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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

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Lmersisz des 15. Msi

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(Gratisbeilagen s „3Hnftrirtes teKMtepbUtf' *♦ #/3Uiiftrirte lanbwirtSf^aftiii^e Beilage

Amtlicher Theil.

Hersfeld, den 10. Mai 1902.

Zur Abhaltung der" diesjährigen Pferdevor- musterung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine

bestimmt worden:

Am

Anfang Uhr.

Bezeichnung der Gemeinde.

28. Mai

30. Mai

10. Juni

11. Juni

12. Juni

13. Juni

1130

Vorm. 800 815

900

800

830

900

945

1015

1030 1100

1200

700 800

845 930

630 700

730

815

845

930 1015 1045

700 745

800

830

900

930

1015

Niederjossa

Engelbach Solms

Stärklos mit

Kruspis und

Holzheim

Wilhelmshof mit

Oberrode und

Petersberg

Sorga mit

Kathus

Hermannshof

Malkomes mit

Dünkelrode

Schenksolz

Lampertsfeld

Hilmes mit

Motzfeld

Schenklengsfeld mit

Oberlengsfeld

Unterweisenborn

Landershausen

Eonrode

Wüstfeld mit

Wippershain

Wehrshausen

Ransbach

Ausbach mit

Gethsemane

Harurode

Lengers mit

Wölfershausen und

Beugendorf

Heringen

Leimbach

Widdershausen

(Kleinensee kommt Ende Juni beim

Kreise Rotenburg zur Musterung)

Philippsthal

Röhrigshof

Heimboldshausen

Unterneurode

Hillartshause»

Lautenhausen

Friedewald mit

14. Juni

700

Herfa

Hersfeld mit

900

Meisebach

Untermann mit

930

Rotensee

Oberhaun mit

16. Juni

700

730

845

930

1000

Sieglos und Eitra

Asbach Beiershausen Hattenbach Kleba Kirchheim mit

Goßmannsrode

Rotterterode und Reckerode

Am

Anfang Uhr

Bezeichnung der Gemeinde.

16. Juni

1045

Gershansen mit Kemmerode und Reimb oldshausen

1130

Heddersdorf

1145

Frielingen

1200

Gersdorf mit Willingshain

600 Abends

Mengshaufen

630

Niederaula

17. Juni

700

Kerspenhausen mit

Vorm.

Hilperhausen

745

Roßbach

800

Kohlhausen

845

Eichhof

18. Juni

630 Abends

Bingartes

700 Vorm.

Kalkobes

730

Allmershausen mit Heenes

800

Gittersdorf

830

Untergeis

900

Obergeis

945

Aua

19. Juni

730

Friedlos

745

Reilos mit Rohrbach Tann und Biedebach

850

Mecklar mit Meckbach

Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Die Musterungsplätze sind stets am Eingänge des Ortes, vom vorher gegangenen Musterungsorte aus gerechnet, zu wählen und zwar bei ungünstiger Witterung (Regenwetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Commissars unter Schutz (Torweg, vorspringendem Dach) stehen kann.

Die Herren Ortsvorstände der' Stadt- und Landge­meinden des diesseitigen Kreises werden nun hiermit ange­wiesen, die betreffenden Verzeichnisse (Vorführungsliste), zu welchen die Formulare von hier aus übersandt werben, alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und bei deren Aufstellung Folgendes genau zu beachten:

1. Die im vorigen Jahre als kriegsunbrauchbar oder als zu klein bezeichneten Pferde fallen aus, selbstverständlich auch die aus einen: anderen Grunde (^od oder Äer^ kauf) nicht mehr vorhandenen Pferde und werßen also erstere und letztere Pferde in die neuen Listen über- haupt nicht eingetragen.

2. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde werden in die neuen Listen eingetragen und ihre Bestimmung mit Blei in einem Exemplar in der betreffenden Spalte durch eine „1" ersichtlich gemacht.

3. Dazu kommen nun noch die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters hinzutretenden sowie selbstver­ständlich auch die im vorigen Jahre aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgesührten. Die hierdurch hinzukommenden Pferde sind den be- treffenden^Besitzem zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.

4. Die Pferde sind durch die ganze Liste durchzu- uummeriren und müssen die entsprechenden Nummern' wie im Vorjahre, an der linken Kopfseite der Pferde befestigt feinT

5, Bezüglich der bei der vorjährigen Musterung als kriegs- branchbar bezeichneten Pferde sind außerdem noch die

nach § 5 der Pferde - Aushebungsvorschrift vorge­schriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen und zwar sind dieselben unter Verantwortlichkeit der Orts­vorsteher, der Zweckmäßigkeit halber jedoch nur mit Bleistift auszufüllen. Eine Anzahl dieser Bestim­mungstäfelchen wird mit den Listen-Formularen über­sandt werden.

Hinsichtlich der Vommsterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht bezwse. bestimmt.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß aus ihre Kosten eine zwangs­weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge­nommen wird.

Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungs­falle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musterungs- terminen einzufinden und die angefertigten Vorführungslisten dem Cvmmissare vorzulegen. Außerdem sind dieselben ver­pflichtet, dem Musterungs-Commissare sofort Anzeige zn erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde zur Vorführung bringen. Dieselben' sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihensolge der Vor- stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume auf­gestellt sind^ Zur Vermeidung von unliebsamen Ver­zögerungen ist sodann noch streng daranf zn achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Be­stimmungstäfelchen seitens der Pferdebesitzer nicht nach Be­lieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführuugsliste zu belassen.

Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünkt­lichster Einhaltung der augesetzten Termine, auch bei Regenwetter, und vollständigster Ausfüllung der Listen in Farbe, Abzeichen, Größe rc. eine glatte Abwickelung des Äiusterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer liegt.

II. 1673. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Caffel, den 29. April 1902.

Es iß in letzter Zeit ausgefallen, daß bei Landes­verweisungen

a. nicht selten die Veröffentlichung zweimal erfolgt, weil Seitens der Grenzbehörden vielfach nicht nur die von ihnen selbst, sondern auch die von anderen inländischen Behörden verfügten Ausweisungen, bei denen den Grenzbehörden lediglich die Vollstreckung durch Ueberführung der Ausgewiesenen über die Grenze obliegt, registrirt und demnächst dein Amts- blattdesbetreffenden Grenzbezirks zur Veröffentlichung mitgetheilt werden,

b. häufig spezielle AusweisungSgründe veröffentlicht werden, deren Bekanntgabe aus politischen und sonstigen Rücksichten sich nicht empfiehlt.

Den hieraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten wird dadurch vorgebeugt werden können, daß in Zukunft die Veröffentlichung von Landesverweisungen in den Amtsblättern ausschließlich von der anordnenden, nicht auch von der vollstreckenden Behörde herbeigefühlt und als Ausweisungsglund ganz allgemein nur auf die That­sache des Lästigfallens ohne weitere Begründung Bezug genommen wird, sofern nicht in einzelnen Vergebungen gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches vorliegen, deren Bekanntgabe für unbedenklich zu erachten ist.

Ich ersuche hiernach in Zukunft zu verfahren und