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SS Fernsprecher Nr. 8. _____.

Sr. 111. SomlaKO in 19. Schtemher 1991

Erstes Blatt.

Amtlicher Teil.

Es war Mir eine besondere Freude bei der Parade am 3. September die zahlreichen Abordnungen der Krieger- Vereine zti erblicken, die zumeist aus weiter Ferne herbei­geeilt waren, um Mich und die Kaiserin Meine Gemahlin zu begrüßen. Ich beauftrage Sie daher, den Beteiligten Unseren aufrichtigen Dank für diesen Beweis treuer An­hänglichkeit zum Ausdruck zu bringen.

Merseburg, den 11. Septeinber 1903.

gez.: Wilhelm R.

An den Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau.

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Vorstehenden Allerhöchsten Erlaß bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.

Cafsel, den 13. September 1903.

Der Ober-Präsident. I. V.: gez. Mauv e.

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H HM her Ahzesrilileteii letr.

Nachdem der Herr Minister des Innern unter einst­weiligem Vorbehalte der endgültigen Festsetzung der Wahl­termine zu den Neuwahlen für das Haus der Abgeordneten die Ausführung der Vorbereitungen zu diesen Wahlen an­geordnet hat, werden den Herren Bürgermeistern und Guts­vorstehern des Kreises unter Hinweis auf die im Kreisblatt Nr. 68 vom Jahre 1879 abgedruckte Verordnung vom 30. Mai 1849 sowie auf das dazu neu erlassene Regle­ment vom 14. März 1903 (abgedruckt in Nr. 30 des Regierungs-Amtsblattes de 1903, Seite 230 u. f.) hier- durch angewiesen, die Urwählerlisten, zu welchen das nötige Formular Ihnen noch heute zugehen wird, unverzüglich aufzustellen.

Hierbei wird aus folgende Punkte besonders aufmerksam gemacht:

In die Urwählerliste sind auszunehmen alle selbstständigen Preußen, welche das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren haben, in der Gemeinde seit sechs Monaten Wohnsitz oder Aufenthalt und nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhalten haben sowie die Militärbeamten.

Die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit ' Einschluß der zum Dienst einberufenen Personen des Be­urlaubtenstandes wählen nicht mit. (§ 9 der Verordg. bzw. § 49 Abs. 1 Reichs-Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 R. G. Bl. S. 45).

Bei jedem einzelnen Namen ist in die dazn bestimmte | Spalte derJahresbetragderdirektenStaats- steuern (Einkommensteuer, Ergänzungssteuer, Gewerbe­steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen) bezw. d e r Communalsteuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern), welche der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirken zu entrichten hat, in der Gesammt- summe also nur in einer Summe ohne Angabe ^nzelnen Steuerarten einzutragen.

Für jede nicht zur- Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 Mk. zum Ansatz zu bringen.

, " direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, rderen Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.

. Ansatz von je 3 Mack für jede nicht zur luko mm ensteuer veranlagte Person (§ 1 2 0e» Gesetzes, betrffd. Abänderung des Wahlver­

fahrens, vom 29. Juni 1893 G. S. S. 103) ist im Formular eine besondere Spalte neu vorgesehen, und ebenso eine solche zur Kenntlichmachung derjenigen Wähler, welche der dritten Abteilung zuzuweisen sind, weil sie zu einer Staats st euer überhaupt nicht veranlagt sind (§ 2 1 c).

- Die Liste ist in der Weise aufzustellen, daß derjenige Urwähler, welcher die meisten Steuern zu zahlen hat, zu­erst in dieselbe eingetragen wird, dann folgt derjenige, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen haben.

Bei Gleichbesteuerten gibt die alphabetische Ordnung der Familiennamen den Ausschlag bezüglich der Reihenfolge. Auf jeder Seite bzw, am Schlüsse jeder Urwählerliste müssen ! sämtliche Stenerbeträge, und zwar in allen Spalten genau zusammengezählt fein.

Alsbald nachFertigstellung der Urwählerlisten sind dieselben drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Beginn der Aus­legung auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen. *)

Die Urwählerlisten sind hiernach mit der vollzogenen Bescheinigung über die erfolgte Offenlegung ' und der bezüglichen ortsüblichen Bekanntmachung nebst den etwa gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen angebrachten Einwendungen (mit Ausnahme der Stadt Hersfeld) schleunigst anher einzureichen, dergestalt, daß sämtliche Listen pp. spätestens am 3. Oktober er. sich in meinen Händen sich befinden.

Bei Nichteinhaltung dieses Termins würde ich die fehlenden Listen sofort durch einen W a r t e b o t e n ab­holen lassen müssen.

Hersfeld, den 18. September 1903.

Der Königliche Landrat

. Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

*) Die betreffende Bekanntmachung würde in folgender Form zu erlassen sein:

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Liste der in hiesiger Gemeinde vorhandenen Urwähler vom . . . ten . . . .......bis . . . ten..........d. Js. bei dem Orts­vorstand zu Jedermannes Einsicht öffentlich ausgelegt wird, und daß Einwendungen gegen deren Richtigkeit oder Voll­ständigkeit binnen 3 Tagen bei dem Orisvorstande schriftlich angebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können.

.........., den ... ten...... 1903.

Der Ortsvorstand.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Poli­zeiverwaltung in den nenerworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S S. 1529) sowie des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 u. sf.) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für das aus dem § 1 sich ergebende Gebiet des Kreises Hersfeld verordnet, wie folgt:

§ 1.

Unbefugten ist das Betteten der Bahnanlagen sowie der zugehörigen Baustellen und Arbeitsplätze auf der Eisen- bahn-Neubaustrecke GerstungenVachaHünfeld, soweit dieselbe das Gebiet des Kreises Hersfeld berührt, nicht ge­stattet.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis ju 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ent­sprechender Haft geahndet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver° öffentlichung in Kraft.

Hersfeld, den 19. September 1903.

I. l. 6319, Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 16. September 1903.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorstther des

Kreises werden hierdurch wiederholt veranlaßt, die Gemeindesteuerlisten pro 1902 und 1903 sofort hierher einzureichen.

Der Vorsitzende der Veranlagungs-Commission.

I. HI. 1889. Freiherr von Schleinitz,

Geheimer RegierungS-Rat.

Hersfeld, den 16. September 1903.

Die Wäscherin Witwe Christine Geyer geb. Constantin hierselbst hat für sich und ihre drei minderjährigen Kinder, als:

1. Maria Anna Helene Elisabeth Geyer, geb. am 23. Juni 1889,

2. Carl Heinrich Geyer, geb. am 8. Juni 1891,

3. Ernst Heinrich Geyer, geb. am 24. April 1893 um Entlassung aus dem preußischen StaatSverbande, behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht.

I. I. 6373. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 16. September 1903.

Die Herren (Ortsvorstände des Kreises, welche die Hebeliste über die Landwirtschastskammerbeiträge meiner Verfügung vom 8. b. MlS. I. I. 6149 Kreisbl. Nr. 107 entsprechend, bis heute nicht eingereicht haben, werden an die umgehende Einsendung der. selben erinnert. Diejenigen Listen, welche a m 24. d. Mts. etwa noch rückständig sein sollten, werdendurch einenWarteboten, aus Kosten der Säumigen,abgeholt werden.

J. I. 6149. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 11. September 1903.

Die unter dem Schweinebestande des Schuhmacher­meisters Engelhard Hofmann in Hersfeld ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen.

I. 6221. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Gefunden eine lederne Tasche mit Wurst und Brod.

Der Eigentümer kann dieselbe durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Oberhaun zurückerlangen.

Königliches Landratsamt.

Nach Mitteilung der Inspektion der Jnfanterieschulen ist für die diesjährige Herbsteinstellung am IS. Ok­tober d. Js. noch Bedarf an jungen Leuten zwischen 17 und 20 Jahren, welche bei Unteroffizier- schulen freiwillig eintreten wollen.

Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich alsbald bei dem Bezirks, kommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei dem Kommandeur einer Unteroffizierschule sz B. in Biebrich) persönlich zu melden, und hierbei folgende Papiere vor« zulegen:

a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines AuShebungsbezirkS ausgestellten Meldeschein,

b) den Konfirmationsschein bezw. einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c) etwa vorhandene Schulzeugniffe,

d) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be- schäfligungSweise, über früher überstandene Krank­heiten und etwaige erbliche Belastung.

Die ausführlichen Bestimmungen können bei dem BezirkS-Kommando eingesehen werden.

Hersfeld, den 16. September 1903.

Königl. Bezirks Kommando.