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Amtlicher Teil.
Berlin, W 64, den 31. Dezember 1902.
In Ausführung der Vorschriften unter A. Nr. 1 und 8. Nr. 3 der von dem Bundesrate beschlossenen Bestimmungen, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 22. Juli d. Js. — R. G. Bl. 1902 S. 257, Ministerial-Blatt für Medizinal- rc. Angelegenheiten 1902 — ö. 246 —, bezeichnen wir die Ortspolizeibehörden als diejenigen Behörden, welche die vorgeschriebenen Mitteilungen deS Militärbehörden zu machen und von diesen zu erhalten b
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal» Angelegenheiten. Im Atiftrage. gez. Förster.
Der Minister des Innern.
In Vertretung gez. BischoffsHausen.
An den Herrn Regierungs-Präsidenten in Cassel. * *
♦
Cassel, den 6. Februar 1903.
Abdruck zur Kenntnis unb Anweisung der Ihnen Nachgeordneten Ortspolizeibehörden. (A. II. 864.)
Der Regierungs-Präsident. I. V. M a u v e.
An die Herren Landräte des Bezirks.
* *
Hersfeld, den 12. Februar 1903.
Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden des Kreises mit Bezug auf das Ansschreiben vom 15. Oktober 1901 I. I. Nr. 5701 (Kreisbl. Nr. 91) zur Nachachtuug mitgeteilt.
J. I. 911. Der Königliche Landrat
J. V.:
Th amer.
Polizei-Verordnung, betreffend das Verfahren beim Viehschlachten.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13, der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1529), sowie des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195 ff.) verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgendes:
§ 1. . Das Schlachten sämmtlichen Viehs mit Ausnahme des Federviehs darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder mit Anwendung von Apparaten, welche den sofortigen Tod des Tieres herbei- zuführen geeignet sind, stattfinden.
Der Genickstich ist verboten. Die Betäubung von Großvieh ist nur von kräftigen, darin geübten Personen und zwar erst dann vorzunehmen, wenn das zu tötende Tier gehörig festgebunden ist und seine Augen verbunden worden sind.
Von Metzgerlehrlingen allein darf die Betäubung niemals ausgeführt werden. Auf diejenigen Fälle (Un- glückssälle und plötzliche Erkrankungen), in denen die Notschlachtung erforderlich wird und die Betäubung sich nach den tatsächlichen Verhältniffen nicht aus- führen läßt, findet dieser § keine Anwendung, ebensowenig auf das nach jüdischem Ritus übliche Schlachten (Schächten).
§ 2. Vor eingetretenem Tode ist das Aushängen, Abhäuten, sowie Abbrühen des sämmtlichen Schlachtviehs und das Rupfen des Federviehs verboten.
§ 3. Die Tötung der Schlachttiere muß stets unmittelbar nach Beendigung der dazu bewirkten Vorbereitungen (Niederlegen, Knebeln, Verbinden der Augen u. f. W.) geschehen.
§ 4. Das Schlachten (Töten) sämmtlichen Viehs, einschließlich des Federviehs, darf nur in geschlossenen dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden. Nur wo solche nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, darf das nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, jedoch muß der Schlachtplatz möglichst so gelegen sein, daß er nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu übersehen ist.
8 5. Die Anwesenheit von Personen unter
14 Jahren mit Ausnahme der Metzgerlehrlinge und Gehülfen, beim Schlachten (Töten) der Tiere ist verboten.
§ 6. Das Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus, darf nur durch erprobte Schächter, deren Befähigung von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist, ausgeführt werden. Außerdem gelten dafür neben den §§ 2 bis 5 folgende besondere Bestimmungen:
1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Vorrichtungen bewirkt werden, welche jedes plötzliche Umwerfen, sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Körpers verhindern. Die dabei gebrauchten Seile müssen fest und geschmeidig sein.
2. Während des Riederlegens muß der Kopf des Tieres gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird.
3. Bei dem Niederlegen des Tieres muß der Schächter bereit« zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung vornehmen; diese muß schnell und sicher ausgeführt werden.
4. Während des Schächtungsaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitte eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintreten des Todes muß der Kopf des TiereS festgelegt werden.
§ 7. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverordnung ist sowohl der Eigentümer des zu schlachtenden Tieres, wenn er an Ort und Stelle ist, als auch derjenige verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt oder leitet.
§ 8. Diese Polizeiverordnung findet auf öffentliche Schlachthäuser, für welche die gleichen oder weitergehende Polizeivorschriften bereits bestehen, keine Anwendung.
§ 9. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere nach 8 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuchs, schärfere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt, bestraft.
§ 10 Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. (A. II. 16623.)
Cassel am 2. Februar 1903.
Der Regierungs-Präsident. I. V. Mauve. * * *
Indem ich vorstehende Polizeiverordnung hierdurch veröffentliche, weise ich die Polizeibehörden des Kreises zugleich an, dieselbe auch auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und künftig auf die genaue Beachtung der gegebenen Vorschriften streng zu sehen.
HecSfeld, den 12. Februar 1903.
Der Königliche Landrat. 3 V.
Thamer.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises mache ich aus Anlaß eines SpezialfalleS und unter Hinweis auf die Be. stimmungen des § 1 des Gesetzes vom 11. März 1850 ausdrücklich darauf aufmerksam, daß den Unternehmern von Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen- heiten erörtert oder beraten werden sollen — sofern der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung dieselbe unter gleichzeitiger Angabe des Ortes und der Zeit bei der OrtSpolizeibe- Hürde angemeldet hat — eine Bescheinigung hinsichtlich der ordnungsmäßig erfolgten Anmeldung der betreffenden Versammlung sofort zu erteilen ist.
HerSfeld, den 12. Februar 1903
Der Königliche Landrat.
I. V.: _______________T h a m e r.
Unter der Schafheerde zu Halterode im Kreise Ziegen» Hain ist die Räude auSgebrochen.
Hersfeld, den 12. Februar 1903.
Der Königliche Landrat.
J. V.
Tham er.
Zugelaufen: Ein kleiner gelber Hund mit weißer Kehle. Der Eigentümer kann denselben bei dem Landwirt Johannes Sandlos zu Unterhaun gegen Erstattung der Fulterkosten in Empfang nehmen.
Nichtamtlicher Teil.
Politischer Wochenbericht.
Im Reichstage findet gegenwärtig bei Beratung des Etats des Reichsamts des Innern das bekannte sozialpolitische Wettrennen statt, das sich in diesem Jahre unter dem Einflüsse der bevorstehenden Wahlen noch stärker als sonst gestaltet. Es regnet nur so von Anträgen auf Einführung des Maximal-Arbeitstages, auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an Berufsvereine, auf Errichtung eines Reichs-Arbeiteramtes und dergleichen mehr. Wenn man das vielfach Unreife, Sprunghafte, Maßlose, Utopische dieser Anträge ins Auge faßt, so muß man in der Tat gestehen, daß hier etwas weniger mehr wäre. Umso unnötiger aber erscheint dieser Hochdruck von Seiten der Volksvertretung, als ja die Politik der Reichsregierung an sich schon einen höchst kraftvollen und flotten sozialpolitischen Kurs steuert. Es jwäre daher dringend zu wünschen, daß die rein agitatorischen und demonstrativen Erörterungen eine Einschränkung erführen, um die erforderliche Zeit zur Erledigung positiver Aufgaben zu gewinnen.
In der Berichtswoche hat die mit einer gewissen Spannung erwartete Generalversammlung des Bundes der Landwirte im Zirkus Busch stattge- funden. Wenn auch die Mehrheit der Versammlung offensichtlich der schärferen Tonart zuneigte, so sind doch die liberalen Hoffnungen auf einen Krach im Bunde nicht erfüllt worden, vielmehr waltete bei den Führern und maßgebenden Persönlichkeiten das augenscheinliche Bestreben ob, die in der Frage des Zolltarifs hervorgetretenen Gegensätze wieder zu Überdrücken und von neuem eine -eschlossene Front unter den deutschen Landwirten herzustellen. Man wird diesem Bestreben nur von Herzen Erfolg wünschen können. Nicht oft genug vermag wiederholt zu werden, daß die Frage des Zolltarifs, wie auch der Reichskanzler in seiner letzten trefflichen Reichstags- Rede mit Nachdruck betont hat, für alle diejenigen erledigt ist, die den Willen haben, das nächste Hauptziel unserer Politik, die Schaffung langfristiger Handelsverträge, zu fördern.
In der venezolanischen Angelegenheit dauern die Quertreibereien eines Teiles der ausländischen Presse bedauerlicherweise immer noch fort. Kennzeichnend für das Maß von Wahrheitsliebe, das dabei zu Tage tritt, ist ein jüngst veröffentlichter Artikel des „Journal des Dsbats", indem e« gleich zu Anfang heißt: „Die intervenierenden Mächte sehen sich, nachdem sie alles nur Mögliche gethan haben, um die ihnen vom Präst. denken Roosevelt nahegelegte Anrufung des Haager Schiedsgerichts zu vermeiden, nunmehr doch genötigt, sich angesichts der Schwierigkeit, zu einer Verständigung mit Herrn Bowen, dem Vertreter Venezuelas, zu gelangen, darein zu schicken." Demgegenüber muß festgestellt werden, daß schon in der deutschen und in der englischen Note vom 23. Dezember v.J, die dem Präsidenten Roosevelt das Schiedsamt antrugen, der Eventual- vorschlag enthalten war, im Falle der Ablehnung jenes Antrages die Angelegenheit dem Haager Schiedsgericht zu unterbreiten. Was aber Deutschland im besondern betrifft, so tritt diejTendenz, die Wahrheit in ihr Gegenteil zu verkehren, bei der Auslassung des Pariser Blattes noch deutlicher hervor, da, wie allgemein bekannt ist, Deutschland das Haager Schiedsgericht bereits am 16. Juli 1901 der venezolanischen Regierung als entscheidende Instanz vorgeschlagen hat.
Die südafrikanische Reise Chamberlains ist nun doch nicht so ohne Störung und Mtßklang verlaufen, wie es bisher den Anschein hatte. Vielmehr ist es zwischen ihm und den Burenführern Christian Dewet und Hertzog