Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
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Amtlicher Theil.
Nach Beschluß des Königlichen Staatsministeriums vom 23. v. Mts. sind für die Schreibweise in dem amtlichen Verkehre der Behörden die im Austrage des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten herausgegebenen, in der W e i d m a n n'schen Buchhandlung zu Berlin 1902 erschienenen „Regeln für die deutsche Rechtsschreibung nebst Wörterverzeichnis" vvm 1.Januar d.J. ab maßgebend.
Der bestehende Vorrat an Formularen, Stempeln und Siegeln kann aufgebraucht werden; neue Formulare siud in der neuen Rechtschreibung zu drucken.
Wegen des Gebrauchs der in dem Wörterverzeichnis vorgesehenen Doppelschreibungen einzelner Wörter bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Das Staatsministerium erwartet, daß auch die kom- munalen und sonstigen nicht staatlichen Behörden die neue Rechtschreibung zur Anwendung bringen. (P. 32.)
Cassel am 6. Januar 1903.
Der Regierungs-Präsident. Trott zu Solz.
Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gewerbeanssichtsbeamten des hiesigen Regierungsbezirks be- ftimmte Sprechstunden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt haben und zwar:
1) der Regierungs- und Gewerberat zu Cassel (Regierungsgebäude I. Stock Zimmer 23) an jedem Sonnabend von 11—127a Uhr;
2) der Gewerbe-Inspektor zu Cassel (Bureau) Emilien- straße 1) an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat, Vormittags van 8 bis 972 Uhr, und Sonnabends, Vormittags von 9 bis 12 Uhr;
3) der Gewerbe-Inspektor zu Fulda (Bureau im Schloß) an jedem 1 und 3. Sonntag im Monat, Vormittags von 8 bis 972 Uhr, nnd an jedem 2. und 4. Montag im Monat, Vormittags von 8 bis 10 Uhr;
4) der Gewerbe-Inspektor zu Eschwege (Bureau: Friedrich-Wilhelmsstraße 21) an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat, Vormittags von 8 bis 972 Uhr, und an jedem 2. und 4. Sonnabend im Monat, Vormittags von 8 bis 10 Uhr. (A II. 68.)
Cassel am 6. Januar 1903.
Der Regierungs-Präsident. I. A. S ch e n k.
In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
L in dem Zeitraum vom 1. Januar 1883 bis einschließlich 31. Dezember 1883 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt,
3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. zur Rekrutiruugs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er= gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- nnd Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise wiederholt zu erlassen.
„Jeder Militärpflichtige, welchen: über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar' bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs- Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militärpflichtige, welche, ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthaltsort zu haben, abwesend
sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brododer Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile."
Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutierungs- stammrollen pro 1883 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur «Stammrolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungs- stammrollen der Jahre 1881 und 1882 bis spätestens zum 5. Februar b. I. unter der Bezeichnung „Militaria“ einzureichen.
Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch Folgendes zu beachten.
Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W. O. vorgeschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkuuve des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird.
Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber aufgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ansgefüllt werden, insbesondere ist anzugeben, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht und muß der Stand des Letzteren sowie des Vaters desselben bezeichnet werden. Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902, J. II. Nr. 247, im Kreisblatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort, auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragungen dürfen nicht gemacht werden, sondern die betreffende Spalte ist alsdann überhaupt nicht anszufüllen.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährigfreiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in das militärpflichtige Alter eintreten, bezwse. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz- Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
I. I. Nr. 11. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 14. Januar 1903.
Die Erledigung meiner Verfügung vom 15. April 1898, I. 1967, Kreisblatt Nr. 46, Einreichung einer Nachweisung über die Auffindung von Finnen bei ge- schlachteten Rindern und Kälbern betreffend, wird hierdurch mit Frist bis zum 19. d.-Mts. in Erinnerung gebracht.
Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Bürgermeister wird eine Ordnungsstrafe von je 3 Mk. festgesetzt werden.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz,
Geheimer RegierungS-Rath.
Hersfeld, den 15. Januar 1903.
Der auf Donnerstag -den 29. Januar 1903 für Stadt Fulda angesetzte Viehmarkl wird unter den bereits wiederholt bekannt gegebenen Bestimmungen laut Mittheilung des Königl. Landratheö daselbst vom 9.d. M. abgehalten.
Mit dem Austrieb darf um 8 Uhr begonnen werden. Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 16. Januar 1903.
Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 5. Juli 1882, Nr. 8773, Kreisblatt Nr. 53, Führung des Verzeichnisses über die Pflichtfeuerwehr betreffend, wird hierdurch mit Frist b i s zum 22. d s. M t S. in Erinnerung gebracht.
Gegen etwaige an diesem Termine noch säumige Herren Bürgermeister wird eine Ordnungsstrafe von je 3 Mark festgesetzt werden.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz,
Geheimer Regierungs-Rath.
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Nichtamtlicher Theil.
Sie ßtutsreSe des FimzMßtrs.
Der Finanzminister Freiherr von Rheinbaben hat am Mittwoch im preußischen Abgeordnetenhause auf Grund des neuen Staatsetats die Finanzlage der Monarchie in großen Zügen erörtert. Aus der Thronrede war schon bekannt, daß die Rechnung des Jahres 1901 mit einem Fehlbeträge von rund 377a Millionen Mark abgeschlossen hat. Früherr von Rheinbaben setzte hinzu, daßdas laufende, am 31. März 1903 endende Rechnungsjahr voraussichtlich ein Defizit von 35 Millionen Mark ergeben, sowie daß die im Etat für 1903/1904 vorgesehenen Ausgaben die Einnahmen sogar um 72.7 Millionen übersteigen, trotzdem gespart worden ist, soweit es möglich war. Der neue Etat hat also durch eine Anleihe ins Gleichgewicht gebracht werden können.
So wenig erfreulich diese Thatsache ist, so braucht man doch nicht trübe in die Zukunft zu sehen. Der preußische Staat ist dank der Fürsorge seines Herrscherhauses finanziell so gut sundirt, daß er auch einmal schlechte Zeiten ruhig ertragen kann. Preußen hat in seinen Eisenbahnen, Domänen, Forsten und Bergwerk-n ein gewaltiges Vermögen, das seine Schulden weit über- steigt und reichen Gewinn abwirst. Von diesen Ein» nahmequellen des Staates haben die Eisenbahnen die größte Bedeutung, sie sind geradezu das Rückgrat der Staatsfinanzen geworden. In der Thronrede war bereits darauf hingewiesen, daß die ungünstige Finanzlage hauptsächlich auf den Rückgang des Ertrags der Staatsbahnen infolge der wirthschaftlichen Depression zurückzuführen ist. Freiherr von Rheinbaben befürwortete, an diese Thatsache anknüpfend, die Bildung eines AuSgleichSfondö aus den Ueberschüffen guter Jahre, damit der Ausfall in ungünstigen Jahren daraus gedeckt werden könne. Wer die Mißstände berücksichtigt, die schwankende Einnahmen für die Finanzwirthschaft, ja den ganzen Staat nach sich ziehen, der wird mit dem Minister wünschen, daß sich sein Plan möglichst bald verwirklicht.
Mit Genugthuung wird man die theilnehmenden Worte gelesen haben, die Freiherr von Rheinbaben der Landwirthschaft und der Industrie gewidmet hat. „Die Landwirthschaft ist ein Kind unserer besonderen Sorge und Fürsorge," betonte der Minister, und weiter verkündete er es als Aufgabe der Regierung, „unsern inländischen Markt zu stärken und namentlich unsere Landwirthschaft wieder lebensfähig zu machen, denn sie sei der größte direkte und indirekte Abnehmer unserer Industrie." Das sind goldene Worte, die beweisen, daß die Regierung den ernsten Willen hat, der heimischen Produktion aufzuhelfen. Auch die Aeußerungen des Freiherrn von Rheinbaben über die Ostmarken sind des Beifalls aller nationaldenkenden Deutschen sicher. Die kraftvolle Politik des Grafen Bülow wird mit konsequenter Energie fortgeführt werden. Die geplanten Maßregeln, in erster Linie die Schaffung einer Königlichen Residenz in der Stadt Posen, lassen keinen Zweifel darüber, daß diese Lande unauflöslich mit Preußen- Deutschland verbunden sind.
Wegen der ungünstigen Finanzlage haben zwar manche