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Amtlicher Teil.

Reichstassvihl tetreffeck

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 30. März d. Js. Kreisblatt Nr. 39 und vom 29. Mai d. Js. Kreisblatt Nr. 64 verfehle ich nicht, die Herren Bürgermeister ausdrücklich noch auf die nachstehenden, am Wahltage und bei Führung rc. der Wahlverhand­lungen genau zu beachtenden Bestimmungen aufmerksam zu machen

l. Seitens des Gemeindevorstandes darf nicht übersetzen werden, die Wählerlisten mit der Bescheinigung j u versehen, daß und wie lange bezw. in welchem Zeit­raum die Auslegung der Listen stattge- funden hat § 2 Abs. 3 des Reglements.

2. Berichtigungen der Wählerliste sind nicht einfach durch Streichungen und Einschreibungen, sondern unter Angabe der Gründe der Aenderungen am Rande der Liste zu bewirken.

Die Wählerlisten sind vorschrifts- mäßig abzusch ließen und ist die für den Abschluß bestimmte Frist der 22. Tag nach dem Beginn der Auslegung, vorliegend also der 9* Juni er. genau einzuhalten. Das zweite Exemplar der Wählerliste bedarf der amtlichen Bescheinigung der Ueber- einstimmung mit dem Hauptexemplar § 4 Abs. 1 und 2 b. Rglmt.

3. Am Tage der Wahl ist darauf zu achten, daß nach Beendigung der Verhandlungen die Wähler­listen und die Gegenliste Seitens des Wahlvorstandes also Seitens des Wahl - Vorstehers, des Protokollführersund der Beisitzer § 18 Abs. 2 b. Rglmt. vorschriftsmäßig unterzeichnet werden.

4. Sollten bei der Feststellung des Wahlergebnisses dem- nächst Stimmzettel für ungültig erklärt werden, so sind diese mit fortlaufenden Wummern zu versehen, dem Protokolle beizu - fügen und die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung er­

folgt ist.

Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimm­zettels aus der Beschaffenheit des Umschlages ab­geleitet wurde, ist auch der Umschlag anzu- sch ließen. § 20 Abs. 1 und 2 b. Rglmt.

5. Während derWahlhandlung dürfen in dem Wahllokal wederBeratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be­schlüsse gefaßt, noch Stimmzettel auf­gelegt oder verteilt werden.

Ausgenommen sind Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes. § 13 Abs. 1 und 2 b. Rglmt. 6,Der Wahlvorstand hat in der Nähe des Zuganges zu dem Ne b e nr aum oder Neben- tisch (§ 11 Abs. 4 d. Rglmt.) eine Person (Ortsdiener pp.) aufzustellen, welche den Wählern j e einen abgestempelten Umschlag, in den diese ihren Wahlzettel im Nebenraum oder am Nebentisch persönlich stecken, überreicht.

Wähler, welche durch körperliche Ge- brechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihülfe einer Vertrauens­person bedienen. § 15 d. Rglmt.

7. Der Wahlvorsteher hat streng darauf z u h a l t e n , d a ß d i e W ä h l e r in dem Neben- kaum oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Um­schlag zu stecken. § 15 Abs. 4 d. Rglmt.

8. Der Zutritt zu dem Wahllokale steht

jedem Wähler also jedem wahlberech­tigten Deutschen ohne Rücksicht auf den Wahl­bezirk, welchem derselbe angehört f r e i § 26 Abs. 3 d. Rglmt.

9. Communalbeamte, welche, wenn auch nur nebenamtlich, ein unmittelbares Staats­amt bekleiden, sind nicht mit den Funk­tionen eins Wahlvorstehers, Beisitzers oder Protokollführers zu' betrauen; auch hinsichtlich der nach § 64 des Ausführungs- gesetzes zum deutschen GerichtsverfassungSgesetze vom 24. April 1878 zur Uebernahme der Geschäfte eines AmtsanwalteS verpflichteten Vorsteher von Gemeinde­verwaltungen ist hierbei keine Ausnahme zu machen. Bezüglich der Ernennung von Standesbeamten und StandeSbeamten-Stellvertreter zu Wahlvorstehern, Beisitzern und Protokollführern bemerke ich, daß nur diejenigen (vom Staate zu remunerirenden) Standesbeamten im Sinne des § 9 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1869 ein unmittelbares Staatsamt bekleiden, welche als solche von der Staatsbehörde auf Grund der Schlußbestimmung im § 7 des Reichs-Personen- stand.Gesetzes vom 6. Februar 1875 ernannt sind.

10. Die Wahlhandlung selbst hat am 16. Juni cr. Punkt 10 Uhr Vormittags zu beginnen, ist ununterbrochen fortzusetzen und Punkt7UhrAbends durch den Wahl­vorsteher für geschlossen zu erklären G 9 und 17 Abs. 1 d. Rglmt.

11. Der Wahlvorsteher und der P rotokollführer dürfensich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßteiner von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. Zu keiner Zeit dürfen weniger als 3 Mitglieder des Wahl­vorstandes gegenwärtig sein. § 12 Abs. 2 des Rglmt.

12. Der Wahlvorsteher hat den Protokollführer und die Beisitzer (3 bis 6 Beisitzer) aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirkes rechtzeitig zu ernennen und mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine einzuladen, beim Beginne der Wahlhand­lung zur BildungdesWahlvorstandes zu erscheinen.

Die pünktlichste Befolgung der vorstehenden Be? stimmungen wird zur besonderen Pflicht gemacht.

Hersfeld, den 6. Juni 1903.

Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Am Tage der Wahlen 1 6. Juni cr. als auch am Tage der Ermittelung des endgültigen Wahlergebnisses bleiben sämtlicheTelegraphen- anR alten (Morse-rc.-Apparate wie Fernsprecher) des Bezirkes laut Mitteilung der Kaiserlichen Ober-Post- direktion vom 3. b. Mts. bis 10 Uhr Abends, erforderlichenfalls länger, bis zur er­folgten Abtelegraphirung der Wahl- telegramme im Dienst, wovon ich die Herren Bürgermeister und Wahlvorsteher im Kreise in Kennt­nis setze.

Hersfeld, den 6. Juni 1903.

Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

Der Rittergutsbesitzer Otto Nordhaus zu Hof Meisebach ist heute als Gutsvorsteher für den Gutsbezirk Meisebach von mir eidlich verpflichtet worden. Hersfeld, bcn 8. Juni 1903.

Der Königliche Laudrat.

I. B.

T h a m e r.

Hersfeld, den 6. Juni 1903.

Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 1. April 1899, A. 1002, Kreisblatt Nr. 39, Vorlegung der Gemeinde-Rechnung für das Rechnungsjahr 1902/03 be­treffend, wird hierdurch mit F r i st bis zum 11. d. Mts. in Erinnerung gebracht.

Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Bürgermeister wird eine Ordnungsstrafe von je 3 Mark festgesetzt werden.

Der Königliche Landrat.

I. V.

T h a m e r.

Hersfeld, den 6. Juni 1903.

Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 27. November 1876, Nr. 11906, Kreisblatt Nr. 96, die zur Erfüllung ihrer Militärpflicht heranzuziehenden Personen betreffend, wird hierdurch mit F r i st bis zum 11. d. Mts. in Erinnerung gebracht.

Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Bürgermeister wird eine Ordnungsstrafe von je 3 Mark festgesetzt werden.

Der Königliche Landrat. Z. V. .

T h a m e r.

Hess. Nass. landw. Hersfeld, den 5. Juni 1903.

Berufs-Genossenschaft

Sektion Hersfeld.

Tageb. A. Nr. 1911.

Die Einzahlung der rückständigen Umlagebeiträge für die Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Jahr 1902 wird hierdurch in Erinnerung gebracht, mit Frist b i s zum 1 5. Juni d. I.

Freiherr von S ch l e i n i tz.

Nichtamtlicher Teil.

Tie faifertage in smkfurt o. N.

Die Ansprache, welche Se. Majestät der Kaiser am Sonn, abend im Fürstenzimmer der Festhalle an die Dirigenten der Gesangvereine richtete, hatte folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Ich habe Sie zusammenberufen, um Ihnen zunächst meine Freude auszusprechen, daß so viele Vereine der Aufforderung des Rundschreibens ge­folgt sind und sich an dem Wettgesang beteiligt haben. Es ist das ein Beweis für die Arbeitsfreudigkeit und Sangesfreudigkeit unter Ihnen und zu gleicher Zeit ein Beweis dafür, wie rege das Interesse an der Pflege des Gesanges unter den Vereinen blüht. Ich will hierbei doch Gelegenheit nehmen, die Herren auf einiges auf­merksam zu machen, das auch für Sie vielleicht von Interesse sein kann, da es nicht nur der Ausfluß meiner eigenen Anschauung, sondern fast aller Zuhörer ist. Ich muß auf die Wahl Ihrer Stücke einen Augenblick ein­gehen. Die Absicht, die bei diesem Gesangswettstreit vorgelegen hat, war die, daß durch ihn der Volksgesang, die Pflege des Volksliedes gehoben und gestärkt und in weite Kreise verbreitet werden soll. Nun haben die Herren Kompositionen gewählt, die von unserem alten deutschen bekannten guten Volksliede und Volkston wesentlich entfernt lagen. Sie haben Ihren Chören kolossale Aufgaben gestellt; sie sind zum Teil geradezu bewundernswürdig gelöst worden, und Ich muß sagen, es hat uns alle in Erstaunen gesetzt und ergriffen, daß hier Hunderte von Männern, die vielleicht am Tage 8 bis 12 Stunden in schwerer Arbeit, in ungünstiger Temperatur, umgeben von Staub und Rauch gearbeitet haben, in der Lage gewesen sind, durch eifriges Stubium und selbstlose Hingabe an die Arbeit so schwere Auf­gaben zu übernehmen, wie wir sie hier gehört haben. Ich möchte aber glauben, daß in der Beziehung vielleicht die Dirigenten zum Teil selbst gefühlt haben, daß in der Wahl der Chöre das Aeußerste erreicht ist, was