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G rati-beilagen rIlluftrirter Ssnntagrblatt" «.SUuftrirte landwirthschaftlichs VeUage".

K. MSoiiiintitiiii öe« 18. Mmber MOL

Erstks Blatt.

Amtlicher Theil.

Berlin, W. 66, den 3. Juni 1901.

Anbei übersende ich Ihnen für die dortigen Akten einen Abdruck der neuen Vorschriften für den inneren j Dienst der Gewerbeinspektionen, die ich heute mit der Maßgabe ertasten habe, daß sie am 1. Oktober d. I. an Stelle der bisherigen Vorschriften vom 1. März 1893 : treten sollen. Zugleich ordne ich an, daß in Zukunft die Ortspolizeibehörden für jede gewerbliche Anlage, die unter Aufsicht der Gewerbeinspektoren steht, ebenfalls ein Katasterblatt anzulegen haben, das auf der rechten Seite dieselben Angaben, wie das Katasterblatt der Ge- - werbeinspektionen, auf der zweiten Seite dagegen mit einem entsprechenden Vordruck versehene Spalten zur ; Eintragung des Ergebnisses der Revisionen enthält, die nach dem Abschnitt G der AuSführungSanweisung vom 26. Februar 1892 (M. Bl. d. i. V. S. 89) halbjähr, sich von den Ortspolizeibehörden vorzunehmen sind. Der Inhalt dieser Katasterblätter ist von den Beamten der Ortspolizeibehörden bei jeder ihrer halbjährlichen Revi­sionen zu prüfen und zu ergänzen.

Zum 1. Dezember jeden Jahres, zuerst zum 1. De­zember 1901, sind diese Katasterblätter von den Orts- Polizeibehörden den Gewerbeinspektoren zu übersenden, damit diese danach ihre Katasterblätter und Kataster be­richtigen können. Bis zum 1. Februar haben die Ge- werbeinspektorcn die polizeilichen Katasterblätter den Ortspolizeibehörden zurückzusenden.

Der besonderen Aufstellung der in der Ausführungs- Anweisung vom 26. Februar 1892 unter G VII bezeich­nen Uebersicht nach Formular J bedarf eS daneben nicht mehr. Nr. VII des Abschnitts G der AuSführ- ungs-Anweisung vom 26. Februar 1892 wird deshalb aufgehoben.

Der Minister für Handel und Gewerbe, gez. Möller.

An den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Caffel.

I. Nr. lila 2062.

* * *

Gaffel, den 31. Juli 1901.

Abschrift des Erlasses lasse ich Ihnen mit dem Gr= lachen zugehen, die Ortspolizeivermaltungen mit genauen Anweisungen umgehend zu versehen und Sich bis zum 15. Dezember b. I. durch die Berichterstattung der Orts­polizeibehörden zu versichern, daß die Katasterblätter von den einzelnen Verwaltungen abgesandt worden sind. Das Muster für das Katasterblatt wird im nächsten Amtsblatt abgedruckt werden. Die Formulare sind aus den dort bekannten Formularverlagshandlungen z. B. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 43/44 oder Otto Enke in Cottbus u. A. erhältlich.

Ueber das Muster der Umschläge, in denen die Katasterblätler aufzubewahren sind und in denen die Ortspolizeibehörden die Kataster alljährlich den Gewerbe­inspektionen einzusenden haben, behalte ich mir weitere Verfügung vor.

Ich habe angeordnet, daß die Gewerbeinspektoren die von den Ortspolizeibehörden geführten Katasterblätter wit Umschlägen bis zum 1. Februar jeden Jahres durch Ihre Hände zurückerstatten sollen und stelle Ihnen anheim, uch eine ebensolche Sammlung von Katasterblätter an­zulegen.

Der RegierungS-Präsident. In Vertretung: Mauve. An den Herrn Polizei-Präsidenten in Gaffel und an sämmtliche Herren Landräthe des Regierungsbezirks.

Hersseld, den 14. November 1901.

. f n 3nbem ich den Ortspolizeibehörden des Kreises Vor- M 'Sender hiermit zur Kenntniß bringe, weise ich dieselben

| ", sich unverzüglich den erforderlichen Bedarf an

Katasterblättern von einer der oben bezeichneten Formular­verlagshandlungen zu beschaffen und nach Empfang der­selben die Ausfüllung derselben so genau als möglich zu bewirken. Hierbei ist zu beachten, daß in der Spalte über Arbeilerzahl nur die fremden Arbeiter mit Ausschluß der Familienmitglieder des Betriebsunter­nehmers anzugeben sind, mangels fremder Arbeiter aber an der entsprechenden Stelle ein hierauf bezüglicher Ver­merk, z. B.ohne fremde Hülfe" zu machen ist.

Die aufgestellten Katasterblätler sind in einem hierzu besonders vorgeschriebenen Umschlag, welcher den in Be­tracht kommenden Ortspolizeibehörden in Kürze von hier aus zugeht, bis zum 1. Dezember jeden Jahres, zu­nächst zum L Dezember 1901, dem Herrn Gewerbe- inspector zu Eschwege zur Berichtigung seiner Katasterblätter einzusenden. Ueber das Geschehene ist mir bis zum 15. Dezember j. I. zu berichten.

Die Verfügung vom 14. August 1891 I. Nr. 8179 Kreisblatt Nr. 99 wird hierdurch aufgehoben. Der Terminkalender ist entsprechend zu berichtigen.

Schließlich bemerke ich noch, daß es der Einreichung von Katasterblättern überGewerbebetriebe, welche fremde Arbeiter nicht beschäftigen und welche nicht ge­nehmigungspflichtig sind wie z. B. Mühlen, Bäckereien 2C., in welchen der Besitzer allein arbeitet nicht bedarf.

J. I. 6349. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Gaffel, den 9. August 1901.

Nach einem Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 15. Juli d. Js. J. Nr. III. d. 5815 hat die im § 138 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige nur die im Gesetz genau bezeichneten Angaben, nicht aber außerdem noch die Namen der einzelnen Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen, die in gewerb­lichen Betrieben beschäftigt werden, zu enthalten. Ich ersuche Sie, die Ortspolizeibehörden anzuhalten, die Vor­schriften der Ausführungs-Anweisung vom 26. Februar 1892 (Amtsblatt Seite 65 ff.) unter E III. und G II., IV., V., VI. gewissenhaft zu erfüllen und bei den mindestens halbjährlich zu wiederholenden Revisionen und je nach Bedürfniß durch außerordentliche Revisionen nach Ostern jedes Jahres die gewerbliche Beschäftigung der schulent­lassenen Knaben und Mädchen, der jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts und der Arbeiterinnen genau zu überwachen. Die Katasterblätter sind bei jeder Revision auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Der RegierungS-Präsident. Trott zu Solz. An die Herren Landräthe des Regierungsbezirks.

I. A. II. Nr. 7982.

* *

*

Hersfeld, den 14. November 1901.

Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.

I. 4595. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rath.

Der Landrat.

III. 1807. Hersfeld, den 11. November 1901.

Die Ortspolizeibehörden haben dieLegiti - in a tion Ska r t en bei der Ausfertigung neben der handschriftlich zu vollziehenden Unterschrift mit dem Dienststempel zu versehen.

Freiherr von Schleinitz.

Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Rekruten Valentin Knoth, geboren am 3. Juni 1877 zu Rohrbach, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Fahnenflucht verhängt.

Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächste Militärbehörde abzuliefern.

Königliches Bezirkskommando I. Dortmund.

Beschreibung: Alter: 24 Jahre. Größe: 1,74 m, Gestalt: schlank. Haar: dunkelblond. Bart: Schnurbart.

Nichtamtlicher Theil.

Berlin, 14. November.

Se. Majestät der Kaiser unternahm gestern nach dem Frühstück mit dem Fürsten von Monaco eine Aus­fahrt nach dem Schloß Sanssouci. Um 6 Uhr wohnten Beide Majestäten einer liturgischen Andacht in der Friedenskirche anläßlich des 100. Geburtstages der hoch­seligen Königin Elisabeth bei. Heute Vormittag von 9 Uhr ab hörte Se. Majestät der Kaiser die Vorträge des Kriegsministers, Generals der Infanterie v. Goßler, des Chefs des Generalstabes der Armee, Gensraladjutanten Generals der Kavallerie Grafen v. Schliessen und des Chefs des Militärkabinets, Generalmajors Grafen von Hülsen-Haeseler. Um 3 Uhr 5 Minuten gedachte Seine Majestät Sich zu den Hofjagden nach Letzlingen zu begeben.

ImReichsanzeiger" werden die im endgültigen Entwurf des Zolltarifs und Zolltarifgesetzes gegen­über der ursprünglichen Vorlage beschlossenen Aenderungen mitgetheilt. Danach bestätigt sich, daß am Gesetz und Zolltarif keine wesentlichen Aenderungen vorgenommen worden sind. Die Zollsätze sind erhöht für Hopsen von 40 aus 60 M-, Hopfenmehl von 60 auf 90 M., ge­brannten Kaffee von 50 auf 60 M., für rohbaumwollene Gewebe der ersten Staffel von 50 auf 60 M-, für leinene Taschentücher der zweiten Staffel von 140 auf 145 M-, für Steinnußknöpse von 30 auf 150 M.,. für Meerschaumwaare mit Bernstein verbunden von 200'auf 400 M. Ermäßigt sind die Zollsätze für Champignon von 20 auf 10 M., für Quebrachholz und anderes Gerb­holz von 2 auf 1 M, für Reis zur Herstellung von Stärke von 6 auf 4 M., für Leinöl von 6 aus 4 M., für Farbholz und Gerbstoffauszügen von 8 auf 2 M. und noch einige weitere Artikel. Zollfrei sollen bleiben Blumenzwiebeln und Kleie und Reisabsälle, feste Rück­stände fetter Oele. Es sind Erleichterungen beschlossen zur Einfuhr von Pferden und Bullen zu Zuchtzwecken und zu Gunsten der Bewohner von Grenzbezirken für die Einfuhr von Zugochsen für die nächsten sechs Jahre. Der Bundesrath soll befugt sein, für bestimmte Grenz- strecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr einzelner Stücke frischen und einfach zubereiteten Fleisches und von Mehl und gewöhnlichem Backwerk für Bewohner der Grenzbezirke zuzulassen.

(Anrechnung des Studiums im Aus - lande für Juristen.) In einzelnen Zeitungen findet sich die Mittheilung, daß für Preußen neuerdings Be­stimmungen erlassen seien, welche die Anrechnung des Studiums im Auslande oder wenigstens an einzelnen ausländischen Universitäten für die juristischen Prüfungen sicherstellen. Diese Annahme ist unzutreffend. Die An­rechnung ausländischer Semester, soweit diese nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz für einen Theil der Studien­zeit erfolgen kann, bleibt vielmehr nach wie vor von dem bei der Zulassung zur ersten juristischen Prüfung zu erbringenden Nachweise abhängig, daß der Studirende an der ausländischen Universität ein ordnungsmäßiges Rechts­studium im Sinne der preußischen Prüsungsvorschriften zurstckgelegt hat. Es gilt dies ausnahmslos für alle ausländischen Universitäten. Lausanne und Grenoble machen in dieser Hinsicht keine Ausnahme.

Die M a n n s ch a f t e n des ostasiatischenExpedrilons- corps, welche in China oder später in Folge Krankheit gestorben sind, sollen von den Stammtruppentheilen, welchen sie vorher angehörien, gebührenderweise geehrt werden. ES soll dies derart geschehen, daß von den betr. Truppentheilen auf den Kasernengrundstücken Gedenk­steine errichtet werden, worauf die Namen der Gestorbenen verzeichnet werden sollen.

Die H a u p t m a ß e des auf der Werst des Vulkan von Stapel gelaufenen LinienschiffsMecklenburg" sind folgende: Die Länge zwischen den Perpendikeln beträgt 120 Meter, die größte Breite 20,80 Meter, die Tiefe vom Kiel bis Mitte Oberdeck 12,97 Meter, die Wasser­verdrängung 11 800 Tonnen, die Maschinenkraft 13 600