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Gratis Beilagen r „MUftrirter Sonntag*Matt" *♦ „3Utiftrirte LandVirthschastliche Vett^gs
Verteilungen auf das Hersselder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt"»» ..Illnstrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Quartal 1903 werden noch von allen Kaiserlichen Poftanftalteii, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 12. Januar 1903.
D > e F r i st § u r Abgabe der Steuererklärungen für 1903 geht Dienstag den 2 0. d. Mt s. zu En d e.
Der Borsitzende der Beranlagungskommission:
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Hersfeld, den 9. Januar 1903.
Die am 13. Dezember 1902 im hiesigen städtischen Rathhaussaale abgehaltene Kreistagssitzung, deren Tagesordnung im Kreisblatt Nr. 141 vom Jahre 1902 veröffentlicht wurde, hatte folgendes Ergebniß:
Z n P u n k t 1 der Tagesordnung fand die Nachbewilligung von 16712,91 Mk. zu den Kosten der Landwegebau-Unterhaltung für 1901 unb 1902 einstimmig statt; auch wurde der Kreisausschuß ermächtigt, die Ge- werkschaft Wintershall in Heringen zu Präzipnalleistungen für den Wegebau auf den Landwegen Friedewald—Widdershausen, Höuebach—Beugend ors, Heimboldshausen—Berka, Heringen und Widdershausen—Dippach heranzuziehen.
Bezüglich des zweiten Punktes derTages- o r d n u n g wurde die Rechnung der Kreiskommnnalkasse dahier für das Jahr 1/4. 1901/2, nachdem der Kreis- Versammlung von dem Ergebnisse der Rechnungsprüfung durch den Kreisausschuß und die Herren Kreistagsabgeordneten Apotheker L. Becker hier und Vorschußvereins- Direktor Hettler hier Kenntniß gegeben und die von den Letzteren zu dieser Rechnung gemachten Revisionsbemerknngen durch die von dem Herrn Vorsitzenden gegebenen Erläuterungen für erledigt angesehen waren, auf
eine Einnahme von 81 629,29 Mk. und eine Ausgabe von 81 125,21 Mk., mithin
einen Kassenbestand von 504,08 w.” festgestellt, auch wurde dem Rechnungsführer der Kreis- kommunalkasse Decharge ertheilt.
Ein Auszug aus dieser Rechnung ist hierunter abgedruckt.
Bei Begutachtung des unter Punkt 3 der Tages- o r d n u n g erwähnten Antrags der Königlichen Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten in Cassel auf Bildung eines dem Oberförsterei-Verwaltungtz- bezirk entsprechenden neuen Gutsbezirks Oberförsterei Lauten- hausen aus Theilen der Gutsbezirke Heringen und Friedewald auf Grund des § 2 Absatz 4 und 6 der Landgemeindeordnung waren seitens der Kreisversammlung Bemerkungen nicht zu machen, bezwse. keine Einwendungen zu erheben.
Bezüglich des letzten (4.) Punktes d er T a g es- u n g wurde der jetzige Bürgermeister Jakob Kalb- neisch in Solnis als Schiedsmaun für den aus der Ge- menwe Solms und dem Gutsbezirk Engelbach zusammen- gejetzteii Schiedsmannsbezirk gewählt. vt. A. 3883. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
* Auszug aus der Rechnung der Kreiskommunalkasse in Hersfeld für 1/4. 1901/2»
A. Einnahme.
Titel I. Kassenbestand aus voriger Rechnung ....... 1128,78 Mk. „ II. Aus nutzbarem Kreisvermögen . 4916,68 „
„ III. Eingegangene unb zurückgezählte Kapitalien...... 7100,00 „
„ IV. Aus gemeinnützigen Einrichtungen und Anstalten des Kreises . . 45,80 „ „ V. Dem Kreise überwiesene Gebühren 2930,80 „ „ VI. Dotationen....... 7553,00 „ „ VII. Kreisabgaben......41314,71 „
„ VIII. Für die Unterhaltung der Landwege ......... 12514,46 „ „ IX. Erstattete Vorschüsse .... 2462,82 „ „ X. Eingegangene Rückstände . . 0,00 „ „ XL Sonstige Einnahmen . . . 1662,24 „ Summa der Einnahmen 81629,29 „ B. Ausgabe.
Titel I. Überzahlung aus voriger Rechnung ........ 0,00 Mk. „ II. Verzinsung und Tilgung der Kreisschulden...... 0,00 „ „ III. Kreisverwaltungskosten . . . 3723,67 „ „ IV. Für das Jmpfwesen .... 907,13 „ „ V. Kosten der technischen Revisionen der Maaße und Gewichte . . 173,50 „ „ VI. Zu gemeinnützigen und wohlthätigen Zwecken..... 15398,87 „
„ VII. Leistungen an den Bezirksverband des Reg.-Bez. Cassel .... 10051,96 „ ' „ VIII. Für die Unterhaltung der Landwege ......... 42941,81 „ „ IX. Ausgeliehene Kapitalien . . . 4000,00 „ „ X. Vorschüsse....... 680,45 „
„ XI. In Abgang zu stellende Soll- Einnahmen ....... 27,50 „ „ XII. Sonstige Ausgaben .... 3220,32 „ Summa der Ausgaben 81125,21 Mk. C. A bschlutz. Die Einnahme beträgt....... 81629,29 Mk.
Die Ausgabe beträgt.......81125,21 „
Mithin Kassenbestand 504,08 Mk.
Hersfeld, den 6. Januar 1903.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst sich eignenden Militärpflichtigen ihre desfallsigen Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechts auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatzbehörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, dieselben auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
J. II. Nr. 31. Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regiernngs-Rath.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zn- gelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungsscheins erforder
lichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22, 2 der W. O.) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.)
3) Wer die Berechtigung nachsnchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prrüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugniß.
b. die Einwilligung des Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß aus dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während des einjährigen Dienstes Gestritten werden sollen, oder die Erklämng eines dritten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden?)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten znr Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zn bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung des Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen, (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde ausznstellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale einzu- reichen.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung, muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des Vaters oderVormundes (§ 15, 4 der W.-O.)
Nachrichten
für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier- schulen eingestellt zu werden wünschen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zn Unteroffizieren heranznbilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit mich die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel rc.), des Militär- Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen,