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Amtlicher Teil
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Auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern sind die Vorbereitungen zu der bevorstehenden Reichs- tagswahl unverzüglich zu treffen.
Den Herrn Bürgermeistern und Gutsvorstehern werden in den nächsten Tagen die Formulare zu den Wählerlisten" durch die mit der Herstellung derselben beauftragte L. Funk'sche Buchdruckerei hier zugehen. Sofort nach Empfang dieser Formulare ist mit der Aufstellung der Wählerliste zu beginnen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde bezw. dem Gutsbezirke ihren Wohnsitz haben, in alphabetischer Ordnung in die Liste einzutragen. Die Wählerlisten sind in zweifacher Ausfertigung aufzu' stellen. Bis zum 8. April wollen die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mir unerinnert Anzeige erstatten, daß die Wählerlisten in zweifacher Ausfertigung aufgestellt sind.
Zur Beachtung bei Aufstellung der Wählerlisten hebe ich folgende Bestimmungen aus dem Wahlgesetze für den Reichstag vom 31. Mai 1869 hervor:
1. Wähler für den Reichstag ist jeder Deutsche, welcher bis zum Wahltage das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
2. Für Personen des Soldatensiandes, des Heeres und der Marine, ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben bei der Fahne sich befinden.
3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
a. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen.
b. Personen, über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet ist und zwar während der Dauer des Konkursverfahrens.
c. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben.
d. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er- kenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
Weitere Verfügungen folgen.
Hersfeld, den 30. März 1903.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
Hersseld, den 27. März 1903.
Im Hinblick auf die mit dem 1. April d. Js. in ^ast tretenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juni
1900, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bezw. die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai 1902 verfehle ich nicht, die Ortspolizei- behörden, die Schlachtviehbeschauer und Interessenten im Kreise ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
I. die durch die Polizei-Verordnungen vom 1. Juli 1892 und 15. August 1894 eingeführte Unterstellung der Hausschlachtungen unter den allgemeinen Beschau- zwang und den Trichinenschauzwang aufrecht erhalten bleibt mit der durch den § 13 des Preußischen Aus- sührungsgesetzes vom 28. Juni 1902 zum Fleischbeschaugesetz bedingten Maßgabe, daß auch die bei Hausschlachtungen stattfindende Beschau sich nach den Grundsätzen des Reichsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu richten hat,
II. es hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Bildung der Beschaubezirke und zur Bestellung der Beschauer bei den geltenden Bestimmungen bleibt. Danach liegt die Bildung der Bezirke und die Bestellung der Beschauer in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern den Ortspolizeibehörden, im Uebrigen den Landräten nach Anhörung der Gemeindevorstände ob.
Ich bemerke, daß in der Abgrenzung der Beschau- bezirke im hiesigen Kreis zunächst keine Aenderung eintritt. Die jetzt amtirenden Fleischbeschauer bleiben vorläufig weiter in Tätigkeit, ihre dauernde Beibehaltung hängt von dem Ausfall der vorgeschriebenen, demnächst vor dem Königl. Kreistierarzt abzulegenden Prüfung ab.
I. 1955. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrollversammlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:
Zu Hersfeld I.
(Turnplatz an der H ainstraße.)
Donnerstag, den 16. April d. Js., Vormittags 9 Uhr, für die Reservisten, Wehrleute I. Aufgebots, die Ersatz- Reservisten und die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften der Stadt Hersfeld.
Zu Obergets. (Bei Gastwirt Ernst.);
Donnerstag den 16. April d. I., Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Obergeis und Untergeis.
Zu Heringen. (Schul platz.)
Dienstag den 21. April d. I., Vormittags 11 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengendorf, Heringen mit Hof Füllerode, Kleinensee, Leimbach, Lengers, Widdershausen und Wölfershausen.
Zu Heimboldshausen. (Bei Gastwirt Ech term eyerh Dienstag den 21. April d. I., Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Friedewald, Gethsemane, Harurode, Heimboldshausen, Herfa, Lautenhausen, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal und Unterneurode.
Zu Schenklengsseld. (Bei Gastwirt Kroneberg.) Mittwoch den 22. April d. I., Vormittags 11 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkel- rode, Hillartshausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsseld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Schenk- lengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.
Zu Unterhaun. (Bei Gastwirt Sandlos.) Sonnabend, den 25. April d. I., Vormittags 10 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- Hausen, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
Zu Hersfeld II.
(Turnplatz a n der Hainstraße.) Sonnabend, den 25. April d. I., Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga,
Gutsbezirk Bingartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heenes, Rohrbach, Tann und Hermannshof, Weneberg.
Zu Niederaula. (Kirch platz.)
Montag den 27. April d. I., Vormittags 11 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden, Asbach, Beiers- hausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa und Holzheim.
Zu Kirchheim. (Bei Gastwirt E y d t.)
Montag den 27. April d. I., Nachmittags 3 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frie- lingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim mit Weich und Eichmühle, Kleba, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.
Zur strengen Nachachtung für die Beteiligten fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:
1. Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen haben sich alle Mannschaften, welche der Reserve und Marinereserve, Landwehr und Seewehr 1. Aufgebots, der Ersatzreserven und Marineersatzreserven angehören, sämtliche zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen, sowie die zur Disposition der Truppenteile und Marineteile beurlaubten Mannschaften zu gestellen. Ferner sämtliche Invaliden der Reserve und Landwehr I mit Ausnahme der dauernd abgefundenen Ganzinvaliden.
Nur diejenigen Wehrmänner und Seewehrmänner, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1891 eingetreten sind und deshalb bei den diesjährigen Herbstkontrolversammlungen zur Landwehr feiten Aufgebots übertreten, sind von der Frühjahrs-Kontrol- Versammlung d. I. entbunden.
2. Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt.
Die Nichtbesolgung der Berufung zu den Kontrol- Versammlungen hat Arrest zur Folge.
3. Die Mannschaften aus den einzelnen hier nicht genannten Höfen, Mühlen rc. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Gemeinden sie gehören.
4. Die Mannschaften haben den Militär- paß und das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
5. Gesuche um Befreiung von der Kontrol-Versammlung sind rechtzeitig bei dem Hauptmeldeamt des Königlichen Bezirks-Kommandos Hersfeld anzubringen und können nur durch das Bezirks-Kommando genehmigt werden. Erhält der Betreffende keinen Bescheid, so hat er zu der Kontrol-Versammlung zu erscheinen.
6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrolplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben.
Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontrol-Versammlung gekalbert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig lind werden nicht angenommen.
7. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchen sie zur Kontrol-Versammlung berufen sind, znm aktiven Heer und sind demnach dem Militär- Strafgesetzbuch unterworfen.
8. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß diejenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrol- Versammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Verabfolgung einer Militärfahrkarte seitens der betreffenden Eisenbahnstation haben.
9. Zwecks Messen der Füße haben die Mannschaften mit reinen Strümpfen zu erscheinen.
Hersfeld, den 23; März 1903.
Königliches Bezirkstommando. * *