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Gratirbettagen r^llu^rirtes SonnragOblatt" *^KuftrirU tandwiethschaftlich» Vettage."

Sr. 59. Ii>Werßl>s Htn 22. Mii 1992.

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 10. Mai 1902.

Zur Abhaltung der diesjährigen Pferdevor- musterung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Am

Anfang Uhr.

Bezeichnung der Gemeinde.

28. Mai

1130

Vorm.

Niederjossa

30. Mai

800

Engelbach

815

Solms

900

Stärklos mit

Kruspis und Holzheim

10. Juni

800

Wilhelmshof mit Oberrode und Petersberg

830

Sorga mit Kathus

900

Hermannshof

945

Malkomes mit Dünkelrode

1015

Schenksolz

1030

Lampertsfeld

1100

Hilmes mit Motzfeld

1200

Schenklengsfeld mit Oberlengsfeld

11. Juni

700

Unterweisenborn

800

Landershausen

845

Conrode

930

Wüstfeld mit Wippershain

12. Juni

630

Wehrshausen

700

Ransbach

730

Ausbach mit Gethsemane

815

Harurode

845

Leugers mit Wölfershausen und Beugendorf

930

Heringen

1015

Leimbach

13. Juni

1045

Widdershausen

(Kleinensee kommt Ende Juni beim Kreise Rotenburg zur Musterung)

700

Philippsthal

745

Röhrigshof

800

Heimboldshausen

830

Unterueurode

900

Hillartshausen

930

Lautenhausen

14. Juni

1015

Friedewald mit Herfa

700

Hersfeld mit Meisebach

900

Unterhaltn mit

Rotensee

16. Juni

930

Oberhaun mit Sicglos und Eitra

700

Asbach

730

Beiershausen

845

Hattenbach

930

Kleba

1000

Kirchheim mit

Goßmannsrode

Rotterterode und Reckerode

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinde.

16. Juni

1045

1130

1145

1200

600

Abends

630

Gershausen mit Kemmerode und Reimboldshausen Heddersdorf Frielingen Gersdorf mit Willingshain Mengshansen

Niederaula

17. Juni

700 Vorm.

745

800

845

630 Abends

Kerspenhausen mit Hilperhausen Roßbach Kohlhausen Eichhos Bingartes

18. Juni

700 Vorm.

730

800

830

900

945

Kalkobes

Allmershausen mit

Heenes Gittersdorf Untergeis Obergeis Aua

19. Juni

730

745

830

Friedlos Reilos mit Rohrbach Tann und Biedebach Mecklar mit Meckbach

Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Die Musternngsplätze sind stets am Eingänge des Ortes, vom vorher gegangenen Mustertingsorte aus gerechnet, zu wählen und zwar bei ungünstiger Witterung (Regenwetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Commissars unter Schutz (Thorweg, vorspringendem Dach) stehen kann.

Die Herren Ortsvorstünde der Stadt- und Landge­meinden des diesseitigen Kreises werden nun hiermit ange­wiesen, die betreffenden Verzeichnisse (Vorführungsliste), zu welchen die Formulare von hier aus übersandt werben, alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und bei deren Aufstellung Folgendes genau zu beachten:

1. Die im vorigen Jahre als kriegsunbrauchbar oder als zu klein bezeichneten Pferde fallen aus, selbstverständlich auch die aus einem anderen Grunde (Tod oder Äer^ kauf) nicht mehr vorhandenen Pferde und werden also erstere und letztere Pferde in die neuen Listen über- haupt nicht eingetragen.

2. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde werden in die neuen Listen eingetragen und ihre Bestimmung mit Blei in einem Exemplar in der betreffenden Spalte dnrch eine1" ersichtlich gemacht.___________

3. Dazu^kommen nun noch die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters hinzutretenden sowie selbstver­ständlich auch die im vorigen Jahre aus irgend einem Grunde (hochtragend, kahlst re.) nicht Vorgeführten. Die hierdurch hinzukommenden Pferde siild den be­treffenden Besitzern zuzuschreihen und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Die Pferde sind durch die ganze Liste durchzu- nnmmeriren und müssen die entsprechenden Nunnnern^ wie im Vorjahre, an der linken Kopfseite her Pferde befestigt sein

5. Bezüglich der bei der vorjährigen Musterung als kriegs­brauchbar bezeichneten Pferde sind außerdem noch die

nach § 5 der Pferde - Aushebungsvorschrift Borges schriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen und zwar sind dieselben unter Verantwortlichkeit der Orts- vorsteher, der Zweckmäßigkeit halber jedoch nur mit Bleistift auszufüllen. Eine Anzahl dieser Bestim- mnngstäfelchen wird mit den Listen-Formularen über­sandt werden.

Hinsichtlich der Vormusterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht bezwse. bestimmt.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs­weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge­nommen wird.

Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungs­falle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musteruugs- terminen einzufinden und die angeferrigten Vorführungslisten dem Kommissare vorzulegen. Außerdem sind dieselben ver­pflichtet, dem Mnsternngs-Commissare sofort Anzeige zu erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde zur Vorführung bringen. Dieselben sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen unb Verführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vor­stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume auf­gestellt 'sink Zur Vermeidung von unliebsamen Ver­zögerungen ist sodann noch streng darauf zu achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be- stimmnngstäfelchen seitens der Pferdebesitzer nicht nach Be­lieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführungsliste zu belassen.

Schließlich Zvird noch bemerkt, daß nur bei pünkt­lichster Einhaltung der angesetzten Termine, auch bei Regenwetter, und vollständigster Ausfüllung der Listen in Farbe, Abzeichen, Größe rc. eine glatte Abwickelung des Musterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer liegt.

II. 1673. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schlei n i tz, Geheimer Regierungs-Rath.

Berlin W. 66, den 23. April 1902. Für den Herrn Regierungs-Präsidenten in Cassel. Zur Kapitulation für die Maschinistenlaufbahn bei den Werstdivistonen und dem Maschinenpersonal der Torpedoabtheilungen der Kaiserlich Deutschen Marine werden nach der Marineordnung auch Seedampfschiffs­maschinisten IV. Klaffe und solche Personen zugel ssen, die eine dreijährige Lehr- oder Arbeitszeit als Maschinen­bauer, Schlosser, Kupferschmied, Elektrotechniker, Mecha­niker oder in ähnlichen Handwerken nachweisen können, wenn diese Anwärter entweder eine Eintrittsprüfung bestehen oder entsprechende Schulzeugnisse vorlegen. Bei den Königlichen Seemaschinistenschulen in Flensburg und Stettin sind neuerdings Vorbereitungskurse für den Ein­tritt als Maschinistenanwärter in die Kaiserliche Marine eingerichtet worden. Am Schlüsse der Kurse werden Prüfungen abgehalten und darüber Schulzeugnisse aus­gestellt. Der Herr Staatssekretär des Neichs-Marine- AmtS hat die auf Grund der Schlußprüfung ausgestellten Zeugnisse mit der erwähnten Eintrittsprüfung als gleich­wertig anerkannt.

Die Kurse, die eine Dauer von acht Wochen haben und das Pensum der Maschinisten UI. Klasse unter Hin­zurechnung des Zeichenunterrichts umfassen, werden all- jähllich beginnen in Flensburg am 10. April und 20. Oktober und in Stettin am 5. Januar und 15. Juni. Das