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i $r. 87. SomkiS ütn 28. I«li 1962.
Amtlicher Theil.
W Cassel, den 10. Juli 1902
Die hiesige Landeskreditkasse ist auf Grund des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse zu Cassel vom : 16 April d. Js. (Gesetz-Sammlung Seite 82) befugt, i Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Sie übernimmt für die sichere und getreue Aufbewahrung der ihr übergebenen Papiere die gesetzliche Gewähr und außerdem auf Antrag gegen geringe Vergütung die
Verpflichtung:
a) die zu den Papieren gehörigen Zins- und Ge- winnanlheilscheine, letztere, soweit bezügliche Bekanntmachungen im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht sind, rechtzeitig abzutrennen uud einzuziehen oder zu verwerthen;
g A b) neue Zinsscheinbogen zu den hinterlegten Werth- »; papieren rechtzeitig erheben zu laffen, wenn die be- treffenden Erneuerungsscheine (Talons) mit den Papieren ; niedergelegt sind oder die Erhebung gegen Vorzeigung ^ der Papiere selbst zu geschehen hat;
js c) die in der allgemeinen Verloosungstabelle des s WDeutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsau- » Mzeigers während der Dauer der Aufbewahrung erscheinen- 5J den Ziehungs- bezw. Verloosungslisten und Bekannt- ri>' machungen über Kündigungen und Converlirung von — Papieren nachzusehen und die Hinterleger zu benach- 8 Wichtigen
Die Inanspruchnahme der Landeskreditkasse als Hinterlegungsstelle ist bisher eine verhältnißmäßig be- 'schränkle gewesen, was vielleicht darauf zurückzuführen * ist, daß den betreffenden Gemeinden und Instituten die getroffene Einrichtung bei der Landeskreditkasse nicht hinreichend bekannt geworden ist, trotzdem durch ver- schiedentliche Veröffentlichungen in den Tagesblättern daraus aufmerksam gemacht worden ist.
Unter Beifügung eines Exemplares der Bedingungen der Landeskreditkasse für die Verwahrung und Verwaltung : von Wertpapieren stelle ich anh im, die Gemeinden und Institute, welche von der Einrichtung Gebrauch machen können, in geeigneter Weise darauf hinzu- H Leisen.
Der NegierungS-Präsident. J. V. (Unterschrift). An die Herrn Landräthe des Bezirks. A. IV. 6087.
Bedingungen der Landeskreditkasse für die Verwahrung und Verwaltung von Werthpapieren.
1. Die Landeskreditkaffe, welche aus Grund des Ge- Usetzes betr. die Landeskreditkasse zu Cassel vom 16. April 1902 (Ges. Sammlung Seite 82) befugt ist, Werthpapiere '«in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, übernimmt Mfür die sichere und getreue Verwahrung der ihr über- s gebenen Papiere die gesetzliche Gewähr und außerdem Wauf Antrag die Verpflichtung:
a) die zu den Papieren gehörigen Zins- und Gewinn- Wantheilscheine, letztere, soweit bezügliche Bekanntmachungen Wnr Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staals- anzeiger veröffentlicht sind, rechtzeitig abzutrennen und einzuzikhen oder zu verwerthen;
b) neue ZinSscheinbogen zu den hinterlegten Werthpapieren rechtzeitig erheben zu laffen, wenn die betreffen- - : den Erneuerungsscheine (Talons) mit den Papieren «iedergelegt sind oder die Erhebung gegen Vorzeigung Wder Papiere selbst zu geschehen hat;
8 c) die in der allgemeinen Verloosungstabelle des A Deutschen Reichs und Königlich Preußischen StaatS- anzeigers während der Dauer der Aufbewahrung er- scheinenden Ziehungs- bezw. Verloosungslisten und Be- Ikanntmachungen über Kündigungen und Converlirung von Papieren nachzusehen und die Hinterleger zu benachrichtigen.
■ ^" Kontrole der V-rloosungen erfolgt lediglich nach l der Eintragungen im Hinterlegungsantraa;
* Nachtheile, welche durch unrichtige Bezeichnung derPapiere,
oder unrichtige Eintragung der Nummern entstehen, hat die Landeskreditkasse nicht zu vertreten.
Die Benachrichtigungen über Kündigungen, Conver- tirungen rc. erfolgen durch gewöhnliche Briefe. In Ermangelung besonderer Erklärungen der Hinterleger ist die Landeskreditkasse ermächtigt, das Interesse derselben nach bestem Ermessen wahrzunehmen.
2. Die eingegangönen Beträge für fällige Zinsen u. s. w. stehen drei Tage nach der Fälligkeit zur Verfügung des Hinterlegers bei derjenigen Stelle, bei welcher die Hinterlegung beantragt wurde. Bei nichterfolgter Abhebung werden die Beträge mittels Post abzüglich des Portos und der erwachsenen Auslagen übersandt werden.
3. Für die einfache Verwahrung der Papiere ist von jedem angesangenen Tausend des Nennwerths eine Gebühr von 25 Pfennnig für jedes angefangene Jahr zu entrichten. Findet neben der Verwahrung die Kon- trole der Verloosung und die Einziehung der fälligen Zinsscheins nach Maßgabe der Bestimmungen unter 1 a, b, c, oder eines von beiden statt, so ist weiter eine Gebühr von 10 Pig. für jedes Stück für das Jahr zu entrichten.
Die Gebühr wird vom 1. des Monats ab, in welchem die Hinterlegung statlftndet, bis zum Jahresschluß berechnet. Für die Zeit vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres wird stets, auch wenn Rückgabe im Laufe des Zahres erfolgt, eine volle Jahresgebühr erhoben. Erfolgt die Zurücknahme in demselben Jahre, in welchem die Hinterlegung stattgefunden hat, so ist eine volle Jahresgebühr zu entrichten.
Bei Schuldverschreibungen der Landeskreditkaffe erfolgen die Kontrole der Verloosung und die Zinsscheineinlösung gebührenfrei.
Außer diesen Gebühren werden nur etwaige baare Auslagen berechnet.
Gebühren und Auslagen müssen am Schlüsse des Kalenderjahres bezw. bei Aufhebung des Depots vom Hinterleger berichtigt werden, andernfalls werden sie durch Postnachnahme eingezogen, soweit nicht eine Kürzung bei der nächsten Zinsscheineinziehung statt- finden kann.
4. Eine Übertragung des Hinterlegungsscheins auf Dritte ist der Landeskreditkasse gegenüber unverbindlich.
5. Soll die Rückgabe hinterlegter Werthpapiere statt» finden, so ist ein dahingehender schriftlicher Antrag bei der Landeskreditkasse (eventuell durch Vermittelung der Landesrentereien) zu stellen und die etwa ergangene Anweisung der zuständigen Behörde beizufügen. Die Direktion wird daraufhin die Herausgabe gegen eine auf dem Hintcrlegungsschei» zu ertheilende Empfangs- bestätigung anordnen.
Die Herausgabe erfolgt Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr, der Antrag ist mindestens 1 Tag vorher einzureichen.
6. Bei theilweiser Rücknahme der hinterlegten Werthpapiere hat der Hinterleger mit dem Anträge den Hinterlegungsschein an die Direktion einzureichen. Diese vermerkt die Rückgabe auf dem Hinterlegungsschein und läßt die P-piere dem Hinterleger gegen Quittung auf dem Hinterlegungsantrage sammt dem HinterlegungS- schein aushändigen.
Die Landeskreditkasse ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Ueberbringer dieses Scheins als zur Empfangnahme bevollmächtigt anzusehen.
7. Hinterlegt ein Vormund die zum Vermögen des Mündels gehörenden Werthpapiere mit der Bestimmung, daß die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann, so erfolgt die Herausgabe nur nach beigebrachter vormund- schaftsgerichtlicher Genehmigung.
8. Im Uebrigen steht es sowohl der Landeskreditkasse, als dem Hinterleger frei, jederzeit die Rücknahme bezw. Rückgabe des Depots zu verlangen.
9. Erfolgt die Rücknahme der hinterlegten Werthpapiere nicht innerhalb 6 Wochen nachdem die Anord»
nung der Rückgabe dem Hinterleger mittels eingeschriebenen Briefes mitgetheilt, oder durch einmaliges Einrücken in das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel bekannt gemacht ist, so ist die Direktion berechtigt, die Werthpapiere öffentlich verkaufen zu lassen und den Erlös nach Entnahme der entstandenen Gebühren und Auslagen bei der Regierungs-Hauptkasse in Cassel zu hinterlegen.
10. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen treten nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach vorheriger Anzeige an den Hinterleger in Kraft. Die Anzeige gilt durch Absenkung einer eingeschriebenen Mittheilung als erfolgt.
Hersfeld, den 22. Juli 1902.
Vorstehende Regierungsverfügung wird nebst den Bedingungen der Landeskreditkasse für die Verwahrung und Verwaltung von Werthpapieren hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht; auch wird den Gemeinde» und Instituten, welche von der Einrichtung Gebrauch machen können, die Inanspruchnahme derselben empfohlen.
I. 4169. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rath.
Nichtamtlicher Theil.
Politischer Wochenbericht.
Die innere Lage, das Verhältnis der Regierung zu den Parteien und das der Parteien unter einander, wird durch die zoll- und handelspolitischen Fragen beherrscht. Es giebt Leute, die an ein Zustandekommen des neuen Zoll t a r i s s nicht mehr glauben. Ob die Schwarzsehern berechtigt ist, muß abgewartet werden. Jedenfalls würde die Bestätigung dem Vaterlands nicht zum Segen gereichen, schon deshalb, weil das Ausland den Eindruck gewinnen müßte, daß die Eintracht zwischen den gesetzgebenden Faktoren des deutschen Reiches nicht in einer der deutschen Handelspolitik förderlichen Weise vorhanden sei. Im Gegensatze dazu stützt sich die Ansicht der Politiker, die das Zustandekommen des neuen Zolltarifs als eine politische Nothwendigkeit ansehen, hauptsächlich auf die Ueberzeugung, daß sowohl die Industrie als auch die Landwirtschaft ein Interesse an der Regelung unsrer Handelsbeziehungen zum Auslande haben. Der unermüdliche Staatssekretär Graf Posadowsky hat noch einmal seine warnende Stimme erhoben, den Bogen nicht zu überspannen. In der That ist eine Verständigung — das kann nicht genug gesagt werden! — nur aus einer mittlern Linie möglich, wie sie der Entwurf der verbündeten Regierungen darstellt.
Ein Ausgleich von Gegensätzen ist auf dem Gebiete der auswärtigen Politik schon seit einiger Zeit im Gange. Die Sehnsucht, die Streitaxt zu begraben, besteht sowohl in den verantwortlichen leitenden Kreisen, als auch in den Völkern. Zwei Kundgebungen aus den letzten Tagen tragen dieser willkommenen Stimmung Rechnung. In Deutschland hat sich Unterstaatssekretär a. D. Graf B e r ch e m zum Wortführer der von Tag zu Tag zahlreicher werdenden Gruppe der Freunde eines einträchtigen Verhältnisses zwischen den Nationen gemacht. Hoffentlich sind seine Worte, die sich vor allem an die Vertreter der alldeutschen Bewegung und an einen Theil der Presse richten, nicht in den Wind gesprochen. Auch dem englischen Minister- Präsidenten, Balfour, wird jeder aufrichtige Friedensfreund darin zustimmen, daß er unter dem Hinweis auf die festländische Kritik der englischen Kriegssührurg in Südafrika seine Freude darüber aussprach, daß diese Streitigkeiten nunmehr ein Ende gefunden haben. Allerdings würde es viel zur Erhaltung guter Beziehungen zwischen Deutschland und England beitragen,