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Lmersisz des 15. Msi
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(Gratisbeilagen s „3Hnftrirtes teKMtepbUtf' *♦ #/3Uiiftrirte lanbwirtSf^aftiii^e Beilage
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 10. Mai 1902.
Zur Abhaltung der" diesjährigen Pferdevor- musterung im Kreise Hersfeld sind folgende Termine
bestimmt worden:
Am
Anfang Uhr.
Bezeichnung der Gemeinde.
28. Mai
30. Mai
10. Juni
11. Juni
12. Juni
13. Juni
1130
Vorm. 800 815
900
800
830
900
945
1015
1030 1100
1200
700 800
845 930
630 700
730
815
845
930 1015 1045
700 745
800
830
900
930
1015
Niederjossa
Engelbach Solms
Stärklos mit
Kruspis und
Holzheim
Wilhelmshof mit
Oberrode und
Petersberg
Sorga mit
Kathus
Hermannshof
Malkomes mit
Dünkelrode
Schenksolz
Lampertsfeld
Hilmes mit
Motzfeld
Schenklengsfeld mit
Oberlengsfeld
Unterweisenborn
Landershausen
Eonrode
Wüstfeld mit
Wippershain
Wehrshausen
Ransbach
Ausbach mit
Gethsemane
Harurode
Lengers mit
Wölfershausen und
Beugendorf
Heringen
Leimbach
Widdershausen
(Kleinensee kommt Ende Juni beim
Kreise Rotenburg zur Musterung)
Philippsthal
Röhrigshof
Heimboldshausen
Unterneurode
Hillartshause»
Lautenhausen
Friedewald mit
14. Juni
700
Herfa
Hersfeld mit
900
Meisebach
Untermann mit
930
Rotensee
Oberhaun mit
16. Juni
700
730
845
930
1000
Sieglos und Eitra
Asbach Beiershausen Hattenbach Kleba Kirchheim mit
Goßmannsrode
Rotterterode und Reckerode
Am
Anfang Uhr
Bezeichnung der Gemeinde.
16. Juni
1045
Gershansen mit Kemmerode und Reimb oldshausen
1130
Heddersdorf
1145
Frielingen
1200
Gersdorf mit Willingshain
600 Abends
Mengshaufen
630
Niederaula
17. Juni
700
Kerspenhausen mit
Vorm.
Hilperhausen
745
Roßbach
800
Kohlhausen
845
Eichhof
18. Juni
630 Abends
Bingartes
700 Vorm.
Kalkobes
730
Allmershausen mit Heenes
800
Gittersdorf
830
Untergeis
900
Obergeis
945
Aua
19. Juni
730
Friedlos
745
Reilos mit Rohrbach Tann und Biedebach
850
Mecklar mit Meckbach
Wenn mehrere Orte zusammen gemustert werden, so ist der Ort wo die Musterung stattfindet, unterstrichen. Die Musterungsplätze sind stets am Eingänge des Ortes, vom vorher gegangenen Musterungsorte aus gerechnet, zu wählen und zwar bei ungünstiger Witterung (Regenwetter) derartig, daß der Schreiber des Musterungs-Commissars unter Schutz (Torweg, vorspringendem Dach) stehen kann.
Die Herren Ortsvorstände der' Stadt- und Landgemeinden des diesseitigen Kreises werden nun hiermit angewiesen, die betreffenden Verzeichnisse (Vorführungsliste), zu welchen die Formulare von hier aus übersandt werben, alsbald in doppelter Ausfertigung anzufertigen und bei deren Aufstellung Folgendes genau zu beachten:
1. Die im vorigen Jahre als kriegsunbrauchbar oder als zu klein bezeichneten Pferde fallen aus, selbstverständlich auch die aus einen: anderen Grunde (^od oder Äer^ kauf) nicht mehr vorhandenen Pferde und werßen also erstere und letztere Pferde in die neuen Listen über- haupt nicht eingetragen.
2. Die als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde werden in die neuen Listen eingetragen und ihre Bestimmung mit Blei in einem Exemplar in der betreffenden Spalte durch eine „1" ersichtlich gemacht.
3. Dazu kommen nun noch die durch Erreichung des vorgeschriebenen Alters hinzutretenden sowie selbstverständlich auch die im vorigen Jahre aus irgend einem Grunde (hochtragend, lahm rc.) nicht Vorgesührten. Die hierdurch hinzukommenden Pferde sind den be- treffenden^Besitzem zuzuschreiben und nicht erst am Ende der ganzen Liste nachzutragen.
4. Die Pferde sind durch die ganze Liste durchzu- uummeriren und müssen die entsprechenden Nummern' wie im Vorjahre, an der linken Kopfseite der Pferde befestigt feinT
5, Bezüglich der bei der vorjährigen Musterung als kriegs- branchbar bezeichneten Pferde sind außerdem noch die
nach § 5 der Pferde - Aushebungsvorschrift vorgeschriebenen Bestimmungstäfelchen anzubringen und zwar sind dieselben unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher, der Zweckmäßigkeit halber jedoch nur mit Bleistift auszufüllen. Eine Anzahl dieser Bestimmungstäfelchen wird mit den Listen-Formularen übersandt werden.
Hinsichtlich der Vommsterungen selbst wird hierdurch noch auf Folgendes aufmerksam gemacht bezwse. bestimmt.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß aus ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Die Herren Ortsvorstände selbst und im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter haben sich zu den Musterungs- terminen einzufinden und die angefertigten Vorführungslisten dem Cvmmissare vorzulegen. Außerdem sind dieselben verpflichtet, dem Musterungs-Commissare sofort Anzeige zn erstatten, falls Pferdebesitzer nicht sämmtliche Pferde zur Vorführung bringen. Dieselben' sind ferner verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihensolge der Vor- stellungsliste stattfindet. Hierzu ist erforderlich, daß die Pferde pünktlich zur angesetzten Zeit übereinstimmend mit der Liste nebeneinander ohne große Zwischenräume aufgestellt sind^ Zur Vermeidung von unliebsamen Verzögerungen ist sodann noch streng daranf zn achten, daß die an den Pferden befindlichen Nummern und Bestimmungstäfelchen seitens der Pferdebesitzer nicht nach Belieben gewechselt werden, sondern dieselben sind stets aufs Genaueste übereinstimmend mit der Vorführuugsliste zu belassen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß nur bei pünktlichster Einhaltung der augesetzten Termine, auch bei Regenwetter, und vollständigster Ausfüllung der Listen in Farbe, Abzeichen, Größe rc. eine glatte Abwickelung des Äiusterungsgeschäfts ermöglicht werden kann und darum die genaueste Beachtung der getroffenen Bestimmungen im eigenen Interesse der Pferdebesitzer liegt.
II. 1673. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Caffel, den 29. April 1902.
Es iß in letzter Zeit ausgefallen, daß bei Landesverweisungen
a. nicht selten die Veröffentlichung zweimal erfolgt, weil Seitens der Grenzbehörden vielfach nicht nur die von ihnen selbst, sondern auch die von anderen inländischen Behörden verfügten Ausweisungen, bei denen den Grenzbehörden lediglich die Vollstreckung durch Ueberführung der Ausgewiesenen über die Grenze obliegt, registrirt und demnächst dein Amts- blattdesbetreffenden Grenzbezirks zur Veröffentlichung mitgetheilt werden,
b. häufig spezielle AusweisungSgründe veröffentlicht werden, deren Bekanntgabe aus politischen und sonstigen Rücksichten sich nicht empfiehlt.
Den hieraus sich ergebenden Unzuträglichkeiten wird dadurch vorgebeugt werden können, daß in Zukunft die Veröffentlichung von Landesverweisungen in den Amtsblättern ausschließlich von der anordnenden, nicht auch von der vollstreckenden Behörde herbeigefühlt und als Ausweisungsglund ganz allgemein nur auf die Thatsache des Lästigfallens ohne weitere Begründung Bezug genommen wird, sofern nicht in einzelnen Vergebungen gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuches vorliegen, deren Bekanntgabe für unbedenklich zu erachten ist.
Ich ersuche hiernach in Zukunft zu verfahren und