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Amtlicher Theil.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwanges erklärt hat, ordne ich hiermit au, daß zum 1. April 1903 eine Zwangsinnung für das Schneider­handwerk in dem Bezirk der Stadtgemeinde Hersfeld mit dem Sitze in Hersfeld und dem Namen: Zwangsinnung der Schneider in der Stadt Hersfeld errichtet werde.

Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Ge- werbetreibeude, welche das Schneider-Handwerk betreiben, gleichviel, ob sie Gesellen und Lehrlinge beschäftigen oder nicht, dieser Innung an. (A. II. 16219.)

Cassel am 26. Dezember 1902.

Der Regierungs-Präsident. Trott zu So lz.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet.

I. Geltung anderweiter Polizei- Verordnungen.

§. 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraft­wagen und Kraftfahrrädern) gelten sinngemäß die Vor­schriften der den Verkehr mit Fuhrwerken bezwse. Fahrrädern auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelnden Polizei- Verordnungen, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften andere Anordnung treffen.

Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet, so finden auf sie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken bezwse. Omnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke entsprechende Anwendung.

II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.

§ 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher einge­richtet sein. Die Erregung übermäßigen Geräusches sowie die Entwicklung belästigenden Rauches oder Dampfes oder belästigender übler Gerüche ist unstatthaft. Etwaige Vor­richtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle sich befinden.

§ 3. Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu hand­haben sein, und es ermöglichen, daß Kraftwagen auf Straßen- dämmen von 10 m Breite und Kratfahrräder auf solchen von 3 m Breite umkehreu können. Für Kraftwagen, die Lastentransportzwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.

8 4. Jeder Kraftwagen ist mit §mci von einander unabhängig zu handhabenden schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu versehen, von denen

jede für sich im Stande ist, den Wagen auf ebenem, trockenem Asphaltpflaster bei einer Geschwindigkeit von 15 Kilometer in der Stunde auf längstens 8 Meter zum Stehen zu bringen. Für Kraftfahrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Bremsvor­richtung.

§ 5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer Huppe ausgestattet sein. Die mit derselben zu gebenden Warnuugszeichen müssen deutlich wahrnehmbar sein, ohne durch überlautes oder grelles Geräusch das Publikum zu belästigen.

Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, welche bestimmten öffentlichen Zwecken dienen (z. B. für Kraftwagen der Feuerwehr) zugelassen oder vorgeschrieben werden.

§ 6. Die Lenk-, Brems- und Signalvorrichtungen sind 'so anzubringen, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand­haben kann.

§ 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei hell­leuchtenden, an den Seiten anzubringenden Laternen auszu- rüsten, deren Licht nach vorn fallen muß, und deren Gläser nicht farbig sein dürfen.

Sie müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens 20 m vor dem Wagen durch den Führer über- sehen werden kann.

Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne.

§ 8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde ver­sehen sein, welches die herstellende Firma, die Anzahl der Pferdekräfte der Maschine und das Eigengewicht des Wagens angiebt.

III. P olizeiliche Ko ntrollvorschriften. § 9 abgeändert durch Polizei-Verordnung vom 23. 5. 1902 Amtsbl. S. 222. § 13 Abs. 1 dergl.

§ 10. Der Autrag auf Zutheilung einer Erkennungs­nummer ist an die Ortspolizeibehörde des Wohnorts des Eigenthümers zu richten. Dem Anträge wird stattgegeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahrzeug den vorgeschrie- benen Bestimmungen genügt.

Bei Fahrzeugen mit Dampfbetrieb ist von dem Nach- suchenden außerdem der Nachweis zu führen, daß die, für den Betrieb von Dampfkesseln bestehenden besondern Vor­schriften befolgt sind.

Name und Wohnort bezwse. Wohnung der Eigenthümer und Fabrikanten sind behufs Eintragung in eine polizeiliche Liste anzugeben.

Ueber die Zutheilung der Erkennungsnummer wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 11. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich in der Provinz Hessen-Nassau befindet, ist der zuständige Regierungs - Präsident befugt, nach erfolgter Prüfung eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß eine dem vorgeführten Fahrzeug entsprechende fabrikmäßig ge­fertigte Wagengattung (Type) den Bestimmungen 2 bis 7 genügt.

8 12 . Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer nach § 11 zugelassenen Wagengattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer ver­sehene Ausfertigung der Bescheinigung mit der Wirkung verabfolgen, daß aus Vorweisung derselben sich für die Ortspolizeibehörde eine besondere Prüfung erübrigt, ob das Fuhrwerk den §§ 27 entspricht.

Die Bestimmung gilt für alle, von einer Deutschen Central- oder Landespolizeibehörde ausgestellten Be­scheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Wagengattung.

§ 14. Für vorübergehend in der Provinz Hessen-Nasfau verwandte Kraftfahrzeuge, deren Eigenthümer an einem Orte feinen Wohnsitz hat, wo die vorstehende Bezeichnung derselben nicht vorgeschrieben ist, gelten die Bestimmungen des 8 9 nicht, sofern der Führer dnrch die Bescheinigung einer zuständigen Behörde nachweisen kann, daß das Fahr­zeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht.

Im Auslande ausgxfertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem Anerkennungsvermerke einer Deutschen Be­hörde versehen sein.

§ 15. Sofern für Fuhrwerke, die dem öffentlichen Per- sonentransport dienen (Omnibusse, Droschken und dergl.), eine anders geregelte Kennzeichnung vorgeschrieben ' ist, behält es bei dieser sein Bewenden.

§ 16. Die Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsortes hat, sofern es nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist, jederzeit das Recht, die Prüfung eines Kraftfahrzeuges auf seine Betriebssicherheit vorzunehmen und zu diesem Zweck die Vorführung des Fahrzeuges zu. ver­langen.

§ 17. Kraftfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, oder nicht mehr genügen, können, abge­sehen^ von der etwaigen Bestrafung des Verantwortlichen zeitweilig oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Straßen ausgeschlossen werden.

Dasselbe gilt von Kraftfahrzeugen hinsichtlich deren einer Aufforderung zur Vorführung im Sinne des § 16 nicht Folge geleistet wird.

IV. Pflichten d es Eigenthümers.

§ 18. Der Eigenthümer ist dafür verantwortlich, daß sein Fahrzeug sich in ordnungsmäßigen Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen sicher nnd kräftig wirken und daß es mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen ist. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nicht von einer ungeeigneten oder unzuverlässigen Person geführt wird.

Ist das Kraftfahrzeug Eigenthum einer juristischen Person, so haben deren geordnete Vertreter die Verant­wortung.

§ 19. Auf Verlangen der Polizeibehörde hat der Eigenthümer über diejenigen Personen, welche sein Gefährt in Benutzung genommen haben, Auskunft zu geben.

§ 20. Der Eigenthümer eines mit einer Erkennungs- nummer versehenen Kraftwagens hat, sobald er den Wagen veräußert oder seinen Wohnort verändert, der Polizeibehörde, welche die Nummer ertheilt hat, Anzeige zu erstatten.

V. Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers).

8 21. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet, die mit den maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung völlig vertraut sind und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beaufsichtigten Fahrschule oder einem behördlich aner­kannten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung aus­weisen können.

Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohn­orts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Im Auslande ausgefertigte Zeugnisse gelten nur dann, wenn sie mit dem Anerkennungsvermerk einer Deutschen Behörde versehen sind.

Militärpersonen, sowie uniformirte und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Kraftfahr­zeug dienstlich benutzen, bedürfen eines Befähigungszeug- niffeS nicht.

8 22. Personen, welche die den Führern obliegenden Verpflichtungen (§ 25 ff.) verletzt haben, kann das Führen von Kraftfuhrwerken für bestimmte Zeit polizeilich unter­sagt werden. Die denselben ausgestellte Bescheinigung (8 21) ist die Polizeibehörde an sich zu nehmen befugt.

8 23. Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen nicht gestattet.

§ 24. Bilden die Kraftwagen oder Fahrräder öffentliche Transportmittel, so kommen für ihre Führer * auch noch die Vorschriften der das betreffende Trans- * port - Gewerbe regelnden Polizeiverordnnugen zur Au Wendung.

8 25. Der Führer ist gleich dem Eigenthümer (§ 18) dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach § 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken versehen ist. Er hat die Bescheinigung im Sinne des § 10 und das Zeugniß im Sinne des § 21 während der Fahrt stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichts­beamten vorzulegen.