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Ar. 70. Dienstag Sei 16. Kni
1903.
Erstes Blatt.
Amtlicher Teil.
RtiPiaBinnhl Ktreffeni«.
Die Herren Wahlvorsteher ersuche ich unter Hinweis auf den § 25 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 28. Mai 1870 die Wahlprotokolle (§ 22. d. Reglmt.) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken nach stattgebabter Wahl mit ungesäumt zuzusenden, damit ich spätestens am Nachmittage des 18. Juni er. in deren Besitze mich befinde.
Die Herren Bürgermeister der Wahlorte haben diese Bekanntmachung sofort zur Kenntnis der Herren Wahlvorsteher — soweit sie nicht selbst als solcher ernannt sind — zu bringen.
Hersfeld, den 13. Juni 1903.
Der Wahlkommisjar für den VI. Wahlkreis.im Regierungsbezirk Cassel
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungö Rat.
Hersfeld, den 12. Juni 1903.
Aus den in dem nicht amtlichen Teil des heutigen Kreisblatts erscheinenden Artikel .Die Haftpflicht der Landwirte" mache ich hiermit besonders aufmerksam.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises wollen denselben möglichst zur Kenntnis aller Interessenten bringen. A. 1923. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersseld, den 22. Mai 1903.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am
Montag, den 22. Juni d. J. und
Dienstag, den 23. Juni d. J.
jedesmal von Morgens 7 Uhr ab im Saale des Gastwirts Herrn B. Bolender bierselbst statt.
Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiermit angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald aus- zuhändigen.
Gleichzeitig erhalten Sie den Auftrag, mit den Militärpflichtigen in den besagten Terminen pünktlich zu erscheinen und denselben zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen, die im § 26 bczw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Heeres- Pflichtige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Gefchäft werden sämtliche in Betracht kommende Reklamationen der Ober-Ersatz-Com- mission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familien« Glieder, auf deren ArbeitS- oder Nichtarbeitssähigkeit es bei Beurteilung der Reklamation ankommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Rekla- mirten) im Termin mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattfinden kann. ,
Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß bei den zur Vorstellung kommenden Leuten, welche behaupten an Epilepsie zu leiden, die im § 65G der Wehrordnung vorgeschriebenen 3 Zeugen zur Stelle sein müssen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaub- würdiger Weise geführt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in
letzter Zeit vorgekommenen Anfälle beziehen und ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vorzugsweise über neuere Fälle aussprechen.
Außerdem sind auch bei' denjenigen Reklamanten, welche sich außerhalb befinden, und welche ihre Ange- hörigen durch Geldsendungen unterstützt haben, die des- bezüglichen Postscheine mitzubringen, wie auch alle Krankheiten, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen, (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden u. s. w.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachgewiesen werden müssen.
Die Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntnis der betreffenden Militärpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie die Militärpflichtigen noch besonders anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Sodann sind dieselben noch anzuweisen, dieLoosungS- scheine mit zur Stelle zu bringen, da andernfalls der Betrag von 50 Pfg. für Ausstellung eines Duplikatscheines gezahlt werden muß.
I. II. 1916. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Nichtamtlicher Teil.
Ein Gedenktag.
15. Juni.
An diesem Montage sind 15 Jahre verstrichen, seit Kaiser Wilhelm II. durch den frühen Tod seines edlen Vaters, Kaiser Friedrichs III., an die Spitze Preußens und des deutschen Reiches gestellt wurde. Mit Freude und Genugtuung können wir auf die Regierung unseres Kaisers zurückblicken, ist es ihm doch nicht nur gelungen, den Frieden unter schwierigen Verhältnissen zu erhalten, sondern auch die Macht und das Ansehen des Reiches mächtig zu fördern.
Ungünstig waren die äußeren Verhältnisse, als der Kaiser das Szepter ergriff. Rußland hatte in kaum anders als feindlicher Absicht seine Truppen an die westlichen Grenzen vorgeschoben. Frankreich schärte, auf ein Bündnis mit dem Zarenreiche hoffend, den Haß gegen Deutschland, nnd auch England spielte eine Rolle, die kein Vertrauen erwecken konnte. Dem gegenüber knüpfte der Kaiser das schon bestehende Bündnis mit Oesterreich und Italien nicht nur immer enger, sondern suchte auch durch persönliche Aussprache und Besuche der benachbarten Höfe, besonders Rußlands, das auf falschen Voraussetzungen und böswilligen Einflüsterungen gegründete Mißtrauen in die Absichten Deutschlands zu beseitigen. Das ist ihm nach Ueberwindung starker Hindernisse gelungen. Aber der Blick des Kaisers geht über die Meere und über die Gegenwart hinaus. So hat er vor allem die freundschaftlichen Beziehungen, die uns seit den Tagen Friedrichs des Großen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika verknüpfen, gepflegt und befestigt.
Wohl weiß der Kaiser, daß der Friede nicht durch Sympathien allein aufrecht erhalten wird, sondern daß seine sicherste Grundlage auf der Wehrkraft beruht. Wie sein großer Ahnherr Kaiser Wilhelm I. vom Scheitel bis zur Sohle Soldat war, so ist auch unser kaiserlicher Herr in jedem Pulsschlag seines Herzens mit dem Heere verkettet, — die Verkörperung wahrer Ritterlichkeit und das Urbild eines obersten Kriegsherrn! Mit seinem Adlerblick durchdringt er alle Teile des gewaltigen Heereskörpers; unermüdlich wacht er darüber, daß der alte Schneid und die bewährte Schlagfertigkeit ein dauernder Vorzug seiner Armeekorps bleiben, und daß der in dem Heere lebende Geist es für alle Zeiten als
mustergültige Hochschule des Volkes erhalte. Ungleich größer und einschneidender ist das, was der Kaiser für unsre Marine getan hat. Wer den Zustand der deutschen Kriegsflotte bei seinem Regierungsantritt mit dem heutigen vergleicht und hierbei die Ziele des Flottengesetzes von 1900 berücksichtigt, wird dies ohne weiteres anerkennen. Welche ungeheuren Schwierigkeiten zu überwinden waren, um dem deutschen Volks die Ueberzeugung beizubringen, daß „uns eine starke Flotte bitter not ist", das ist unvergessen.
Unter dem unverkennbaren persönlichen Einflüsse des Kaisers ist das deutsche Nationalgefühl mächtig gewachsen. Mit dem bürgerlichen Gesetzbuchs ist Deutschland das langersehnte Gut der Rechtseinheit zu teil geworden. An den Ostmarken des Reiches wird die Hochflut des Polentums mit starker Hand wieder zurückgedrängt, und an der Nordmark ist dem Uebermut dänischer Umtriebe ein entschlossenes Halt geboten. Im fernen Osten hat Deutschland dank dem Kaiser und der tatkräftigen Hülfe des Grafen Bülow mit Kiautschou, Samoa und den Karolinen neue Gebiete erworben. Deutschlands Handel und Gewerbefleiß haben unter dem Schutze einer gesunden und besonnenen Politik zusehends einen gewaltigen Aufschwung genommen.
Wie unser Kaiser nach außen hin die Friedenswage fest in der Hand hält, so ist sein Streben auf die Erhaltung des inneren Friedens und die Wohlfahrt des deutschen Volkes gerichtet. Um unsere Weltmachtstellung eine feste und dauerhafte Grundlage auf der heimatlichen Erde zu geben, hat er durch die sozialpolitischen Gesetze die gerechten Wünsche der Arbeiter in einer Weise erfüllt, daß Deutschland in seiner Fürsorge für die Schwachen an der Spitze aller Völker steht. Der vom Reichskanzler, Grafen Bülow, ausgearbeitete Zolltarif, auf Grund dessen demnächst Handelsverträge mit dem Auslande abgeschlossen werden sollen, ist ein Beweis dafür, daß der Kaiser getreu dem Wahlspruch des Hohenzollern- Hauses: Jedem das Seine! alle Zweige der heimischen Arbeit gleichmäßig schützen will.
Das deutsche Volk weiß, was es an seinem Schirm- herrn hat, und so einen sich denn an diesem Jubeltage in allen deutschen Herzen mit dem Dank gegen den Kaiser die herzlichsten Wünsche und das Gelöbnis, wo es auch sei, dem Kaiser die Treue zu halten.
Die Haftpflicht der Landwirte.
Unter Haftpflicht versteht man die Verpflichtung zum Schadensersätze für die Beschädigung fremden Eigentums oder für die Verletzung (Tötung eines Menschen.)
Die' Haftpflicht bedeutet für ganze VerufSstände eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Der Frage, ob man sich gegen diese Gefahr durch Versicherung schützen solle, ist aber, insbesondere von den Landwirten, erst in neuerer Zeit die ! gebührende Beachtung geschenkt worden. Und doch bestand auch schon nach früher geltendem Recht Grund genug zu einer solchen Versicherung, denn man war für jeden Schaden ver- , antlvortlich, den man schuldhafterweise, wenn auch nur durch ein geringes Versehen, verursachte. Man denke nur an die Fälle, daß ein Landwirt es unterließ, die zur Sicherheit des Betriebes oder des Verkehrs erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, oder daß ihm sonst irgendwie im gewöhnlichen Leben ein Versehen unterlief. (Mangelhafte Sicherheitsvorrichtungen an landwirtschaftlichen Maschinen, Unaufmerksamkeit bei der Leitung eines Fuhrwerks, Nichteinfriedigung von Gruben, schadhafter Zustand von Treppen, Leitern usw ) Diese Fälle bilden nur Beispiele, in Wirklichkeit war bereits seither die Haftpflichtgefahr unübersehbar.
Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist diese ; Gefahr in mehrfacher Beziehung noch erheblich verschärft worden. Für die Landwirte ist von besonderer Bedeutung die neue Bestimmung über die Haftpflicht deS Tierhalters. Danach muß der Besitzer von Tieren für jeden Schaden aus. kommen, den seine Tiere anrichten, und zwar auch dann, wenn er keinerlei Schuld an diesem Schaden trägt. Da nun die Landwirte auf daS Halten von Tieren angewiesen sind, so ist es klar, daß dieser Berufsstand von der neuen Bestimmung besonders betroffen wird. Bedenkt man ferner, daß unter Umstünden Entschädigungssummen in Frage kommen, deren Höhe selbst einen wohlsituierten Mann wirtschaftlich zu Grunde richten kann, so ist es wohl außer Frage, daß eine Versicherung gegen diese Gefahr von keinem verständigen Landwirt versäumt werden sollte.
Für eine solche Versicherung aber mußten seither recht