehörde zu treffen.

Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebietsteile müssen, soweit diese in sich keinen Ur­wahlbezirk bilden können, mit nächstgelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammengelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein möglichst zusammen­hängendes und abgerundetes Ganzes bilden.

§ 3. Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Ge­meinde-Verwaltungsbehörde (in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Gemeinden, die in mehrere Ur­wahlbezirke geteilt sind, erfolgt die.Aufstellung der Urwähler­listen nach den einzelnen Bezirken.

Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten Staatssteuern (Einkommen-, Ergänzungssteuer und Gewerbe­steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen), sowie der direkten Gemeinde-, Kreis- und Provinzialsteuern in der Provinz Hessen-Nassau auch der Bezirkssteuern, welchen der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat, in Einer Summe anzugeben.

Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.

Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirks in Preußen zu entrichten sind, kommen auf Antrag des be­treffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn ihr Be­trag der mit Aufstellung der Urwählerliste betrauten Vehörde spätestens innerhalb der in § 4 dieses Reglements vorge­schriebenen Einspruchsfrist glaubwürdig nachgewiesen wird.

Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatz 31t bringen und zwar auch in dem Falle, daß für einen solchen Urwähler eine andere, von ihm zu entrichtende direkte Staats-, Gemeinde- usw. Steuer anzurechnen ist.

In den Hohenzollernschen Landen sind an Stelle der direkten Kreis- und Provinzialsteuern die direkten Amts­und Landeskommunalabgaben und, im Falle des Absatzes ' 3, die vom Staate veranlagte Grund-, Gefülle-, Gebäude- ! und Gewerbesteuer anzusetzen (Gesetz vom 2. Juli 1900).

In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommensteuer in Anrechnung zu bringen. (8 10 des Ge­setzes vom 18. Februar 18,91.)

§ 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde-Ver­waltungsbehörde in jeder Gemeinde (Ortskommune, selbstän­digem Gutsbezirke usw.) drei Tage lang öffentlich auszu- ; legen. Daß, und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim ! Beginne der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu I machen.

Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es jedem frei, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche die Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder der'dazu niedergesetzten Kommission seine Einsprüche schriftlich anzu bringen ober zu Protokoll zu geben.

Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten in der Provinz Hannover in den Städten, auf welche die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) Anwendung findet durch die Ge­meinde-Verwaltungsbehörde, im übrigen durch den Landrat (Oberamtmann).

Die Urwählerlisten sind von der Gemeinde-Verwaltungs­behörde mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie mit einer Bescheinigung darüber zu ver­

sehen, daß innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche er­hoben oder die erhobenen erledigt sind.

Steht die Entscheidung über die Einsprüche dem Landrat (Oberamtmann) zu, und sind solche erhoben, so hat die Ge meinde-Verwaltungsbehörde nur die vorschriftsmäßige Aus­legung der Liste zu bescheinigen und die Liste sofort nach Ablauf der Einspruchsfrist mit den eingegangenen Einsprüchen und dem Zeugnis, daß keine weiteren als die beigefügten Einsprüche angebracht sind, zur Entscheidung an den Landrat (Oberamtmann) einzureichen, welcher naefi Erledigung der Einsprüche die Bescheinigung hierüber aus- rftellen hat.

§ 5. Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Auf­stellung der Abteilungslisten in folgendem Verfahren bewirkt:

Nach Anleitung des anliegenden Formulars werden die Urwähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen haben. Zuletzt sind diejenigen Urwähler einzutragen, für welche nur der Betrag von drei Mark an Stelle der Staats­einkommensteuer gemäß § 3 Abs. 5 dieses Reglements in An­satz zu bringen ist.

Alsdann wird die Gesamtsumme aller Steuern berechnet, und endlich die Grenze der Abteilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler solange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist.

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abteilung. In die höhere Ab­teilung gehört auch derjenige- dessen Steuerbetrag nur teil­weise in das höhere Drittel fällt. Wird bei Bildung der ersten Abteilung das erste Drittel hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abteilungen nur der jenige Teil der Gesamtsteuer zugrunde gelegt, welcher nicht von den Urivühlern der ersten Abteilung' getragen wird, der­gestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesamtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abteilung bilden.

Ergibt sich nach vorstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abteilung gelangen würden, so sind diese Urwähler gleich­wohl der dritten Abteilung zuzuteilen und die für fie in An­satz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und zweite Abteilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Urwähler, auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder teilweise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen nicht zur dritten Abteilung gehörigen Urwähler die zweite Abteilung.

Kein Urwähler kann zwei Abteilungen zugleich angehören. Läßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Urwählern zu einer bestimmten Abteilung zu rechnen ist, so gibt die alphabeUsche Ordnung der Familien­namen, bei gleichen Namen das Los den Ausschlag.

§ 6. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abteilungsliste angefertigt. Im ersten Fall stellt sie die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, im anderen der Landrat (Oberamtmann) auf. In Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke geteilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abteilungsliste von der Gemeindeverwaltungs­behörde angefertigt.

§ 7. Die Feststellung der Abteilungslisten erfolgt durch die im § 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden.

Dieselben Behörden haben auch die im § 16 Abs. 2 der Verordnung gedachten Anordnungen zu treffen.

. . Nach Feststellung der Abteilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abteilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abteilungsliste verzeichnet worden sind (§ 5 dieses Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abteilungen und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Los geordnet.

8 9. In betreff des Einspruchsverfahrens gegen die Ab teilungsliste, insbesondere auch in Betreff ihrer Auslegung und Bescheinigung, kommen die Vorschriften des § 4 dieses Reglements mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Abteilungsliste in dem betreffenden Urwahlbezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn dieser aus mehreren Urwahlbezirken besteht, zu erfolgen hat, und daß die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abteilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über die Einsprüche gegen diese Liste zu entscheiden hat.

Nachdem die Abteilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Einsprüche in der dreitägigen Frist erhoben oder die erhobenen erledigt find, abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in die Liste untersagt.

Diese ist demnächst dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

§ 10. Die sämtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer, für die Wahlbeteiligung möglichst günstigen, von den im § 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden zu be­stimmten Stunden des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise