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hesselher Kreisblatt.

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Sr. M Aeiistsg »es 10. Iezmber 1961.

Erstes Statt

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auf das Hersfelder Kreisblatt

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Amtlicher Theil.

Bestimmungen

über freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen- Abtheilung.

1. Die Schiffsjungenabtheilung hat die Bestimmung, Matrosen, Unteroffiziere und Deckoffiziere für die Marine heranzubilden.

2. Die Ausbildung als Schiffsjunge dauert zwei Jahre. Während dieser Zeit werden die Schiffsjungen nicht als Personen des Soldatenstandes, sondern als Zöglinge betrachtet.

3. Nach Ablauf von zwei Jahren werden die Schiffs­jungen, sofern sie die genügende seemännische Ausbildung erlangt haben, zu Matrosen ernannt, in die Matrosen- divifionen bezw. Torpedoabtheilungen eingestellt und ver­eidigt. Die Ernennung zum Matrosen hat möglichst im Monat April zu geschehen.

Die weitere Beförderung ist von der Führung und Befähigung jedes Einzelnen, sowie von der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen abhängig.

4. Beim Vorhandensein besonders zu berücksichtigen« der Umstände darf ein Schiffsjunge, welcher sich nach zweijähriger Ausbildung noch nicht zum Matrosen bezw. Torpedo-Matrosen eignet, mit Genehmigung des Stations« chess ausnahmsweise ein drittes Jahr bei der Schiffs­jungenabtheilung verbleiben.

5. Wird der Schiffsjunge wieder aus der Schiffs- jungenabtheilung entlassen (§ 36), so hat er wie jeder andere Militäipflichtige seine Dienstpflicht zu erfüllen. Eine besondere Dienstverpflichtung für die in der Schiffs­jungenabtheilung zugebrachte Zeit wird ihm nicht aus­erlegt.

§ 33.

1. Der einzustellende Junge soll in der Regel 16 Jahre alt sein, darf jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Nur bei großer Körperstärke ist die Einstellung bereits im Aller vom vollendeten 15. Jahre ab gestattet.

2. Der Junge muß vollkommen gesund, im Verhält- " zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, kräftige Muskulatur) frei von körperlichen Gebrechen und Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, normales Farben-Unterscheidungsvermögen, gute« Gehör auf beiden Ohren und eine fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache besitzen.

Der Einzustellende muß eine Größe von mindestens 1,47 m und einen Brustumfang von mindestens 0,73 m, na* dem Ausathmen gemessen, besitzen.

3- Der Junge muß leserlich und ziemlich richtig treiben, ohne Anstößen lesen und die vier Grundrech- »ungsarten gebrauchen können.

4- Der Junge muß mit der zum Marsch nach dem Gestellungsort erforderlichen Bekleidung versehen sein, -ferner sind 6 Mark zur Beschaffung des nöthigen Putz- Seliges spätestens am Tage der Absendung des Jungen

dem Bezirks-Kommando behufs Uebermittelung an die Schiffsjungenabtheilung zu übergeben. Auf dem Post- Abschnitt ist der Name des Einzahlers anzugeben.

5. Der Junge muß sich bei seiner Ankunft am Orte der Einstellung zu einer zwei- bezw. dreijährigen Lehrzeit und zu einer darauffolgenden siebenjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten.

§ 34.

1. Wer die Aufnahme in die Schiffsjungenabtheilung wünscht, hat sich persönlich bei dem Kommandeur des Landwehrbezirks seiner Heimath (oder, wer dazu Gelegen­heit hat, persönlich bei dem Kommando der Schiffsjungen­abtheilung zu Friedrichsort bei Kiel) zu melden.

2. Dabei sind folgende Papiere zur Stelle zu bringen: a) Geburtszeugniß,

b) schriftliche, von der Ortspolizei-Behörde bescheinigte Einwilligung des Vaters oder Vormundes.

Das Bezirks-Kommando fügt noch hinzu, daß eine größere Anzahl tauchlicher Jungen in nächster Zeit in die Kaiserliche Schiffsjungenabtheilung zu Friedrichsort eingestellt werden kann.

Anmeldungen hierfür haben baldigst zu erfolgen. Königliches Bezirks-Kommando Hersfeld.

Nichtamtlicher Theil.

Der Zolltarif und die parlamentarische Lage.

Die sechstägigen Debatten der abgelaufenen Woche über die Zolltarif-Vorlage ergeben, wenn man sie im ganzen überblickt, ungefähr folgendes Bild der parla­mentarischen Lage: für das neue Zollscheins, das die Zahl der Nummern des Tatifs bedeutend vermehrt und eine Reihe sogenannter Sammelpositionen des geltenden Tarifs durch eine größere, den praktischen Interessen unseres Handelsverkehrs mit dem Auslande dienende Spezialistrung ersetzt, ist eine große Mehrheit im Reichs­tage vorhanden. Die dagegen von der Linken vor­gebrachten Bedenken sind geringfügig und treten ganz zurück hinter den leidenschaftlichen Kampf, der von Frei­sinnigen und Sozialdemokraten gegen die landwirthschaft- lichen Zölle geführt wird. Auch die Erhöhung der Sätze für Jndustriewaaren erlitt in der ersten Lesung nur nebensächliche Anfechtungen; diese Sätze sind auch großen- theils darauf berechnet, der Regierung bessere Waffen für den Abschluß neuer Handelsverträge zu gewähren und gegen Konzessionen des Auslands in den neuen Vertrags­tarifen ermäßigt zu werden. So dreht sich der Kampf faßt ausschließlich um die Erhöhung der Zölle für land- wirthschaftliche Erzeugnisse. Wie stellt sich nun da das Verhältnis der Parteien zu einander dar?

Für einen höheren Schutz der Landwirthschaft ist eine bedeutende Mehrheit vorhanden, die sich aus den beiden konservativen Parteien, den Antisemiten, dem Centrum, den Polen und der Mehrbeit der National­liberalen zusammensetzt. Aber diese Mehrheit besteht zu­nächst nur für die prinzipielle Seite der Frage, wogegen über das Maaß des erhöhten Schutzes erhebliche Meinungs« Verschiedenheiten obwalten. Die Redner der Konserva­tiven haben mehr oder weniger deutlich erklärt, daß für sie die Vorlage nicht annehmbar sei, weil sie nur einen Minimaltarif für Getreide, nicht auch für andere land- wirthschaftliche Produkte, enthält und weil ihnen die vor­geschlagenen Sätze nicht hoch genug erscheinen. Ander­seits betrachtet ein erheblicher Theil der Mittelparteien den in der Vorlage enthaltenen Agrarschutz als das Aeußerste was ohne Schädigung allgemeiner Staats-Jn- tereffen und ohne zu starke Belastung der breiten Volks- maffen gewährt werden könnte.

In diesem Gegensatz innerhalb der Mehrheitsparteien besteht die Hauptgefahr für das Gelingen des ganzen Werkes. Nicht mit Unrecht führt dieGermania", eines der Hauptorgane der Centrumspartei, aus: Um ständig eine beschlußfähige Zahl zu liefern, müßte unter den 290 Mitgliedern der Mehrheitsparteien eine vollständige

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Einigung zustande kommen und solche dann auch ständig zusammenhalten. Eine solche Einigung ist jedoch nur auf einer gemäßigten Mittellinie, nicht auf Grundlage extremer, von der Vorlage namhaft abweichender Zoll­sätze, zu erwarten. Deshalb kann auch auf ein Zustande­kommen des Zolltarifs im wesentlichen nur auf Grund der Vorlage gerechnet werden; wer wesentliche Aender­ungen anstrebt, dürfte dadurch vielleicht, wenn auch gegen seinen Willen, zu deren Fall mit beitragen." Hieraus erklärt es sich auch, warum Staatssekretär Graf Posa- dowsky, die preußischen Minister v. Rheinbaben und Möller, die süddeutschen Minister v. Riedel und v. Pi- schek in verschiedenen Wendungen, aber sachlich überein­stimmend, die Mahnung ausgesprochen haben, die Ver­treter der Landwirthschaft möchten den Bogen nicht über« spannen.

Politische Nachrichten.

Berlin, 7. Dezember.

Se. Majestät der Kaiser traf gestern Nach­mittag 5 Uhr in Radzionkau ein und wurde am Bahn­hof vom Fürsten Henckel von Donnersmarck und von dem Landrath des Tarnowitzer Kreises, dem Grafen von Schwerin, empfangen. Kriegervereine, Feuerwehren und Bergleute bildeten vor 'dem Bahnhof Spalier. Hierauf erfolgte die Abfahrt nach dem Schloß Neubeck, wo der Kaiser von der Fürstin von Donnersmarck empfangen wurde. Auf der ganzen Fahrt nach dem Schloß wurde Se. Majestät von der Bevölkerung mit Jubel begrüßt.

Der Reichshaushaltsetat für 1902. Im § 1 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Fest­stellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1902, wird dieser Etat in Ausgabe auf 2 349 742 456 Mark, nämlich auf 1 960 455 968 Mark an fortdauern­den, auf 191 073 113 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats und auf 198 213 375 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats, in Einnahme auf 2 349 742 456 Mark festgestellt. Zur Be- streitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben wird der Reichskanzler im § 2 ermächtigt, die Summe von 182 058 995 Mark im Wege des Credits flüssig zu machen; ferner wird der Reichskanzler im § 3 ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebs­mittel der Reichshauptkaffs nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 175 000 000 Mark hinaus, Schatz­anweisungen auszugeben. Die Paragraphen 4 und 5 des Gesetzentwurfs beschäftigen sich mit dem BesoldungS- etat für das Reichsbankdirektorium und der Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klaffen- eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897. Endlich be­stimmt der Entwurf im § 6, daß die nach China ent­sandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vor­übergehender Besetzung chinesischen Gebiets geschaffen wird, aufzulösen sind, sobald sie ihre Aufgabe in China erfüllt haben werden; die nach Deutschland zurückkehren­den Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, Mannschaften und Beamten des ExpeditionscorpS werden, soweit sie nicht in offene etatsmäßigs Stellen einrücken können, zunächst überetatsmäßig verpflegt und rücken beim Frei­werden etalsmäßiger Stellen in solche ein.

Die Nachricht, daß in der nächsten Landtags- s e s s i o n für Erweiterung und Ergänzung der Staatr- eisenbahnen Credite in Höhe von 500 Millionen Mark gefordert werden würden, damit den Arbeitslosen Be­schäftigung gewährt werden könne, trifft, denBerl. Pol. Nachr." zufolge nicht zu. Es liegt allerdings in der Absicht, die Sekundärbahnvorlage umfangreicher zu ge- Halten als die für die letzte Session bestimmte. Außer den damals bereits zur Vorlage reifen Bahnlinien sind inzwischen noch eine Reihe weiterer neuer Linien, deren Herstellung dringlich erscheint, so weit vorbereit-t, daß deren Aufnahme in die nächstjährige Eisenbahnvorlage in Aussicht genommen werden kann. Wie dies im Einzelnen sich gestalten wird, hängt von den Verhanb-