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t$W Kreisblatt.
GeatiSbettagen r ,,5llüfirirte» Sonntag-blatt" *♦ „IUnfteirte landVirthschastliche Vettage".
Nr. 10.
IsmerstW hn 21 Januar
1902.
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auf das Hersfelder Kreisblatt
mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt"«"» „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate Februar und März werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen. "
Amtlicher Theil.
Hersfeld, den 21. Januar 1902.
Auch in diesem Jahre können einige arme scrophulöse Kinder aus dem hiesigen Kreise zu einer Badekur (von längstens 4 Wochen) in die Kinder-Heilanstalt zu Sooden a/W. auf Kreiskosten ausgenommen und verpflegt werden.
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, die Eltern oder Angehörigen der einer solchen Badekur bedürftigen Kinder ihrer Gemeinden hierauf aufmerksam zu machen. Aufnahmefähig sind Knaben im Alter von 3—12, und Mädchen im Alter von 3—14 Jahren. Anmeldungen sind möglichst bald und spätestens bis zum 20. Februar cr. dahier einzureichen.
I. 373. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Hersfeld, den 21. Januar 1902.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche die diesseitigen Verfügungen:
1. vom 9. Februar 1884 No. 1721, Kreisblatt Nr 20, Revision der Feuerstätten betreffend,
2. vom 17. Oktober 1900 I. 2546, Kreisblatt Nr. 125, Erreichung der Nachweisung über den Bestand der Bullen, Kühe und deckfähigen Rinder am 2. November betreffend, bis heute nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 25. d s. M t s. hieran erinnert.
Der Königliche Landrath Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.
Die letzten Veftalinnen.
Erzählung von Emil Element.
^Fortsetzung.)
Andere Male wieder geschah es ihr, daß ihre Gedanken zu durchdringen trachteten, was für eine Bewandtnis es mit dem neuen Glauben haben möchte. Es entstand der Wunsch in ihr, darüber Näheres zu erfahren. Was mochte es fein, weshalb so viele sich ihm zuwandten? ES gab demnach Andere, unendlich viele Andere, die von der Nutzlosigkeit der Götter überzeugt waren? Wen konnte sie fragen — und wieder kehrten ihre Gedanken zu Philippus zurück, der davon gesprochen hatte.
Und es siel ihr auch der Blick des jungen Mannes ein, der zwischen den Christen gehend sie so theilnahmS- voll betrachtet hatte. Philippus war also im Rechte. Nicht nur er, Andere gab es auch, einen Christen selbst, der ste bedauerte. Warum bedauerte sie der ? Was hatte der in seinem guten ernsten Blick gehabt, als er sie so rätselhaft ansah? Ach, warum hatte ste Philippus nicht ausreden lassen. Immer und immer der Angelpunkt aller ihrer Gedanken war nur er allein! Drang dann von außen über die hohen Mauern des Gebäudes ab und zu der Laut von Männerstimmen oder der Schall von Fußtritten auf dem grobsteinigen Pflaster der Via Sacra, so meinte sie, es fei feine Stimme, der Schall feiner Tritte gewesen, die sie gehört hatte.
Hersfeld, den 21. Januar 1902.
Die Mitglieder des „Zweig - Berettts vorn rothen Kreuz" werden hierdurch auf
Mittwoch den 29. d. Mts.
Nachmittags 4 Uhr, in das Sitzungszimmer des Königlichen Landrathsamtes dahier zu einer Generalversammlung eingeladen.
Auf der Tagesordnung steht:
1. Rechnungsablage,
2. Beschlußfassung über die Verwendung der Vereinsmittel und die Thätigkeit des Vereins im Falle einer Mobilmachung.
3. Besprechung über Vereinsangelegenheiten im Allgemeinen.
Etwaige Anträge bezüglich sonstiger zur Berathung zu bringenden Gegenstände müssen spätestens Tags zuvor bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Der Vorsitzende.
Freiherr von Schleinitz.
Nichtamtlicher Theil.
Rtchtsstil-iiii« unö VockmtW M höheren Zuftizhienst.
Dem Abgeordnetenhause ist ein Gesetzentwurf über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst zugegangen. Hiernach soll die Dauer des Rechtsstudiums, welches der ersten juristischen Prüfung vorangehen muß, sieben Halbjahre betragen (§ 1). Der Gegenstand der ersten juristischen Prüfung sollen die Disziplinen der Rechtsgeschichte, des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und der Nationalökonomie bilden (§ 2). Die Dauer des zwischen der ersten und der zweiten Prüfung liegenden Vorbereitungsdienstes soll 3«/, Jahre betragen (§ 3).
Gegenwärtig werden in Preußen auf Grund des Gesetzes vom 6. Mai 1869 und des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 zum Gerichtsvrrfassungsgesetz nur ein dreijähriges Rechtsstudium, aber eine vierjährige Vorbereitungszeit im praktischen Dienst gefordert. Eine Umgestaltung der bisherigen Ordnung erscheint erwünscht, nachdem sowohl in Bezug auf den juristischen Unterricht als auch auf den Vorbereitungsdienst in neuerer Zeit tiefgreifende Veränderungen sich vollzogen haben.
Sie wußte es, fühlte eS, er dachte an sie, er sehnte sich nach ihr, wie sie nach ihm. Das entfachte ihre Begierde nach einem Wiedersehen mit ihm. Oder wenn sie sich vorstellte, daß er bei einer andern Frau weilen könnte, bei einer der schönen, verlockend geschmückten Römerinnen, dann strömte es wie Feuerbrand durch ihre Seele. Und Gedanken, absonderliche Gedanken stiegen langsam in ihr auf. Wie wäre es, wenn sie ihm durch eine der Sklavinnen irgend eine Botschaft zukommen lassen könnte? — Warum nicht? Sie könnte ja den Vor- wand brauchen, daß sie es sich überlegt hätte und ihn nun ausreden lassen wollte.
Aber die Sklavinnen, waren sie auch verläßlich? Was könnte daraus entstehen! — Ach, und sie selbst! Das seltsame Verlangen, von ihm liebkost zu sein! — Und wieder erschrak sie und verwarf den Gedanken, um bald mit größerem Eifer darauf zurückzukehren. Die Liebenden draußen in der Welt kamen ihr in den Sinn. Ihre Einbildungskraft begann sich auszumahlen, wie der Kuß feiner Lippen süß sein müßte, wie sein Arm sie umfassen könnte! — Ach, das war das Geheimnis der Liebe? — Sie hatte sich es nie vorgestellt. Warum brach es wie unsinnige Glut, unsinnige Begier über sie herein z
Also das war ihr Schwur, ihr Gelübde! Keusch! — Keusch! Jetzt erst begriff sie! — Und sie litt — sie litk' so furchtbar! Qualen der Kälte und der Hitze brachen über sie herein! — Wie in Fieberkrämpfen fühlte sie
Der dem juristischen Unterricht sich darbietende Rechtsstoff ist im Vergleich zu der Zeit vor dreißig Jahren auf allen Gebieten gewaltig angewachsen. Um nur ein Beispiel anzuführen: das öffentliche Recht im engeren Sinne hat seit der Neuerrichtung des Deutschen Reiches eine kaum übersehbare Erweiterung des Lehrstoffes erfahren, dessen Aneignung für den Civil- und Strafrichter unerläßlich ist.
Ferner hat durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch der Plan des Rechtsstudiums sich grundlegend verändert. Die Annahme, daß ein dreijähriges Studium ausreichen werde, um neben dem bürgerlichen Rechte auch dem römischen und deutschen Rechte die erforderliche intensivere Bearbeitung zu sichern, hat sich als nicht zutreffend erwiesen.
Eine Ausdehnung der Universitätszeit wird endlich durch die veränderte Studienmethode bedingt. Die Vertiefung des Unterrichts durch Vermehrung praktischer Uebungen, verbunden mit schriftlichen Arbeiten hat sich als ungemein nützlich erwiesen, beengt aber die ohnehin unzureichende Arbeitszeit, so daß auch aus diesem Grunde für mehr Raum gesorgt werden muß.
Wenn eingewendet wird, daß eine Ausdehnung der Universitätszeit ohne eine Kontrolle durch Zwischenprüfungen nur zu einer Vermehrung der thatsächlich gar nicht oder nicht ausreichend von den Studenten ausgenutzten Semester führen könnte, so ließe sich dieser Gefahr durch geeignete Mittel vorbeugen. Es wird beabsichtigt, den Studierenden aufzugeben, auf Grund der Anmeldebücher und der Zeugnisse über die Uebungen und der darin gefertigten Arbeiten am Schlüsse des dritten Semesters ein Zwischenzeugniß über die bisherigen ordnungsmäßigen Erfolge ihres Studiums bei- zubringen; nach dessen Ertheilung muß das Studium noch mindestens vier Halbjahre fortgesetzt werden, ehe die Zulassung zur Prüfung erfolgen kann.
Da es nicht rathsam erscheint, infolge der Verlängerung des Rechtsstudiums die für die Gesammtausbildung der Juristen bisher angesetzte Zeit entsprechend auszudehnen, muß die praktische Vorbereitungszeit um ein Semester gekürzt werden. Eine solche Verkürzung ist um so eher zulässig, als die Universität in Rücksicht auf Stoff und Methode, besonders durch vermehrte praktische Uebungen, einen Theil der Aufgaben des Vorbereitungsdienstes übernommen hat. Demgemäß wird durch den vorliegenden Entwurf die Ausbildungszeit in 8^/2 Jahre Universitätsstudium und 3^/r Jahre praktischen Vorbereitungsdienst getheilt.
jede Muskel ihres Körpers beben, jeden Nerv unter ihrer Haut erzittern, und das Blut schoß glühend durch ihre Adern. Sie verlor die Lust zu effen — und konnte nicht schlafen, tiefe dunkle Ringe zeichneten stch unter ihre Augen.
Ost auch fielen ihr die Sagen über die Vestalinnen ein, die in alten Zeiten wegen des Vergehens gegen die Keuschheit den Tod erleiden mußten. Unwillkürlich führten ihre Schritte sie dann an die abgelegene Stelle der Mauer, wo die Beklagenswerthen lebendig begraben worden waren. Wie alles, wovon sie früher gehört hatte, jetzt erst für sie die wahre furchtbare Bedeutung bekam!
So oft der Sturm einer solchen Erregung sich legte, hielt sie dann Einkehr bei sich selbst, überschüttete sich mit bittern Vorwürfen und beschloß am Ende, lieber zu sterben, als ihrem Gelübde untreu zu werden. Und dann wieder suchte sie nach dem besten Mittel, sich das Leben zu nehmen, wie sie kurz zuvor auf ein Mittel gesonnen hatte, sich mit Philippus in Verkehr zu setzen.
So verstrichen die Wochen und Claudia stand infolge der endlosen inneren Kämpfe vor dem Ausbruch einer heftigen Krankheit.
In einem Hause, das nahe der Kirche der heiligen Apostel lag, und deren Mauern jeden Schmuckes entbehrten, befand sich in einem Raume, der einer Klosterzelle glich, Ambrosius. Er saß an einem einfachen Holz-