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Sr. 32.
Zmcknd Sex ll März
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Erstes Blatt.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 26. Februar 1903.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Freitag, Ven 20. März d. I., von Morgens 9 Uhr a n, und zwar im Saale des Gastwirts Träger zu Friedewald,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.
Sonnabenv, den 21. März d. I., von Morgens 9 U.hran, und zwar im Saale des Gastwirts Kroneberg zu Schenklengsfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.
Montag, den 23. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu
Hersfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.
Dienstag den 24. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, in demselben Lokale,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.
Mittwoch, den 25. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Grentzebach zu Niederaula,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Niederanla.
Donnerstag, den 26. März d. I.,
von Morgens 9 Uhr au,
und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu Hersseld,
Lnosung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888.)
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar
a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1883 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind, oder einen AuSstand erhalten haben,
b) die in den Jahren 1882, 1881 und 1880 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften . des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählich geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.
2. dasürzu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten e i n e Z u r ü ck st e l l - u ng b e z w. B e f r e i u n g v o m M i l i t är - d i e n st beansprucht wird, s i ch i in T^usterunastermine ebenfalls ein» finden,
'' dm Terminen sich persönlich e i n z u - ' uden und so l a n g e z ur S t e l l e z n > u, big sämtliche Militärpflich- 119 e d e r betreffenden Gemeinde g e = mustert siud. Im Falle einer Berhin - , c 1 *l 119 ist für die Anwesenheit eines Stelln ti’ Beters Sorge zu tragen.
4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigeu rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habe n.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungs- grnnd im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen iin Mnsterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vorteile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- säumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militärdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsvor- stande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. F u n k' s Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.
Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Personen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Be- treff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nötigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämtliche Reklamationen find umgehend dahier einzureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) sind ebenwohl umgebend einzureichen bezw. den Reklamationsverhaudluugeu beizufügen.
Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wieder- Holt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 9. März d. J. hierher zu berichten.'
I. II. Nr. 635. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, ___________________________Geheimer Regierungs-Rat.
Bekanntmachung der Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung der vom L April 1903 ab im Schlachtvieh- und Fleischbeschaudienst tätigen Fleischbeschauer.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschan vom 3. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 547) sowie der in Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrat beschlossenen Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer (Bekanntmachung B des Reichskanzlers vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich) und des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 28 Juni 1902 — (G. S. S. 229) dürfen im Regierungsbezirk Casfel vom 1. April 1903 ab zur Ausübung der Fleischbeschau außer approbierten Tierärzten nur solche Personen amtlich verwendet werden, welche ihre Befähigung dafür gemäß den nachstehenden Vorschriften (Ziffer I—VI) nachgewiesen haben.
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der Trichinenschan werden hierdurch nicht berührt.
1. Diejenigen Fleischbeschauer, welche zur Zeit im Regierungsbezirk Casfel bei der amtlichen Fleischbeschau tätig sind und über den 1. April 1903 hinaus im Fleischbeschaudienste weiter tätig zu sein beabsichtigen, haben sich bis spätestens zum 15. März 1903 bei dem zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern bei der Ortspolizeibehörde zu melden.
Der Landrat, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde, entscheidet Nach Maßgabe der bisherigen Dienstführung der Antragsteller darüber, ob diese einstweilig ohne Prüfung zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau zuzulasfen sind.
II. Schlachtviehbeschauer, welche zur einstweiligen Weiter- beschäftigung nach der Bestimmung der Ziffer I zugelassen sind, müssen sich innerhalb 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Fleischbeschaugesetzes (also vor dem 1. Oktober 1903) bei dem zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern bei der Ortspolizeibehörde, zur nachträglichen Ableistung einer Prüfung (erleichterte Prüfung) schriftlich melden.
Der Landrat beziehungsweise die Ortspolizeibehörde überweist die Meldungen dem für die jeweilige Prüfung zuständigen beamteten ThiercuHt, der seinerseits die Prüf- ungstermine bestimmt und die Prüflinge zu den Terminen ladet.
Diese Prüfung, zn welcher auch Personen, die das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben, zugelassen werden können, muß spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Fleischbeschaugesetzes (also vor dem 1. April 1904) mit Erfolg bestanden sein.
III. Fleischbeschauer, welche nicht gemäß Ziffer II zur einstweiligen Weiterbeschäftigung zugelassen werden, und sonstige Personen, welche zur Ausübung der Fleischbeschau amtlich verwendet werden wollen, können vom 1. April 1903 ab zur Ausübung der Fleischbeschau nur zugelassen werden, nachdem sie durch das Bestehen der vor einer Prüfungskommission abzuleg enden Prüfung (Hauptprüfung) genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
Zu dieser Prüfung werden nur Bewerber männlichen Geschlechts zugelassen, welche
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben;
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind;
3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht in der Schlachtvieh- und Fleischbeschan in einem öffentlichen Schlachthofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Thierarztes genossen haben.
Die Bezeichnung der Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung erfolgen darf, sowie der Leiter des Unterrichts wird demnächst erfolgen.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den zuständigen Landrat, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern an die Ortspolizeibehörde zu richten. Der Landrat bezw. die Ortspolizeibehörde überweist das Gesuch dem Departementstierarzt hierselbst als dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, welcher über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Gegen die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen bei mir Beschwerde erhoben werden.
Dem Gesuch sind außer einem Altersnachweise, einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körperbeschaffenheit und einer Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung ein kurzer selbst geschriebener Lebenslauf und ein amtliches Führnngszeugnis beizufügen.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anszufertigenden Befähigungsausweis.
Im Falle Nichtbesteheus der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die Bescheinigung über die genossene Ausbildung einzutragen.
Die Wiederholung der Prüfnng ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat und zwar frühestens 4 Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal.