Zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben nach § 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Seite 118/19) zunächst:
1. Die Herren Standesbeamten vollständige und genaue Listen der in der Zeit vom 1. Januar bis ult. Dezember vorigen Jahres geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders au'zustellen.
2. Die Herren Lehrer resp. Schulvorstände der oben sub. 2 bezeichneten Unterichtsanstalten Listen über diejenigen Kinder, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Verzeichnis über diejenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, und endlich
3. die Herren Bürgermeister eine Uebersicht derjenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken oder sonstwie zugezogen sind, ^aufzustellen und an mich ein- zureichen; ev. Vakatanzeigcerstatten.
Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, die diese Bekanntmachung enthaltende Kreiblattnummer den Herren Lehrern resp. Leitern der oben sub. 2. gedachten Unterrichtsanstalten, sowie denjenigen Standesbeamten, welche nicht Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen vorzulegen, für Anfertigung und Einsendung der sub. 1. und 2. gedachten Listen, zu welchen Formularpapier bereits übersandt worden ist, ungesäumt Sorge zu tragen. Die Herren Bürgermeister dagegen haben die oben unter 3 erwähnte Uebersicht ev. eine Vakatanzeige innerhalb 8 Tagen hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 6. März 1900.
Der Königliche Landrath:
J. V.: Goerz.
J.-Nr. 128& An Stelle des Johann Georg Jae von Hinkelhof ist der Gutsinspcktor Neuber von Ramholz als Schiedsmann in Viehseuchen-Angelegenheiten gewählt worden.
Schlüchtern, den U März 1900.
Der Königliche Landrath:
i. B.: G oe r z.
Der Gemeinderechner Peter Falk zu Herolz ist als Trichinen- und Schlachtvichbeschauer für die Gemeinde Herolz vereidigt worden.
Schlüchtern, den 3. März 1900.
Der Königliche Landrath:
Roth. ___
J.-Nr. 1026. Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an den folgenden Tagen im Saale „Zum Deutschen Kaiser" hierselbst vorgenommen werden:
1. Freitag, den 16 März er. Bormittags 8 st- Uhr, für die Gemeinden Schlüchtern, Ahl, Ahlersbach, Alten- gronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundhelm, Herolz und Heubach.
2. Samstag, den 17. März er.
Vormittags 8'/» Uhr, für die Gemeinden resp. Gutsbezirke Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß,
Mottgers, Reuengronan, Neustau, Niederzell unb Oberkalbach.
3 Montag, den 19. März er Vormittags 10 Uhr, für die Gemeinden Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebsdorf, Schwarzenfels,Seidenroth, Soden undSteinau.
4. Dienstag, den 20. März er.
Vormittags 8'/, Uhr, für die Gemeinden Sterbfritz, den Gutsbezirk Oberförsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Utt- richshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, Wahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz u. Züntersbach.
5 Mittwoch, den 21. März er.
Vormittags 81- Uhr,
findet das Klassificationsgeschäft und die Loosung statt.
In den Musterungsterminen haben sich zu gestellen:
a. die im hiesigen Kreise geborenen Militärpflichtigen, sofern sie nicht außerhalb desselben einen dauernden Aufenthalt haben;
b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen, aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militärpflichtigen und zwar :
1. alle die im Jahre 1880 geborenen männlichen Personen, soweit sie nicht schon in das Militär eingestellt sind, oder einen Ausstand erhalten haben;
2. diejenigen, welche zurückgestellt oder überzählig geblieben sind.
Die zu 2 genannten Militärpflichtigen haben ihre Loosungsscheine mit zur Stelle zn bringen, welche von den Herrn Bürgermeistern ordnungsmäßig zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungslocal ab- zugeben sind.
Militärpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geldstrafe bis zu 30 Alk. oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26 pos. 7 der deutschen Wehrordnung angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.
Die Herrn Bürgermeister ec. werden veranlaßt, die Musterungstermine wiederholt bekannt machen zu lassen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohnen.
Gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind zur Constatirung eines angegebenen Fehlers, wie Epilepsie, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit u. s. w. möglichst glaubhafte Zeugen protokollarisch darüber zu vernehmen, ob und in welcher Weise sie selbst die Fehler an dem Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Außerdem aber sind darüber ärztliche Atteste, Zeugnisse der Ortsvorstände, der Geist lichen und Lehrer vorzulegen.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat 3 glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch kann das Vorhandensein des Leidens angenommen werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.
Bezüglich der Reklamationen auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst mache ich darauf aufmerk- sam, daß dieselben nach dem vorgeschriebenen Formular aufzustellen resp, die der früheren Jahrgänge, welche den betr. Herrn Bürgerineistern bereits übersandt worden