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Hersselder Kreisblatt

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Jllnstrirtes Sonntagsblatt" -» Jllnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate August und September werden von allen Kaiserlichen poftanftalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Polizeiberordnung betreffend das gewerbsmäßige Abfüllen von Bier in Flaschen und ähnliche Gesäße.

Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landes- leilen vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel was folgt:

§ 1. Das gewerbsmäßige Abfüllen von Bier in Flaschen und ähnliche Gesäße (Kannen, Krüge, Syphons und dergl.) darf nicht im Freien, sondern nur in gut gelüfteten, reinlich gehaltenen, mit ausgiebigem Tages­lichte oder ausreichender künstlicher Beleuchtung ver. sehenen Räumen erfolgen, welche außerdem lediglich zum ; Lagern des Bieres oder zum Abziehen und Lagern anderer Getränke benutzt werden.

§ 2. Die Abfüllräume müssen einen wasserdichten, leicht zu reinigenden Fußboden haben. Die Wände und Decken müssen mit Hellem Kalkanstrich versehen oder mit Oelsarbe gestrichen oder mit einem anderen glatten, leicht zu reinigenden Belage versehen sein.

Die Fußböden, die Wände und die Decken der Räume müssen stets in gutem Zustande erhalten werden.

Der Kalkanstrichs jährlich wenigstens einmal, der Oel- farbenanstrich alle fünf Jahre zu erneuern. Ausnahmen kann der Regierungspräsident bewilligen.

§ 3. Die Flaschen und Gefäße sind unmittelbar vor dem Füllen unter Anwendnng eines die Reinigung unzweifelhaft gewährleistenden Verfahrens zu säubern und danach mit reinem Trinkwasser nochzuspülen. Blei- schrot darf hierbei nicht zur Anwendung kommen.

In gleicher Weise sind auch alle wiederholt zu ver­wendenden Verschlußteile, wie Porzellanstöpsel, Gummi­ringe, Gummischeiben usw. zu behandeln.

Koikpfropfen sind vor dem Gebrauche gründlich ab- zubrühen.

Schon einmal gebrauchte Korke, sowie nicht mehr in gutem Zustande befindliche Gummiringe und Scheiben dürfen nicht wieder verwendet werden.

§ 4. Die zum Abfüllen benutzten Geräte, wie die verzinnten Hähne und Röhren, die Schläuche, welche aus bleifreiem Kautschuk bestehen müssen, usw., sowie die zum Schwenken und Reinigen benutzten Gefäße und Werkzeuge müssen, wenn sie mit dem Bier in Berührung gekommen waren, sorgfältig gereinigt und getrocknet werden.

Sie müssen an einem luftigen, vor Beschmutzung -ge» sicherten Orte aufbewahrt und dürfen zu anderen Zwecken, als zum Abfüllen von Bier nicht verwendet werden.

Die Reinigung ist vor jeder Wiederbenutzung zu wiederholen.

§ 5 Abgefüllte Flaschen und Gefäße müssen bis zum Verkaufe reinlich aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung in Wohn-, Schlaf- und Küchen- räumen und in Räumen, in denen das Bier dem Sonnen­lichte ausgesetzt wird, ist verboten.

8 6. Es ist verboten, die zum Abfüllen dienenden Gummischläuche zum Anziehen des Bieres in den Mund zu nehmen.

8 7. Personen, die mit Geschwüren, Hautkrank- heilen oder offenen Schäden an den Händen oder im Gesichte oder mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, ist das Reinigen der Abfüllräume, der Flaschen, Gesäße, Geräte usw., sowie das Abfüllen von Bier und die Hülfeleistung hierbei verboten.

§ 8. Die Abfüll-, Spül- und Aufbewahrungsräume müssen den Polizeibeamten jederzeit zugänglich sein.

8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be­stimmungen werden, soweit nicht nach den bestehenden

Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8 10. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Die Weiterbenutzung von Abfüllräumen, die den Vorschriften der §§ 1 und 2 nicht entsprechen, bis zum 31. Oktober 1903 können die Polizeidirektoren in Cassel, in Hanau und Fulda, sowie die Landräte für ihre Amtsbezirke zulassen, sofern nicht nach dem Gutachten der Kreisärzte erhebliche gesundheitliche Bedenken obwalten. (A. II. 5806.)

Cassel, am 12. Mai 1903.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: M e j e r.

Hersfeld, den 24. Juli 1903.

Die Ortspolizeibehörden und die Königliche Gen­darmerie des Kreises mache ich auf die vorstehend ab­gedruckte Polizsiverordnung, sowie auf die im Amtsblatt Seite 248 veröffentlichtePolzeiverordnung betreffend die Einrichtung, die Aufstellung und den Gebrauch der beim Bierausschank und beim Abzapfen von Bier zur Anwendung kommenden Druck- und Leitungsvorrichtungen" besonders aufmerksam mit d°p Veranlassung, die Durch­führung der gegebenen Bestimmungen zu übernehmen.

Bezüglich der derzeitig zum AuSschank und zum Ab­füllen benutzten Bierdruckvorrichtungen ist mir b i S z u in 1. Dezember d. Js. seitens der Ortspolizeibehörden zu berichten, daß die Prüfung nach Abschnitt V der vorerwähnten Verordnung durch den Sachverständigen erfolgt ist und die hierbei etwa vorgefundenen Mängel beseitigt worden sind.

I. I. 4680. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Es hat den Anschein, als ob die bedeutsame Er­leichterung, welche das JnvalidenversicherungSgesetz vom 13. Juli 1899 für die freiwillige Versicherung (Selbst. Versicherung und Weiterversicherung) gegenüber dem JnvaliditätS- und AltersversicherungSgesetz vom 22. Juni 1889 geschaffen hat, bisher wenig unter der landwirt­schaftlichen Bevölkerung bekannt geworden ist, denn nur so ist es zu erklären, daß die freiwillige Versicherung bis jetzt fast gar nicht in Aufnahme gekommen ist. Es muß dieses bedauert werden, da das Institut der frei-

Die Blüte des Vagus.

Roman von G o r o n und Emile Gautier.

(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

* 31. Kapitel.

Fünf Minuten waren verflossen, als Baker in das Kabinett des Barons eintrat.

Haben Sie sich mit der Affaire beschäftigt, von welcher Sie mir heute Morgen sprachen?" fragte ihn Saint-Magloire.

Jawohl, Herr Baron, den ganzen Nachmittag über!" Sind die zweifelhaften Papiere alle zurückgenommen?"

Ein Teil. Die anderen werden morgen zurück- kommen, außer denjenigen natürlich, welche das Gericht auf die Klagen hin beschlagnahmt hat."

»Man muß auch diese zurückziehen. Ich werde morgen früh zum Ersten Staatsanwalt gehen. Wenn die Kläger befriedigt sein werden, fällt die Klage ganz von selbst."

»Selbstverständlich."

"^ul! Das wäre erledigt. Auf welche Summe beläust sich der Wert der auf diese Weise zurückge­zogenen Papiere?"

»Genau sieben Millionen fünfmalhundert und acht- z'gtausend Francs!"

»Gut . . . Es wäre gefährlich, diese Papiere jetzt

en' «der sie könnten uns sehr gut als Deckungen und Garantien dienen."

Hm!" machte Baker mit zweifelnder Miene.

Ach was hm!" beharrte der Baron.Der Ruf der Bank Saint-Magloire kann doch nicht in dem Augen­blicke in Frage gestellt werden, wo sie die zweifelhaften Werte wieder zurücknimmt, welche sie mit bestem Ge­wissen gekauft und wieder verkauft hat . . . Man wird die Werte doch nicht so genau untersuchen . . ."

Das ist allerdings ziemlich richtig ... Um so mehr, als es sehr schwer ist, die .. . kleinen Aenderungen zu entdecken."

Also abgemacht; was?" unterbrach der Baron. Sagen Sie, bitte, dem Kasstrer und dem ersten Buch­halter, sie möchten zu mir kommen."

Sofort, Herr Baron."

Baker kam einen Augenblick später mit den beiden Dienstchess zurück.

Wieviel haben wir in der Kasse?" fragte der Baron und wandte sich dabei dem Kasstrer zu.

Flüssig, Herr Baron?"

«Ja!"

Eine Million fünfmalhunderttausend Francs."

Das ist wenig."

Ich erlaube mir, dem Herrn Baron zu bemerken, daß wir gerade für zwei Millionen fünfmalhunderttausend Francs . . ."

Beanstandete Wertpapiere zurückgenommen haben. Ich weiß das. Aber das hat nichts zu sagen. Halten wir uns an da«, was uns bleibt. Man wird Ihnen morgen früh einen von mir dem Architekten Renard ausgestellten Wechsel präsentiren.

Wir müssen morgen. . . ebenfalls . . ." sagte der Kasstrer etwas verlegen,wir müssen morgen auch das Conto Van Westyne in Amsterdam abrechnen . . ."

Nun?"

Und dieser Tage auch dasjenige von Millaris in Lissabon."

Was kann uns denn daran liegen?"

Ich fürchte etwas knapp zu sein, da ich keine Ein­gänge voraussehe."

Kümmern Sie sich nicht darum. Das geht mich an."

Der Kassirer verbeugte sich, ohne einen weiteren Einwand zu wagen. Er war gewöhnt, zu gehorchen. Die Beamten und Angestellten der Bank hatten übrigens unbegrenztes Vertrauen in ihrenAlten."

Sehen wir jetzt ein wenig unsere Börsen-Ordres durch," fuhr der Baron fort und winkte den Chef dieses wichtigen Dienstes heran.

Wie stehen die Minen in Steiermark?"

Auf 309,25, Herr Baron."

Wie waren sie gestern?"

Auf 320!"

Macht sich die Baisse bemerkbar?"

Leider ja, Herr Baron! Wir haben einen sehr großen Stock, und die Differenz zu unseren Ungunsten macht sich bereits sehr fühlbar."

Wird schnell wieder gutgemacht sein," murmelte der Baron.Sie werden morgen früh zu zwei oder drei großen Börsenmaklern gehen und ihnen Ordre geben, von diesen Papieren so viel wie möglich für uns aufzukaufen."