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Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 3. Juni 1902.

Nachstehend werden die Bestimmungen des Bundes- raths über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften vom 23. Januar d. Is. und die zur Ausführung dieser Bestimmungen von den Herrn Ministern des Innern und für Handel nnd Ge­werbe erlassene Allweisung vom 12. März d. Is. ver­öffentlicht.

Die Ortspolizeibehörden haben die Vorschriften möglichst znr Kenntniß der betheiligten Gewerbetreibenden zu bringen und auf die Befolgung der Bestimmungen zu achten.

I. 2841. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften erlassen:

1.

1. In Gast- und in Schankwirthfchaften ist jedem Ge­hülfen und Lehrling über sechzehn Jahre für die Wochen siebenmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen.

Für Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren muß die Rllhezeit mindestens neun Stunden betragen. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gehülfen unb Lehrlinge über 16 Jahre vorgeschrieben werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gehülfen und Lehr­linge über sechzehn Jahre in Gastwirthschaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von drei Monaten, bis auf sieben Stunden herabzusetzen. Neben dieser Ruhe­zeit müssen täglich, abgesehen von den Mahlzeiten, Ruhe- pansen in der Gesammtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt werden.

2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die Arbeitsbereitschaft und die Ruhepausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 1 höchstens sechzehn Stunden, in ben Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen.

3. Eille Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeit- räume ist für den Betrieb bis zu sechzigmal int Jahre zu­lässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch nur für einen Gehülfen oder Lehrling diese Verlängerung stattgefunden hat.

Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unter­brechung durch sieben Ruhezeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattfinden.

4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Gehülfen unb Lehr­lingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine un­unterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig totinu den zu gewähren.

In Gemeinden, welche nach der jeweilich letzten Volks­zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.

In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vier- undzwanzigstündige Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu gewähren, welche in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und zehn Uhr Abends liegen muß.

5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, welches die Rainen der einzelnen Gehülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen und Lehrling einzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.

Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Ver­zeichniß anzulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueber- arbeit im Betriebe während des Kalenderjahres stattge- funden hat.

Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens am ersten Tage nach Ablgus jeder Woche für die verflossene Woche zu erfolgen.

Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen.

6. Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren dürfen in der Zeit von zehn Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechzehn und acht­zehn Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden.

II.

7. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne dieser Be- stimmnngeu gelten solche Personen inännlichen und weib­lichen Geschlechts, welche im Betriebe der Gast- unb der Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehr­linge, als Köche oder Kochlehrlinge, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Aus- genommen sind jedoch Personen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe be^ schäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

III.

8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens sünfundvierzigmal zulässig.

Von dem in Ziffer 6 Satz 2 enthaltenen Verbote sind diejenigen Personen ausgenommen, welche bei der Verkün- dung dieser Bestimmungen Kellnerinnen find.

Berlin am 23. Januar 1902.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von P o s a d o w s k y.

A n w e i s u n g znr Ausführung der Bestimmungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Januar 1902, R. G. Bl.

S. 33).

A. Die regelmäßige für jede Woche siebenmal zu ge- währende Ruhezeit ist für Gehülfen und Lehrlinge über sechzehn Jahren auf die Mindestdauer von 8 Stunden, für Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren auf die Mindestdauer von 9 Stunden festgesetzt. Durch Polizei- verordnung kann auch für Gehülfen und Lehrlinge über sechzehn Jahren die neunstündige Ruhezeit vorgeschrieben werden. In größeren Städten wirb sich eine entsprechende Ausdehnung der Ruhezeit meist schon durch die Erwägung rechtfertigen" daß die Gehülfen und Lehrlinge häufig in so

weiter Entfernung von der Betriebsstätte wohnen, daß ihre Ruhezeit durch die Zurücklegung des Hin- und Rückweges erheblich verkürzt wird. Die Ortspolizeibehörden aller Orte mit mehr als 50 000 Einwohnern werden daher veranlaßt, alsbald den Erlaß einer der Ziffer 1 Abs. 2 der Bestimmungen des Bundesrathes entsprechenden Polizeiverordnung zu er­wägen und bis zum 1. Oktober d. I. an die Vorgesetzten Regierungspräsidenten darüber zu berichten, ob eine solche Verordnung erlassen worden ist, oder welche Um­stände etwa zur Abstandnahme von dieser Maßregel geführt haben.

B.Höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne der Ziffer 1 Abs. 3 der Bestimmungen des Bundesrathes ist der Regierungspräsident.

Die Vorschrift, welche der höheren Verwaltungsbehörde die Befugniß ertheilt, in Bade- und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gehülfen und Lehrlinge über sechzehn Jahre in Gastwirthschaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von drei Monaten, bis auf 7 Stunden Herabzusetzen, ist der Berücksichtigung der besonderen Ver­hältnisse entsprungen, welche häufig in kleineren Bade- und Kurorten, namentlich in Gebirgsgegenden obwalten, wo sich der haupsächlichste Fremdenveckehr auf wenige Monate im Jahre beschränkt und wo die Beschaffung eines zur Durchführung der achtstündigen Ruhezeit erforderlichen Aushülfspersouals häufig unverhältnißmäßige Schwierig­keiten verursacht. Diese Voraussetzungen werden in größeren Orten, wo Kurbäder und ähnliche Heilanstalten für Fremde eingerichtet sind, regelmäßig nicht vorliegen.

Von der Befugniß aus Ziffer 1 Abs. 3 wird daher der Regel nach nur in den kleineren Bade- und anderen Kurorten Gebrauch zu machen sein. Um eine einheitliche Handhabung der gedachten Vorschrift zu sichern, ordnen wir bis auf Weiteres an, daß eine Herabsetzung der in Ziffer 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Ruhezeit nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf. Die Herrn Regierungs­präsidenten wollen demgemäß gegebenen Falles unter Dar­legung des besonderen Sachverhalts an uns berichten.

C. Die Bestimmung der Tage, an denen bis zu sechzig­mal im Jahre Ueberarbeit im Betriebe zulässig ist (Ziffer 3), unterliegt der eigenen Wahl des Arbeitgebers. Mehr als sechzigmal im Jahre darf in keinem Falle Ueberarbeit für den Betrieb stattfinden.

D. Für das in Ziffer 5 Abs. 1 vorgeschriebene Ver­zeichniß ist das beiliegende Muster den Wirthen zur Ver­wendung zu empfehlen.

E. Die Ortspolizeibehörde hat in jedem Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigenden Gast- oder Schankwirthschafts- betriebe mindestens einmal im Jahre eine ordentliche Revision vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen haben nach Be­dürfniß und insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Ver­dacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt.

Der revidirende Beamte hat festzustellen:

I. ob jedem Gehülfen oder Lehrling regelmäßige Ruhe­zeiten siebenmal für die Woche gewährt werden, ob diese Ruhezeiten mindestens die in Ziffer 1 der Bestimmungen vorgeschriebene Stundenzahl in ununterbrochener Folge er­reichen und ob der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten die in Ziffer 2 vorgeschriebene Höchstdauer nicht übersteigt;

II. ob seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen bezw. seit der letzten Revision die nach Ziffer 4 Abs. 1, 2 zu gewährenden besonderen 24 stündigen Ruhezeiten mindestens in jeder dritten in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohner in jeder zweiten Woche gewährt worden sind und ob in jeder zwischenliegenden Woche außer den regelmäßigen Ruhezeiten (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden gemäß Ziffer 4 Abs. 3 bewilligt worden ist;

III. ob diese letztere Ruhezeit in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends lag,

IV. ob die nach Ziffer 5 anzulegenden Verzeichnisse vorhanden unb ordnungsmäßig geführt/ isbesondere, ob die Eintragungen für alle abgelaufenen Wochen erfolgt sind;

V. ob Ueberarbeit im Betriebe (Ziffer 3) während des Kalenderjahres nicht öfters als 60 m* in Jahre 1902 nicht öfter als 45 mal) stattgefunden hat unb ob auch in diesen