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Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 26. Februar 1903.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Freitag, den 2V. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Träger zu
Friedewald,
Musterung der Militärpstichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.
Sonnabend, den 21. März d. I., von Morgens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Kroneberg zu
Schenklengsfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.
Montag, den 23. März d. I., von Morgens 8 Uhr an,
und zwar im Saale -es Gastwirts B. Bolender zu
Hersfeld,
Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.
Dienstag den 24. März d. I., von Morgens 8 Uhr an, in demselben Lokale,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.
Mittwoch, den 25. März d. I., von Margens 9 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Grentzebach zu Niederaula,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.
Donnerstag, den 26. März d. I.,
von Morgens 9 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu
Hersfeld,
Loosung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888.)
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar
a) die in der Zeit vorn 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1883 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind, oder einen Ausstand erhalten haben,
b) die in den Jahren 1882, 1881 und 1880 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählich geblieben oder gar nicht erschienen sind, und dem- nach über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren G u n st e n e i n e Z u r ü ck st e l l - n n g b e z w. B e f r e i u n g vom Militär -- d i e n st b e a n s p r u ch t w i r d , s i ch i m M u st e r u n g s t e r m i n e ebenfalls ein» finden,
3. in den Terminen sich persönlich einzu - finden nnb so lange z ur Stelle zu sein, bis s ä mt l i ch e Mi l i t ä rP f l i ch - t i g e d e r b e t r e s f e n d e n G e m e, n d e g e - mustert sind. Im Falle einer Verhin - d e r u n g ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen.
4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen unb denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem
Körper u n d r e i n e r W ä s ch e z u erscheinen haben.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungs- grund im Musterungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu drei Tagen bejtraft; außerdem können ihnen die Vorteile der Loosung entzogen werden. Ist die Ver- säumniß in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militärdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsvor- stande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. F n n k' s Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.
Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Personen, (Eltern, Geschwister re.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Be- treff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nötigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämtliche Reklamationen sind umgehend dahier einzureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leihen behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zn stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, mie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) siud ebenwohl umgehend einzureichen bezw. den Reklamationsverhandlungen beizusügen.
Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, 'bis zum 9. März d. J. hierher zu berichten.
I. II. Nr. 635. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz , ____ - __Geheimer Regienings-Rat.
Aus Anlaß eines Spezialfalles mache ich die Herren Ortsvorstände und Gutsvorsteher unter Hinweis auf meine Verfügung vom 4. Dezember 1902 — Kreisblatt Nr. 145 — wiederholt darauf aufmerksam, daß Nottestamente in Gemäßheit der §§ 2249 u. f. B. G. B. Ihrerseits nur dann ausgenommen werden dürfen, wenn nach gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Verhältnisse die Besorgnis gerechtfertigt erscheint, daß das zuständige Gericht nicht mehr rechtzeitig zu erreichen ist.
Die in solchen Fällen aufzunehmenden Verhandlungen (Protokolle) sind genau nach Maßgabe der der Anweisung der Herren Minister der Justiz und des Innern vom 23. Juni 1900 — betreffend die Errichtung von Testamenten vor dem Gemeinde-oder Gutsvorsteher —, welche Ihnen im November 1900 diesseits zugesandt worden ist, beigegebenen Mustern (Seite 6—8 der Anweisung) zu fertigen.
Heröseld, den 4. März 1903.
ad. I. I. Nr. 1101. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, ______________________________________________ Geheimer Regierungs-Rat.
Gesunden: eine wasserdichte Pferdedecke. Meldung des Eigentümers bei dem Ortsvorstand zu Schenklengsfeld.
Nichtamtlicher Teil.
Berlin 5. März.
Se. Majestät der Kaiser ist gestern nachmittag 3 Uhr mit dem Linienschiff „Kaiser Wilhelm II." bei etwas stürmischem Wetter von Wilhelmshaven nach Helgoland in See gegangen. Der Großherzog von Oldenburg folgte mit dem Kreuzer „Niobe." — S. M. S. „Sleipner" und die Depeschenboote „8 74" und „8 76" sind als Begleitschiffe mitgefahren. Um 6Vi Uhr traf das Linienschiff „Kaiser Wilhelm II." mit Sr. Majestät dem Kaiser an Bord, nebst den Begleitschiffen „Niobe" und „Sleipner" unter den Salutschüssen der Strandbatterie vor Helgoland ein. — S e. Majestät der Kaiser überreichte vorgestern nach der Rekrutenvereidigung dem katholischen und dem evangelischen Marinepfarrer eine Kopie Seines an den Admiral Hollmann gerichteten Schreibens über „Babel und Bibel."
Aus Helgoland wird vom 5. März gemeldet: Um UV2 Uhr vormittags landete Se. Majestät der Kaiser, begleitet von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen Heinrich von Preußen und dem Großherzog von Oldenburg, mittels eines helgoländer Boots an der Düne und besichtigte diese und besonders die Buhnen- schutzbauten. Es herrscht Regenwetter.
In einer Ansprache an die Marine- Rekruten nach der Vereidigung in Wilhelmshaven hat der Kaiser die Rekruten zunächst auf die von ihnen nunmehr übernommene Verpflichtung hingewiefen. Er erwarte von ihnen, daß sie mit Leib und Leben für die Flagge, und wenn sie auch nur noch aus einem Fetzen bestehen sollte, eintreten, damit sie dereinst, wenn bei der Außerdienststellung Flagge und Wimpel niedergeholt würden, sich vor ihrem Gewissen sagen könnten: „Du bist Deinem Eide treu geblieben und hast die Flagge rein, makellos und in Ehren gehalten bis zum letzten Augenblick." Der Kaiser verwies dabei auf manches nachahmenswerte Beispiel in der Geschichte der Marine, auf die allen Hanseaten und ihren Wahlspruch beim Hissen der Flagge, auf den alten „Iltis" und den „Panther". Er erwarte, daß sie, die heute Vereidigten, es jenen nachtun an Entschlossenheit und Tapferkeit.
Die Jacht „Saphir" mit S r. Kaiserlichen Hoheit dem Deutschen Kronprinzen und S. Königlichen Hoheit dem Prinzen Eitel- Friedrich von Preußen an Bord ist am 4. d., Abends 10 Uhr nach einer ausgezeichneten zehnstündigen Fahrt von Brindisi in Korfu eingetroffen. Die Prinzen werden zwei Tage dort verweilen, um die Sehenswürdigkeiten der Insel zu besichtigen.
Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Eine Behauptung der sozialdemokratischen Münchener „Post", wonach Seine Majestät der Kaiser und König den in den „Grenz- boten" veröffentlichten Brief an Admiral Hollmann über das Thema „Babel und Bibel" nicht Selbst ver. faßt haben soll, wird von der „Rheinisch-Westfälischen Zeitung" mit Behagen breitgetreten. Wir stellen fest, daß dieser bedeutsame Brief" vom ersten bis zum letzten Wort aus der Feder Sr. Majestät geflossen, und daß kein von anderer Seite herrührender Entwurf dabei irgendwie benutzt worden ist. Selbst wer sich hinter die Unkenntnis dieser Umstände zurückziehen wollte, hätte schon aus allen äußeren wie innern Merkmalen der Kundgebung, die Satz für Satz das Gepräge der Kaiserlichen Persönlichkeit trägt, entnehmen können, daß die in leicht erkennbarer Absicht aufgestellte Behauptung des sozialdemokratischen Blattes falsch ist. Die „Rheinisch- Westfälische Zeitung" würde ihrem nationalen Stand- Punkt nichts vergeben, wenn sie der geistigen Bedeutung des Monarchen, die nicht auf byzantinischer Erfindung beruht, unbefangen gerecht werden wollte, statt bei sozialdemokratischen Verkleinerungskünsten mitzuhelfen.
Der Bundesrat hat heute die Ausführungsbestim- mungen zum Süßstoffgesetz genehmigt, durch welche zugleich die Entschädigungsfrage geregelt wird.