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1991

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 26. Februar 1903.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Freitag, den 20. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Träger zu

Friedewald,

Musterung der Militärpflichtigen ans den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.

Sonnabend, den 21. März d. I., von Morgens 9 Uhr aN, und zwar im Saale des Gastwirts Kroneberg zu

Schenklengsfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.

Montag, den 23. März d. J von Morgens 8 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu

Hersfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Dienstag, den 24. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, in demselben Lokale,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Mittwoch, den 25. März d. I.,

von Morgens 9 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirts Grentzebach zu Niederaula,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Donnerstag, den 26. März d. I.,

von Morgens 9 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu

Hersfeld,

Lovsung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufge­bots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr­ordnung vom 22. November 1888.)

Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1883 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind, oder einen Ausstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1^82, 1881 und 1880 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählich ge­blieben oder gar nicht erschienen sind, und dem­nach über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu deu vorbezeichnetcu Musterungsterminen vorzuladen.

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Person eil, zu deren Gunsten e i n e Z u r ü ck st e l l - u n g b e z w. B e f r e i u n g vom Militär­dienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls ein - finden,

3. in den Terminen s i ch persönlich e i n z u - Hnben und so lange zur Stelle zu sein, bis sämtliche M i l i t ä r P f l i ch - t i g e der b e t r e f s e n d e n G e m e i n d e g e - mustert sind. Im Falle einer Verhin­derung ist für die Anwesenheit eines Stelln e r - Peters Sorge zu tragen.

für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben aus­drücklich äU eröffnen, daß sie mit sauberem

Körper und reiner Wäsche zu erscheinen h ab e n.

Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungs­grund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Aus­rufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vorteile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- säumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, fo kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als un­sichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Land­sturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militär­dienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvor- stande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. F n n k' s Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Frage­bogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Per­sonen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Be- trefft ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nötigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, desfen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämtliche Reklamationen sind umgehend dahier einzureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohn­ortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Er­krankungen, wel/he sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Blut­husten, Herzleiden usw.) sind ebenwohl umgehend einzu­reichen bezw. den Reklamationsverhandlungen beizusügen.

Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wieder­holt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 9. März d. J. hierher zu berichten.

I. II. Nr. 635. Der Königliche Land rat

Freiherr von Schleinitz, ^ Geheimer Regierungs-Rat.

Berlin, den 27. Februar 1903.

Von einigen Polizeibehörden wird es immer noch unterlasten, dem hiesigen Polizei - Präsidium die unter dem 17. April und 5. November 1876 an­geordneten Mitteilungen zu machen, welche die Ermitte­lung der Fabrikationsstätten sowie der Versertiger und Verbreiter von falschem inländischen und ausländischen Papiergelde erleichtern und fördern sollen.

Euere Hochwohlgeboren ersuche ich deshalb unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 26. Februar 1895 11 1692 ergebend, gefälligst den Polizeibehörden des dortigen Bezirks nochmals die genaue Beachtung jener Bestimmungen zur Pflicht zu machen.

Der Minister des Innern.

In Vertretung, gez. B i s ch o f s h a u s e n. An den Herrn RegierungS-Prästdenten in Castel. 11 a 1380.

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Castel, den 11. März 1903.

Abdruck zur genauen Beachtung unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 13. März 1895, A 11 2345.

Der RegierungS-Präsident. I A. Schenk.

An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Herren

Polizeidirektoren zu Hanau und Fulda und die Herren Landräte des Bezirks. A. 11 2245.

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Hersfeld, den 16. März 1903.

Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur genauen Beachtung unter Bezugnahme auf das Aus­schreiben vom 26. März 1895, 1 1378 (Kreisblatt Nr. 38), mitgeteilt.

I. 1664. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Berlin, den 23. Februar 1903.

In die abgekürzten Bescheinigungen aus dem Sterbe­register, welche die Standesbeamten nach dem Erlaß vom 1. September 1898 (Min. Bl. f. d. i. V. S. 251) in Sachen der Hinterbliebenen - Fürsorge auszustellen haben, sind auch die Angaben über den Vor- und Familien­namen des Ehegatten des Verstorbenen, welche nach § 59 Ziffer 4 des Personenstandsgesetzes in der Eintragung des Sterbefalles enthalten sein müssen, mit aufzunehmen.

Euere Exzellenz ersuche ich ergebenst, die Standes­beamten hiernach mit Weisung zu versehen und für die Folge in die Formulare für die abgekürzten Bescheinig­ungen einen entsprechenden Vordruck ausnehmen zu lasten.

Der Minister des Innern.

gez.: Frhr. v. Hammerstein.

An den Herrn Ober-Präsidenten in Castel. la. 11.

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Castel, den 4. März 1903.

Abschrift übersende ich unter Bezugnahme auf meinen Erlaß vom 14. Dezember 1898 I. Nr. 9852 zur weiteren Veranlassung.

Der Ober-Präsident. J. V. gez.: Fromme. An den Herrn Regierungs-Präsidenten hier. Nr. 1780.

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Castel, den 10. März 1903.

Abschrift unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 17. 1. 99. AI 9340 zur Beachtung bezw. weiteren Veranlastung.

Der Negierungs-Präsident. I. A. S ch e n k. An die Herren Landräte und die Herren Standesbeamten der Städte des Bezirks. A. I. 2044.

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Hersfeld, den 14. März 1903.

Wird mit Bezug auf das Ausschreiben vom 24. Januar 1899 I. A. Nr. 194 (Kreisblatt Nr. 15) zur Kenntniß der Herren Standesbeamten gebracht.

Bei der Ausfertigung von Bescheinigungen aus dem Sterberegister in abgekürzter Form ist die durch den obigen Ministerialerlaß getroffene Anordnung zu beachten.

J. 1. 1638. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 12. März 1903.

Der von dem George Adam Nuhn zu Oberhaun nach der letzten Herbstkörung beschaffte Bulle, Simmenthaler Raste, Gelbschack, 1 Jahr 4 Monate alt, ist von der zuständigen Körungskommission am 5. d. Mts. besichtigt und zur Zucht für tauglich befunden worden. I. 1556. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 14. März 1903.

Unter Hinweis auf die Polizei-Verordnung vom 19. Januar 1900, betreffend die Einrichtung und den Be­trieb von Aufzügen (Fahrstühlen, Amtsblatt S. 53 und fgld.) werden die Polizeibehörden davon in Kenntnis gesetzt, daß auf Antrag der Besitzer der technische Auf- sichtsdeamte der Sektion XI der Müllerei-Berufsgenossen- schalt zu Frankfurt a. M. Valentin Feldmann in EscherS- heim bei Frankfurt a. M., Villenkolouie, nach § 33 der obigen Polizei-Verordnung bis auf Weiteres für die Mühlenbetriebe zur Beaufsichtigung und Prüfung der Aufzüge zuzulasten ist, während für die anderen