Falle der Annahme der Wahl ist von dem Herrn Bürgermeister darunter zu bescheinigen, daß der Wahl keiner der im § 2 der Schiedsmannsordnung bezeichneten Aus- schließungs- resp. Hinderungsgründe entgegen steht.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Die Wahlen für die combinirten Schiedsmanns- bezirke Mottgers mit Forstgutsbezirk Sterbfritz und Steinau mit Hundsrück werden durch die Kreisvertretung vorgenommen
Schlüchtern, den 5. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
J.-Nr. 2648. Die Schafräude in Obcrkalbach ist erloschen. Die Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
Schlüchtern, den 5. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Jmpfgesetzes.
(Fortsetzung.)
§ 14. Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzu- bewahren. Die Lymphe darf durch Zusätze von Glycerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden.
§ 15. Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, welche durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sind.
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann entweder unmittelbar aus dem Glasgesäße mit dem Jmpsinstrument entnommen oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelb ar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden.
§ 16. Die Impfung wird der Regel nach am einem Oberarme vorgenommen und zwar bei Erstimpfungen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es genügen 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge. Die einzelnen Jmpfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden.
§ 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen.
§ 18. Der Jmpfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Jmpsverlaufs und jede wirkliche oder angebliche Nach- krankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst genau festzustellen und an zuständiger Stelle sofort anzuzeigen.
D. Privatimpfungen.
§ 19. Die Vorschriften des § 1 Ms. 3, sowie der §§ 4 bis 18 gelten auch für Privatimpfungen.
III. Verhaltungsvorschriften.
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge.
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge
zum allgemeinen Termine mcht gebracht werden.
§ 2. Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankbeiten des Kindes Mittheilung zu machen.
§ 3. Die Kinder müssen zum Jmpftermine mit rein» gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
§ 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste Pflicht.
§ 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
§ 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.
§ 7 Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
§ 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen, und vor Beschmutzung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Rothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Ueber- tragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fern zu halten. Kommen unter den Angehörigen des Impflinges, welche mit ihm denselben Haushalt theilen, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arztes einzuholen.
§ 9 Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshof umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
§ 10. Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke breite Nöthe entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen; der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
§ 11. An dxm im Jmpftermine bekannt zu gebenden -Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben dre Eltern oder deren-Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.
§ 12. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
(S »lug folgt.)
Druck und V erlo-^ von 6. Hohm elfter in Schlüchtern.