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Auch sind in einzelnen Fällen Anzeigen über straf­bare Handlungen, nachdem einzelne auf die Erforschung des Sachverhalts gerichtete Ermittelungen vorgenommen waren, von den Polizeibehörden selbst weggelegt, und der Königlichen Staatsanwaltschaft überhaupt nicht übersandt worden, sodaß dieselbe von der Existenz der Anzeige erst zufällig Kenntniß erhalten hat. Dieses Verfahren wider­spricht geradezu der Bestimmung des § 161 Abs. 2 St. P. O., wonach alle Anzeigen und Verhandlungen über solche ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden sind und wonach diese allein über die weiteren Maß­nahmen zu befinden hat. Die Polizeibehörden wollen ernstlich darauf bedacht sein, daß dies nicht wieder vor- kommt.

Schlüchtern, den 1. Mai 1900.

Der Königliche Landrath: Roth.

Impfung pro 1900.

Zur Ausführung der diesjährigen Schutzpockenimpfung Impfung. Wiederimpfung und Revision), sind für den

1. Jmpfb e z irk nachstehend bezeichnete Termine anberaumt:

I. Station: für Schlüchtern, Klosterhöfe und Nieder. zell in Schlüchtern:

a. am 30. Mai, Vormittags 8 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b am 6. Juni, Vormittags 9 Uhr Revision.

II Station: für Vollmerz, Ramholz und Hinkelhof in Vollmerz:

a. am 29. Mai, Vormittags 8 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 5. Juni, Vormittags 9 Uhr, Revision.

III. Station: für Herolz und Ahiersbach in Herolz: a. am 29. Mai, Vormittags 1012 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 5. Juni, Vormittags 10'/, Uhr Revision.

IV. Station: für Hütten in Hütten:

a om 31. Mai, Vormittags 8'/? Uhr Impfung und Wiederimpfung;

b am 7. Juni Vormittags 9 Uhr, Revision.

V. Station: für Elm in Elm:

a. am 31. Mai, Vormittags 10/g Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 7. Juni, Vormittags 10'/-- Uhr, Revision.

VI. Station für Hohenzell und Bellings in Hohenzell:

a. am 11. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 19. Juni. Nachmittags 6 Uhr, Revision.

VII Station für Marjosi in Marjoß:

a. am 12. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b am 19 Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision.

VIII . Station: für Breitenbach, Wallroth und Kressenbach in Breitenbach:

a. am 22. Juni, Vormittags 9 Uhr, Jmp'ung und Wiederimpfung;

b. am 29. Juni, Vormittags 9 Uhr, Revision.

Für den 3. Jmpfbezirk sind nachbezeichnete Termine anberaumt:

I. Station: für Soden m Soden:

a. am 25. Mai, Vormittags 10 Uhr Impfung und Wiederimpfung;

b. am 1. Jnm, Vormittags 10 Uhr, Revision.

II. Station für Salmünster in Salmünster:

a. am 25. Mai. Nachmittags 1 1, Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 1 Juni, Nachmittags 1 'Ja Uhr. Revision. III. Station für Romsthfi in Romsthal:

a. am 26. Mai, Vormittags 10^ Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b am 2. Juni, Vormittags 10/a Uhr, Revision.

IV Station für Hintersteinau mit Reinhards in Hintersteinau.

a am 29. Mai. Vormittags 7 '|a Uhr, Impfung und Wiederimpfuna;

U. am 5. Juni, Nachmittags 4'^ Uhr, Revision.

V. Station für Uerzell mit Neustall und Klesberg in Uerzell:

a. am 29 Mai, Vormittags 9|z Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 5. Juni Nachmittags 3 '|9 Uhr, Revision.

VI. Station für Ulmbach mit Sarrod in Ulmbach:

a. am 29. Mai, Vormittags 10's, Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 5. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision. VII. Station für Marborn in Marborn:

a. am 30. Mai, Nachmittags 2 Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 6. Juni, Nachmittags 2 Uhr Revision. VIII.Station für Steinau mit S eidenroth in S t e inau:

a. am 31. Mai, Nachmittags 1 hs Uhr, Impfung und Wiederimpfung;

b. am 7. Juni, Nachmittags 1 Hz Uhr, Revision. Zu den oben bezeichneten Terminen sind alle Kinder zu sistiren, welche

x 1. im vorigen Jahre geboren sind;

2 im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zu­rücklegen, und

3 . welche in den Vorjahren nicht oder ohne Erfolg geimpft worden sind, resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern über- . stayden haben, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können. In diesem Falle ist dem Jmpf- arzte vor Schluß des Jmpfgeschäfts der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Attest des behan­delnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpf- arzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die in der Beilage zum Amtsblatts de 1900 Nr. 13, sowie in Nr. 18 fft. deS Kreisblatts de 1900 veröffentlichtenBeschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des JmMesetzes", sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt rcsp.beaHtetwerden.

1. Für die öffentliche Impfung sind Helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung deS Warteraums vom OperationS